Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

FRAUEN ERWERBSARBEIT IM LIECHTENSTEIN DER NACHKRIEGSZEIT / JULIA FRICK che Arbeitskräfte im Staatdienst eingestellt werden sollten; denn auch die Regierungskanzlei hatte Be- darf angekündigt. Dabei musste auch geklärt wer- den, wo und unter welchem Anstellungsverhältnis weibliche Arbeitskräfte eingestellt werden sollten, ob provisorisch, definitiv, im Vertragsverhältnis, im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis. Diese grundlegenden Fragen und ob sie in die Spar- kasse einbezogen werden sollten, wurden auf die nächste Sitzung verschoben. Dazu der Landtagsab- geordnete Dr. Ivo Beck:138 «Ich glaube, dass die Be- rechtigung zur Verschiebung dieses Traktanden- punktes gerade darin liegt, dass wir uns zuerst da- rüber klar werden müssen, ob wir diese weiblichen Hilfskräfte auf rein privatrechtlicher Basis, also auf Grund eines Dienstvertrages anstellen oder ob wir in Zukunft auch weiblichen Hilfskräften den Beam- tencharakter verleihen wollen.»139 Er gibt gleich Antwort auf die Frage: «Ich meinerseits würde eher zur ersten Lösung neigen, dass weibliche Hilfskräfte nur auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertra- ges angestellt werden. Wenn wir aber heute eine weibliche Hilfskraft als Beamtin anstellen, so kann uns dies später Schwierigkeiten verursachen, weil wir damit ein Präjudiz geschaffen haben.» Der Abgeordnete Oswald Bühler140 bestätigt die- se Ansicht: «Ich glaube nicht, dass unter den Herren Abgeordneten die Auffassung herrscht, dass die weiblichen Hilfskräfte im Beamtenverhältnis ange- stellt werden sollen. Die weiblichen Hilfskräfte kön- nen nach meinem Dafürhalten nur als Vertragsan- gestellte angestellt werden, weil wir beim weibli- chen Personal ja immer wieder mit Verheiratung und somit mit dem Ausscheiden aus dem Staats- dienst rechnen müssen.»141 Die Aussagen der Abgeordneten Bühler und Beck widerspiegeln die damalige gesellschaftliche Ein- stellung gegenüber weiblichen Arbeitskräften. Es wurden also neu zwar Frauen in den Staatsdienst definitiv eingestellt, aber nur auf privatrechtlicher Basis.142 Eine gesetzliche Regelung, wie bei den Handar- beits- und Hauswirtschaftslehrerinnen, die bei Ver- ehelichung automatisch aus dem Staatsdienst aus-scheiden 
mussten, gab es für die weiblichen Büro- angestellten nicht. Von ihnen wurde aber erwartet, dass sie bei Heirat von selbst ihre Arbeit aufgaben. «DIESE MÄNNER SOLLEN DOCH GEISTIG ARBEITEN UND SICH NICHT MIT DER MASCHINE ABPLAGEN MÜSSEN»143 Obwohl vom Landtag vorgesehen war, die Regelung über das Anstellungsverhältnis für weibliche Ar- beitskräfte in der nächsten Sitzung noch einmal zu behandeln und dann eine definitive Entscheidung zu treffen, wurde das Thema in der folgenden Land- tagssitzung nicht angeschnitten. Schlussendlich liess sich etwas zu diesem Thema in den Landtags- akten finden. Die Abgeordneten gingen jedoch ziem- lich schnell vom Thema Anstellungsverhältnis zum Thema Geschlecht über. Anscheinend waren sich 134) Vgl. Statuten der Pensionskasse und der Sparversicherung für das Staatspersonal 1952, Art. 29-31. 1 35) Geschätzt wurde ein Kredit von zirka 6000 Pranken pro Jahr. Vgl. Landtagsprotokoll vom 5. April 1956. S. 42. 136) Ebenda. 137) Vgl. Marxer/Hilti. Inventur, S. 82. 138) Dr. Ivo Beck, Triesenberg (1926-1991) von Beruf Rechtsanwalt. Funktionen als goschäftsführender Präsident der VU (1950-1959). Redaktor des Liechtensteiner Vaterlandes (1951-1959). Regierungs- rat (1957-1959). stellvertretender Vorsitzender der Verwaltungsbe- schwerdeinstanz (VBI) (1962-1966), Verwaltungsratspräsident der AHV/IV/FAK (1964-1970). Vorsitzender der VBI (1970-1974 und 1978-1982). Präsident der Landessleucrkommission (1976-19801. Landtagsabgeordneter VU (1953-1957 und 1966-1970). 139) Landtagsprotokoll vom 5. April 1956. S. 44. 140) Oswald Bühler, Mauren (1899-1962), von Beruf Rechtsagent, Funktionen als Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Landesbank (1928-1955), Verwaltungsrat der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) (1940-1962), Verwaltungspräsident LKW (1944-1962). Vor- steher von Mauren (1948-1962). Landtagsabgeordneter FBP (1939- 1945 und 1949-1957). stellvertretender Landtagsabgeordneter (1945-1949). 141) LLA Landtagsakten 1956/S 1/2.33. 142) Eine definitive Einstellung auf privatrechtlicher Basis bedeutet eigentlich nur, dass die Einstellung nicht mehr provisorisch ist, aber immer noch kündbar. 143) LLA Lantltagsakten 1956/S 12/2.33. 57
	        

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