Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

VON WESTFALEN ZUM GLOBAL VILLAGE ZOLTÄN TIBOR PÄLLINGER rung und fordert für sich das Recht der präempti- ven Verteidigung: Die USA werden nicht nur präemptiv und unilate- ral militärische Gewalt ausüben, wann und wo sie es wollen, die Nation wird auch diejenigen bestra- fen, die sich an Terror und Aggression beteilige?! und werden daran arbeiten, universell den Unter- schied zwischen Gut und Böse klarzustellen.125 Die Abkehr vom überkommenen Völkerrecht wird mit der These begründet, dass neuartige Formen des Krieges neue rechtliche Instrumente erforder- ten.126 Aus diesem Grunde scheint die einzig ver- bliebene Supermacht, wie sie anlässlich des Irak- krieges gezeigt hat, gewillt zu sein, unter Berufung auf das in der UNC verbriefte Recht auf Selbstver- teidigung (Art. 51 UNC) die Grundnorm des moder- nen Völkerrechts, das Gewaltverbot, auszuhe- bein.127 Durch diesen Vorgang wird auch das Prin- zip der souveränen Gleichheit als Schutz der schwächeren Staaten gegen die stärkeren unter- graben.128 In ihrem Kampf gegen den Terrorismus stellen die USA mit dem Luftkrieg in Afghanistan, im Streit um den Kriegsgefangenen-Status der Häftlinge in Guantanamo oder mittels Anwendung von Folter sogar das humanitäre Völkerrecht in Frage.129 Daraus schliessen einige Autoren, dass die bestehende völkerrechtliche Ordnung durch eine neue imperiale Ordnung abgelöst wird.130 An- gesichts der ausbleibenden Erfolge der USA im Kampf gegen den Terror ist es allerdings noch zu früh, den Schwanengesang des modernen Völker- rechts anzustimmen. Dennoch lässt sich die Zwi- schenbilanz ziehen, dass das multilaterale System durch das unilaterale Vorgehen der USA geschwächt wurde. Die hier geschilderten Entwicklungen lassen sich noch nicht abschliessend bewerten, da sie zu neuartig sind. Aufgrund ihrer inhaltlichen Stoss- richtung ist es nicht auszuschliessen, dass sie die Auffassungen über die Souveränität verändern werden. 
116) Stempel 2005, S. 3. 117) Matthies 2003, S. 2. 118) A/47/277-S/24111. 119) Matthies 2003, S. 2. 120) Der Politologe Bernard Badie spricht in diesem Zusammenhang vom «Völkerrecht der Verantwortung» (vgl. Badie 2002, S. 217 ff.). International Commission on Intervention and State Sovereignty gar von einer «responsibility to protect» (vgl. International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001). 121) Krasner 2005, S. 47. 122) Ebenda. S. 48 ff. 123) Vgl. International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001. 124) Märker 2004, S. 3. 125) George W. Bush, zitiert in: Paech 2004, S. 26. 126) Paech 2004, S. 28. 127) Dörr 2004, S. 14. 128) Fassbaender 2004, S. 12. 129) Sutter 2004, S. 30. 1 30) Münkler 2004, S. 24 ff. 71
	        

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