Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

Gesamtarbeitsvertrag betreffend Metallarbeiter Der Vertrag zwischen der Industriekammer, Sektion metallverarbeitende Betriebe und dem Arbeiterverband, Sektion Metallarbeiter, konnte nach langen Vorver- handlungen am 30. Juni 1949 auf ein Jahr abgeschlossen werden, mit '/^jährlicher Kündigungsfrist ab 1. Januar 1950. Der Vertrag besteht aus einem Rahmenvertrag und einem Lohnvertrag. Vereinbart wurden folgende Grundlöhne: Spezialarbeiter Berufsarbeiter Angelernte Arbeiter Hilfsarbeiter über 20 Jahre Jugendliche Angelernte und Hilfsarbeiter (ohne Lehrlinge) von 18-20 Jahren unter 18 Jahren Hilfsarbeiterinnen über 20 Jahren Hilfsarbeiterinnen unter 20 Jahren 
Fr. 2.10 1.85 1.50 1.30 1.10 -.80 -.70 Der Rahmenvertrag regelt die Arbeitszeit, Kündigung, Ferienansprüche, Feiertage, Kompetenz und Organisation der Arbeiterkommissionen in Betrieben sowie die Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Der Gesamtarbeitsvertrag aus dem Jahr 1949 betref- fend Metallarbeiter ver- weist Frauen lohnmässig auf die untersten Stufen; Frauen finden lediglich als Hilfsarbeiterinnen Erwäh- nung, die sich zudem mit einem deutlich niedrigeren Lohn zufrieden geben müs- sen 
Männer Frauen Mechaniker 22 Damenschneiderin 7 Schreiner 18 
Verkäuferin 1 Maurer 15 Automechaniker 11 Feinmechaniker 11 Schlosser 11 Maler 7 Schuhmacher 7 Elektriker 6 Installateur 6 Metzger 5 Sattler-Tapezierer 5 Schneider 5 kaufmännischer Angestellter 4 Maschinenzeichner 4 Spengler 4 Dreher 3 Huf- oder Wagenschmied 3 Typographen 3 Zimmermann 3 Bäcker 2 Heizungsmonteur 2 Kaminkehrer 2 Keramikmaler 2 Zahntechniker 2 Baüzeichner 
1 Coiffeur 1 Elektromechaniker 1 Säger 1 Velo- oder Motor- mechaniker 1 Wagner 1 Tabelle 5: Lehrlinge 1950'11 46
	        

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