Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

VON WESTFALEN ZUM GLOBAL VILLAGE ZOLTÄN TIBOR PÄLLINGER Vor dem Hintergrund der Entstehung einer in- ternationalen (Rechts-)Gemeinschaft ist auch die Tatsache zu sehen, dass die Aufrechterhaltung des Friedens zur ITauptaufgabe der UNO geworden ist. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung des Friedens zur Grundnorm der gesamten Völkerrechtsordnung ge- worden.97 Als wichtigste Konsequenz daraus ergibt sich, dass das ius ad bellum als Attribut der Sou- veränität hinfällig geworden ist und die Staaten verpflichtet sind, ihre Konflikte friedlich beizule- gen. Um diese Postulate auch zu verwirklichen, sieht die UNC auch die Schaffung entsprechender Mechanismen vor.98 Die zunehmende Vergesell- schaftung der internationalen Beziehungen drängt somit auch das Selbsthilfeprinzip zurück. Die zunehmende Interdependenz und die Ein- sicht, dass wichtige Probleme wie die Armutsbe- kämpfung, die Schaffung einer gerechten Weltwirt- schaftsordnung, die Bekämpfung der Umweltpro- bleme oder die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung nur gemeinschaftlich bewältigt wer- den können, hat zur Aushöhlung des Territoria- litätsprinzips unter gleichzeitiger Steigerung der internationalen Zusammenarbeit geführt. Dabei haben sich sowohl Regelungsbereich als auch Re- gelungsdichte völkerrechtlicher Verträge ausgewei- tet. Zudem lassen sich insbesondere im Bereich des Menschenrechtsschutzes und im Rahmen regiona- ler Integrationsprojekte weitgehende Einschrän- kungen der inneren Souveränität beobachten. Dass diese Entwicklungen als souveränitätspolitisch noch zulässig erachtetet werden, deutet daraufhin, dass die Impermeabilitätsdoktrin des klassischen Völkerrechts, wonach der souveräne Staat wesens- notwendig die einzige Quelle hoheitlicher Gewalt auf seinem Gebiete ist und für sein Staatsgebiet ei- nen ausschliesslichen Herrschaftsanspruch erhebt, brüchig geworden ist.99 Der Völkerrechtler Eber- hard Menzel hat diesen Trend mit der Formel «von der Souveränität zur Permeabilität des Staates» umrissen.100 Die hier dargestellte moderne Souveränitätskon- zeption wird jedoch von verschiedener Seite hin- terfragt. Die Blockade des Sicherheitsrates wäh- rend des Kalten Krieges hat dazu geführt, dass sich 
das Friedenserhaltungssystem der UNO nie voll- ständig entfalten konnte. Auch in neuerer Zeit ten- dieren verschiedene Staaten, wie etwa die beiden ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates China und Russland, zu einer sehr souveränitätsfreundli- chen Haltung, welche weiterhin auf der Impermea- bilität der inneren Souveränität besteht. Die jünge- ren Länder Afrikas und Asiens beharren ebenfalls auf der Respektierung ihrer Souveränität. Aus die- sem Grunde vertreten einige Autoren die Meinung, das neue Völkerrecht und damit auch die neue Souveränitätskonzeption beruhe auf der unzulässi- gen Verallgemeinerung der europäischen Entwick- lungen. Neben diesen Argumenten, welche die Ent- stehung einer neuen Souveränitätskonzeption mehr oder weniger stark hinterfragen, gibt es auch An- sichten, wie sie etwa von den Vertretern der neo- realistischen Schule der Internationalen Beziehun- gen vertreten werden, die die Existenz bzw. Ver- bindlichkeit des Völkerrechts generell verneinen und die internationale Ordnung als blossen Aus- fluss des Machtkampfs zwischen den Grossmäch- ten begreifen: Demgemäss ist eine irgendwann be- stehende internationale Ordnung bloss das Neben- produkt des eigennützigen Verhaltens der Gross- mächte. Dabei stellen die konkreten Ausprägungen des Systems die ungewollte Konsequenz des Wett- bewerbs um Sicherheit zwischen den Grossmäch- ten dar und sind nicht das Resultat der Zusammen- arbeit von Staaten, die den Frieden verwirklichen wollen.101 94) Oppcnnann 2005, S. 139. 95) Konsolidierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 2002/C 325/5. 96) Diese Ansicht wird explizit vom deutschen Bundesverfassungs- gericht im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 vertreten. 97) Kimminich 1990, S. 109. 98) UNC, Kapitel VI.-VI1I. 99) Müller-Wewel 2003. S. 220 f. 100) Menzel 1973, S. 410. 101) Mearsheimer 2001, S. 49. 67
	        

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