Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

batione Superiorum. | Gedruckt zu Augsp. bey Ja- cob Koppmayer 1695. |».82 Zu den Neuerungen dieser vermehrten Auflage ge- hört ein neuer Adressat der Dedikationsepistel. Das Buch ist jetzt dem Freiherrn Antonius von Gallen- fels gewidmet, dem Abt des Zisterzienerkloster Sticna. «COMPENDIUM POLITICO-FEUDALE», AUGSBURG 1691 Dieses Flandbüchlein des Lehenrechtes darf wohl als das beste Werk Brüglers bezeichnet werden. Der genaue Titel lautet: «Compendium politico-feu- dale: amplitudinem totius iuris feudalis breviter, sed accurate complectens In favorem Dominorum, & Vasallorum, quibus multa legere non vacat, con- cinnatum, & expositum. Iunctis hinc inde politica- rum Quaestionum decisionibus/ per Ioannem Ro- maricum Brügler ab Herculsberg J. V. Doct. Augs- burg: Jakob Koppmayer83, 1691».84 Das «Compendium politico-feudale» ist ein wis- senschaftliches Buch, dessen Bedeutung vom Autor etwas heruntergespielt wird, das aber dennoch als einigermassen beachtlich einzustufen ist. Zwar handelt es sich weder um ein Handbuch noch um ein Lehrbuch des Lehensrechtes, vielmehr ist es ein Abriss im Sinne des lateinischen Wortes «Com- pendium», d. h. ein kurz gefasster Überblick über das Lehensrecht, eine Art Kurzlehrbuch. Für viele Menschen, Lehnsherren ebenso wie Lehnsleute, gehört der Umgang mit den Lehen zum Tagesge- schäft; sie haben aber keine Zeit, Bücher über das Lehnsrecht zu lesen. Für diesen Leserkreis hat Brügler sein Buch geschrieben. Die Leser sollen sich an Hand dieses Büchleins schnell über alle Probleme des Lehensrechts informieren können. Voraussetzung ist allerdings die Kenntnis der latei- nischen Sprache, aber in gewissem Masse auch die Kenntnis - häufig in abgekürzter Form zitierter - juristischer Quellen und Literatur. Und so kommen letztlich doch wieder hauptsächlich Juristen als Le- ser in Betracht. 
Als ein Leser dieses Büchleins kam auch der In- haber einer kleinen Feudalherrschaft in Frage wie jener Graf Anton Joseph Fugger von Kirchberg und Weissenborn, Dynasten in Wasserburg usw., also ein Lehensherr, der täglich mit Lehensgeschäften zu tun hatte und dem dieser Abriss deshalb hilf- reich sein konnte: Graf Anton Joseph, 1662-1694 Herr zu Wasserburg und Biberach, dann Wellen- burg, Weiden und Rettenbach, geboren 1656 in Rettenbach. 1681 heiratete er Maria Anna Franzis- ka Freiin von Neuhaus. Er ist am 26. Januar 1694 in Biberach gestorben.85 Brügler kannte den Grafen Anton Josef nicht persönlich, wohl aber dessen verstorbenen Vater Graf Leopold Fugger, von dem er und die Seinen viele Wohltaten erfahren haben. Brügler will daher seine Widmung als ein Zeichen des Dankes verstanden wissen, den er dem Grafen Leopold schuldig sei. Graf Leopold Fugger, geboren 1620, gestorben 1662 in Wasserburg, wo in der Pfarrkirche St. Georg heute noch sein Epitaph vor- handen ist, war Oberststallmeister des Erzherzogs Ferdinand Karl in Innsbruck,86 in dessen Diensten auch (1657) Brüglers Vater stand. Unter Graf Leo- pold Fugger hatten 1656-1662 die Flexenverfolgun- gen in Wasserburg mit 20 Hinrichtungen ihren Hö- hepunkt erreicht.87 Man ist versucht, daran zu den- ken, dass auch das ein möglicher Gesichtspunkt für Brüglers Widmung gewesen sein könnte. Das Büchlein ist klar und übersichtlich geglie- dert und ist in zahlreiche Ziffern eingeteilt, wie es auch die Randziffern heutiger juristischer Werke nach wie vor handhaben. Es gliedert sich in sechs Kapitel, die ihrerseits wieder in Paragraphen und Randziffern unterteilt sind. Dargestellt sind zu- nächst die Generalia, das Allgemeine (1. Kapitel); dem folgen die Personen, die aktiv oder passiv le- henfähig sind (2. Kapitel), dann die Sachen (3. Ka- pitel), dann der Erwerb oder der Verlust von Lehen (4. und 5. Kapitel) und zuletzt die Prozesse um Le- hen und die Lehengerichtsbarkeit (6. Kapitel). Deut- lich ist hier der Aufbau eines juristischen Werkes nach dem Institutionensystem des Gaius erkennbar (personae - res - actiones), das jeder Student der Rechte seit seinem ersten Semester kannte und das sich in Gesetzestexten und Darstellungen mit juristi- 184
	        

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