Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

zahlreicher Resolutionen78 wesentlich zur Auflö- sung des Systems des Kolonialismus beigetragen hat. Nach einer kurzen Kontroverse in den 1960er Jahren setzte sich in der Völkerrechtslehre die Mei- nung durch, dass die neu unabhängig gewordenen Staaten in Asien und Afrika nicht automatisch an das allgemeine Völkerrecht gebunden werden kön- nen, sondern nur Kraft eigenen Willens. In der Pra- xis hat sich aber bald herausgestellt, dass die neu- en Staaten das allgemeine Völkerrecht respektier- ten und in völliger Gleichberechtigung mit den al- ten Ländern an dessen Weiterentwicklung mitwirk- ten. Hinsichtlich der hier interessierenden Souve- ränität war die Haltung der neuen Staaten von ei- ner gewissen Ambivalenz geprägt.79 Einerseits poch- ten sie auf die völlige Gleichheit der Staaten und die Respektierung ihrer Souveränität, der territo- rialen Unversehrtheit und politischen Unabhängig- keit.80 Andererseits betonten sie die Verpflichtung der Völkergemeinschaft zur Zusammenarbeit und die Notwendigkeit, den ärmeren und unterent- wickelten Staaten Entwicklungshilfe zu leisten.81 Neben der Dekolonialisierung führte insbeson- dere auch das Wachstum der internationalen Orga- nisationen zu einer Expansion der Völkerrechts- subjekte. Zwischen 1984 und 2000 hat sich die Zahl der intergouvernementalen internationalen Organisationen fast verfünffacht und betrug ge- mäss Angaben der Union of International Associa- tions 6415. Im gleichen Zeitraum ist hingegen die Zahl der nichtstaatlichen internationalen Organisa- tion fast explosionsartig von knapp 7000 auf fast 44 000 angewachsen.82 Natürüch besitzen nicht alle (intergouvernementalen) internationalen Orga- nisationen die Völkerrechtssubjektivität.83 Es sind die Staaten, die - mittels eines multilateralen Ver- trages - festlegen können, ob und in welchem Um- fang die von ihnen geschaffenen internationalen Organisationen völkerrechtlich verkehrsfähig sind.84 Die Skala reicht dabei von Organisationen ohne völkerrechtliche Verkehrsfähigkeit bis hin zu den supranationalen Organisationen, die über eigen- ständige Entscheidungsbefugnisse verfügen.85 Aber die steigende Anzahl der internationalen Akteure deutet auf eine strukturelle Änderung der 
internationalen Politik hin, die analog zur inner- staatlichen Entwicklung verläuft, bei welcher sich beobachten lässt, dass sich die Formen staatlichen Handelns von hierarchischen zu kooperativeren Formen verschoben haben («governance versus government»).86 Die Anliegen der einzelnen Länder lassen eher in Kooperation mit anderen Staaten oder nicht-staatlichen Akteuren als - traditionell - hoheitlich durchsetzen.87 Diese Entwicklung wird akzentuiert durch das Verhalten und die Verhand- lungsmacht transnationaler Konzerne, die auf- grund ihrer ökonomischen Potenz den Staaten ei- nen Standortwettbewerb aufzwingen können. Da- bei nimmt die Rolle der Staaten in der internatio- nalen Politik ab, was tendenziell wiederum den Wert der Souveränität mindert. Die bereits beschriebene Zunahme der Völker- rechtssubjekte ging einher mit einer Expansion in inhaltlicher Hinsicht. Seit dem Zweiten Weltkrieg sind in allen Regelungsbereichen wesentliche Neuerungen eingetreten. Heute gibt es praktisch keine Materien mehr, die prinzipiell dem Völker- recht verschlossen wären. Dieses deckt praktisch die gleichen Bereiche ab wie das innerstaatliche Recht, allerdings ohne in der Regel dessen Rege- lungstiefe zu erreichen. Neue, bedeutende Entwick- lungen stellen etwa die Regeln zur Durchsetzung der Menschenrechte und das internationale Um- weltrecht dar.88 Diese Sachgebiete sind tendenziell geeignet, sowohl die innere als auch die äussere Souveränität der Staaten einzuschränken. In die- sem Zusammenhang ist vereinzelt schon die Mei- nung vertreten worden, dass aufgrund des völker- rechtlichen Menschenrechtsschutzes das Individu- um - zumindest partielle - Völkerrechtssubjekti- vität erlangt habe. Diese Ansicht wird jedoch von der herrschenden Lehre abgelehnt.89 Hingegen hat der Ausbau der Instrumente zum Schutz der Men- schenrechte - wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention90 - zu einer Einschrän- kung innerstaatlicher Handlungsmöglichkeiten und damit auch zur Begrenzung der inneren Souverä- nität geführt. Auch im Hinblick auf die Rege- lungstendenz lassen sich Veränderungen feststel- len. Neben dem bis anhin existierenden Koexis- 64
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.