Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

FRAUENERWERBSARBEIT IM LIECHTENSTEIN DER NACHKRIEGSZEIT / JULIA FRICK Die erste reguläre Schülerin aus Liechtenstein wurde 1948 am Gymnasium Feldkirch aufgenom- men und schloss 1955 mit der Matura ab. Bis Mitte der 1960er Jahre hatten ungefähr ein halbes Dut- zend junge Frauen die Schule in Feldkirch erfolg- reich abgeschlossen. In Ingenbohl waren es bis zu dieser Zeit nur zwei. Erst zu Beginn der 1960er Jahre verbesserte sich die Situation für Liechtensteinerinnen: 1962 erwei- terte das Bundesgymnasium in Feldkirch sein Ange- bot an Maturitätstypen und 1963 wurde die neue Kantonsschule Sargans eröffnet. Eine Kommission, bestehend aus dem Berufsberater des Landes, der Leitung des Instituts St. Elisabeth und den beiden staatlichen Realschulen, untersuchte die neue Situa- tion und gab 1964 für interessierte Schülerinnen ein Merkblatt über die Aufnahmebedingungen sowie ihre Vor- als auch Nachteile des Besuchs der drei verschiedenen Schulen (Kantonsschule Sargans, Bundesgymnasium Feldkirch, Theresianum Ingen- bohl) heraus. Dieser Schritt ist die erste amtliche Förderung einer höheren Schulbildung für Mäd- chen in Liechtenstein! Ausserdem boten die drei liechtensteinischen Mittelschulen nun einen unent- geltlichen Lateinunterricht und für Mädchen zusätz- lich auch Geometrieunterricht85 an, um auf die Auf- nahmeprüfung des Sarganser Gymnasiums vorzu- bereiten. Nachdem nun Mitte der 1960er Jahre auch in Liechtenstein die Begabungspotenziale der Mäd- chen zur Kenntnis genommen wurden, kam es zur öffentlichen Diskussion über eine höhere Schulbil- dung für Mädchen im eigenen Land. Der Landtags- vizepräsident, Dr. Otto Schaedler, meinte 1965 dazu: «Ich glaube selbst, dass uns unsere Jugend schon nicht mehr verstehen und begreifen würde. ... Es bahnen sich neue Ideen, neue Aussichten und Wege im Berufs- und Bildungswesen wie auch in den zwi- schenmenschlichen Beziehungen an.»86 Zwei Lösungsvorschläge standen zur Debatte: Der Ausbau des Instituts St. Elisabeth in Schaan zu ei- nem Gymnasium, wie bereits 1942 versucht wurde, oder die Zulassung der Mädchen zum Collegium Marianum, dem von Ordensbrüdern geführten Kna- bengymnasium. Noch 1964 war der Gedanke, Mäd-chen 
in das Collegium Marianum aufzunehmen, noch geradezu verwegen. Aber bereits 1966 hatte sich anscheinend die Meinung darüber grundlegend geändert, denn sogar der staatliche Schulkommis- sär, ein Geistlicher, meinte nun, dass dies kein heis- ses Eisen mehr sei. Dies ist ein starker Hinweis da- für, dass sich der Geist bei den weltlichen und kirch- lichen Behörden in kurzer Zeit geändert hatte, was vor allem bei den Geistlichen auch auf die Beschlüs- se des Vatikanischen Konzils (1962 bis 1965) zu- rückzuführen ist. Bereits 1941 wollten Eltern, hauptsächlich Flücht- linge, ihre Mädchen am Gymnasialunterricht in Va- duz teilnehmen lassen. Der Landschulrat verbot da- mals im Einvernehmen mit der Regierung den Mäd- chenunterricht in einer Bubenklasse. Da sich die Töchter anscheinend nicht daran hielten und trotz- dem am Unterricht teilnahmen, erschien am 14. Ok- tober 1941 die Polizei in der Schule und unterbrach die Lektion.87 Auch ein weiterer Versuch scheiterte 79) Vgl. Martin, Bildungswesen. S. 294-295. 80) Ebenda, S. 295. 81) Ebenda, S. 296-297. 82) Ebenda, S. 197 und Fussnote 152. S. 504. 83) Geführt wurde das Gymnasium, welches Collegium Marianum genannt wurde, von deutschen Maristen-Schulbrüdcr, die von den Nationalsozialisten vertrieben worden waren, sich 1937 in Vaduz niederliessen und von der Regierung die Erlaubnis, ein Realgymna- sium zu führen, erhielten. 84) Vgl. Martin, Bildungswesen, S. 377. 85) Dieser war im Lehrplan nur für Knaben vorgesehen. 86) Aus der Interpellation des Landesvizepräsidenten Dr. Otto Schaedler. in: LVaterland, 13. November 1965. 87) Die Eltern der betroffenen Mädchen gelangten damals an den Staatsgerichtshof, der ihr Begehren jedoch ablehnte, u. a. wegen folgenden Argumenten: «Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine religiös-sitt- liche Bildung, vaterländischer Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu Eigen wird.» Und: «... Sowohl die fürstliche Regie- rung wie der Landesschulrat seien der Auffassung, dass, abgesehen von fremdenpolizeilichen Bedenken, die Bewilligung zur Erteilung von Mädchenunterricht dem Kollegium Marianum deshalb nicht erteilt werden dürfe, weil das Ansehen der Realschule des Landes darunter leide.» In: Rechenschaftsbericht der Regierung 1942. Staatsgerichtshof, Urteile, S. 57. 41
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.