Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2007) (106)

FRAUENERWERBSARBEIT IM LIECHTENSTEIN DER NACHKRIEGSZEIT / JULIA FRICK realisiert werden. Grund für das abrupte Ende die- ser Gesetzesreformtätigkeit war, dass die Volkspar- tei anlässlich der Landtagswahlen von 1928 eine Niederlage erlitt, die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) die Mehrheit im Landtag eroberte und diese bis ins Jahr 1970 behielt. Während des gesamten Untersuchungszeitraumes hatte sich im Zivilrecht - mit Ausnahme beim Sachenrecht - nichts mehr ge- tan. Es kann festgestellt werden, dass auf der einen Seite im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht ein modernes und innovatives Rechtssystem etab- liert war, welches Grundlage für die Entwicklung im dritten Sektor, insbesondere im Holdingwesen, war. Das Holdingwesen hatte bereits in der Zwischen- kriegszeit, aber insbesondere nach dem Kriegsende für viele Arbeitsplätze, für konjunkturellen Auf- schwung und für die Sicherung der Staatsfinanzen gesorgt. Auf der anderen Seite galt vor allem im Fa- milien- und Eherecht nach wie vor die Urfassung des ABGB von 1811. Charakteristisch dabei war die beherrschende Stellung des Ehemannes. Er war ge- mäss § 91 ABGB das «Haupt der Familie». In dieser Eigenschaft stand ihm das Recht zu, das «Hauswe- sen» zu leiten. Er hatte aber auch die Verpflichtung, der Ehegattin seinem Vermögen entsprechend ei- nen anständigen Unterhalt zu verschaffen und sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. «Die Gattin er- hält den Namen des Mannes und geniesst die Rech- te seines Standes. Sie ist verbunden, dem Mann an seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen und, soweit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getrof- fenen Hausregeln sowohl selbst zu befolgen, als be- folgen zu machen.»14 Die Kinder unterstanden nicht der elterlichen, sondern ausschliesslich der väterli- chen Gewalt. Bei Tod des Vaters wurde die väterli- che Gewalt nicht automatisch auf die Mutter über- tragen. Das Gesetz sah vielmehr vor, dass für den Fall, dass der Vater keinen oder einen unfähigen Vormund ernannt hatte, die Vormundschaft zu- nächst dem väterlichen Grossvater, dann der Mut- ter, dann der väterlichen Grossmutter und zuletzt ei- nem anderen Verwandten anzuvertrauen ist, wel- cher männlichen Geschlechts ist.15 Sofern Müttern 
oder Grossmüttern die Vormundschaft übertragen wurde, musste ein Mitvormund «zugegeben» wer- den.16 Im Zuge der Einführung des Personen- und Ge- sellschaftsrechts (PGR) im Jahr 1926 wurden in den Schlussbestimmungen Änderungen im Vormund- schaftsrecht eingeführt. Es wurde nun aber nicht - wie angesichts der Einführung eines modernen Ge- sellschaftsrechtes eigentlich erwartet - das patriar- chale System geändert und modernisiert, im Gegen- teil. Gemäss § 3 Abs.l der Einführungs- und Über- gangsbestimmungen zum PGR war die Ehefrau nur mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Be- willigung des Ehemannes befugt, «einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben oder als Gesellschafter oder Mitglied mit unbeschränkter Haftung teilzuneh- men.»17 Wenn ein Ehemann seiner Ehefrau tatsäch- lich die Bewilligung verweigerte, konnte sie vom Richter zur Ausübung ermächtigt werden, wenn sie beweisen konnte, dass dies im Interesse der eheli- 5) Vgl. Geiger, Kriegsende, S. 64. 6) Vgl. Prister, Das 1950er Syndrom, Bern2 1996. 7) Vgl. Klang, Kommentar zum ABGB, Bd., 1. Hlb. 14. 8) Vgl. LGB1. 1921 Nr. 21. 9) Verfasst am 5. Oktober 1921. 10) Prof. Gustav Schädler. Triesenbcrg (1883-1961). von Beruf Realschullehrer, Funktionen als Regierungsrat (1922). Regierungs- chef (1922-1928), Verwalter des Liechtensteiner Vaterlands, Land- tagsabgeordneter der VP (1919-1922). 11) Dr. jur. Wilhelm Beck, Triesenberg (1885-1936), von Beruf Rechtsanwalt, Funktionen als Herausgeber und Redaktor der Ober- rheinischen Nachrichten. Gründungsmitglied der Volkspartei. Regie- rungsrat (191 8/1919). Verwaltungsratspräsident der Sparkassa (1923-1928), Vizepräsident des Staatsgerichtshofes (1925-1930). Landtagsabgeordneter der VP (1914-1928 und 1932-1935), Land- tagsvizepräsident (1919-1922), Landtagspräsident (1922-1928). 12) Vgl. LGBI.1923 Nr.4. 13) Vgl. LGB1.1926 Nr.4. 14) § 92 ABGB von 1811. 15) Vgl. § 198 ABGB von 1811. 16) Vgl. § 211 ABGB von 1811. 17) Vgl. LGB1. 1926 Nr. 4. 9
	        

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