Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

SOUVERÄNITÄT ALS STANDORTFAKTOR CHRISTOPH MARIA MERKI des europäischen Bürgertums umtrieb und sie ver- anlasste, ihr Vermögen ausser Landes zu bringen. Diese Angst war damals sogar in den Statuten der Sitzunternehmen nachzulesen. So erwähnte die Gründungsurkunde einer Familienstiftung 1931 ausdrücklich die Möglichkeit, den Sitz der Stiftung zu verlegen oder das Vermögen zu verteilen, falls «durch irgendwelche Ereignisse ... - (insbesondere revolutionärer oder bolschewistischer Art) - das Vermögen der Stiftung wesentlich geschädigt oder ... enteignet... werden könnte.»60 Die Zahl der Sitzunternehmen erhöhte sich zu- erst langsam, nach der Einführung des PGR schnell. Der liechtensteinische Steuerverwalter Ludwig Has- ler konnte 1928 zufrieden feststellen, dass Liech- tenstein in der internationalen Finanzwelt Boden gefasst und bereits einen grossen Namen habe.6' Allerdings sah sich Liechtenstein auch mit einer ge- wissen Konkurrenz konfrontiert, sei es von Seiten einiger Schweizer Kantone, sei es vom Grossher- zogtum Luxemburg. Grosse Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaften verirrten sich kaum nach Liechtenstein, weil dort die dafür nötige (Banken-) Infrastruktur fehlte. Andererseits lockte das Fürs- tentum mit verschiedenen Vorteilen. Hasler nannte 1928: die «modernen Gesetze», die «Einfachheit des Gründungsvorgangs», die besonders niedrigen Steuern, die Möglichkeit der Pauschalierung, schliesslich der Umstand, dass für ein liechtenstei- nisches Sitzunternehmen kein einheimischer Ver- waltungsrat vorgeschrieben war (im Gegensatz zur Schweiz, wo der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizern bestehen musste).62 Die Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre und die ihr folgenden Autarkiebestrebungen der eu- ropäischen Nationalstaaten liessen dann den Zu- strom der ausländischen Gelder versiegen. Deutsch- land führte 1931 Devisenkontrollen ein und erliess eine Verordnung «gegen die Kapital- und Steuer- flucht».63 Nach dem Anschluss Österreichs an das «Dritte Reich» im März 1938 schien die Eigenstän- digkeit Liechtensteins zur Disposition zu stehen. Damals verliessen zahlreiche Sitzunternehmen den ihnen nun nicht mehr so sicher scheinenden Ha- fen.64 Die Jahre vor dem Zweiten Weltkrieg und die 
52) Angaben aus einem Verzeichnis über die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister, das Dr. Rupert Quaderer zusammengestellt hat und für dessen Überlassung ich ihm hier herzlich danke. 53) Büsch, Harald: Schweizerische Spuren im liechtensteinischen Treuhandrecht. In: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Neue Fol- ge. Bd. 119/2000, S. 175-220. hier S. 179. 54) Vgl. Beck, Wilhelm: Unternehmungen und selbständige Vermö- gensverwaltungen im Fürstentum Liechtenstein. Vaduz, 1927 (2. Aullage), S. 4. 55) Bei den Passagen über die Treuhänderschaft stützte sich Wilhelm Beck auf einen Entwurf des Schweizer Anwalts Marcus Wyler, der sich - anders als er - im angelsächsischen Recht gut auskannte (vgl. Bosch 2000 [wie Anm. 53], S. 180-186). Hinter der Orientierung am US-amerikanischen Trust stand wirtschaftliches Kalkül. Steuerver- walter Haslcr über die Arbeiten am Gesetz über das Treuunterneh- men (LLA, RE 1926/9. Schreiben an Regierungschef Schädler vom 14. Oktober 1926): «Herr Dr. W. Beck ist... daran, einzelne Gesell- schaftsformen ... besser auszubauen und er verspricht sich hiervon, da er die large Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika als Basis auserwählt hat, grosses Interesse durch die amerikanische Finanzwelt.» 56) Dass man keinen Ortsansässigen in die Verwaltung aufnehmen musste, erhöhte die Attraktivität der Sitzunternehmen (vgl. LLA. RE 1927/50, Steuerverwalter Hasler am 22. Juli 1927 an den Regie- rungschef). Erleichterungen gab es für den Gründer des Sitzunter- nehmens auch in anderer Hinsicht: Die Rechnungslegungsvorschrif- ten waren lax; die Gesellschaft war in der Wahl der Währung, in der sie ihre Bücher führen wollte, frei; bei den Aktiengesellschaften kannte man bis 1954 kein Mindestkapital usw. 57) «Zweck» des PGR war es nach den Worten Haslers (LLA. RE 1926/9, 20. September 1926): «... in Liechtenstein Gesellschaftsfor- men, die die gleichen wirtschaftlichen Funktionen verrichten [wie normale Gesellschaften. Anm. d. Autors], errichten zu können, ohne dass diese der eidg. Stempelgesetzgobung unterliegen.» 58) Sitzunternehmen, die vor 1924 errichtet worden waren und die mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung einen Pauschalvertrag abgeschlossen hatten, blieben von den eidgenössischen Stempelab- gaben verschont. Das Thema Stempelabgaben belastete die Bezie- hungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz während Jahrzehn- ton. Liechtenstein dachte wiederholt über eine Verselbständigung der Stempelgesetzgebung nach. Dies hätte jedoch den gemeinsamen, liechtensteinisch-schweizerischen Wirtschaftsraum gefährdet und wäre von der Schweiz kaum akzeptiert worden (z.B. LLA, RE 1930/92). 59) LLA. RE 1925/66 (Hasler an Schädler, 15. Oktober 1925). 60) Zit. in: Merki 2003 (wie Anm. 1), S. 69. 61) LLA, RE 1928/36 (Schreiben an die Regierung vom 6. Oktober 1928). 62) Ebd. 63) Reichsgesctzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 1931, S. 373-376. 64) Allein in den vier Monaten zwischen März und Juli 1938 ver- schwanden 149 Sitzunternehmen mit einem (deklarierten) Kapital von 186 Millionen Franken (vgl. LLA, RF 182/91). 93
	        

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