Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

VON WESTFALEN ZUM GLOBAL VILLAGE ZOLTÄN TIBOR PÄLLINGER Einhaltung der Rechtsnormen, die wechselseitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen war. Dies wiederum erlaubt es, die Grundsätze der Ge- genseitigkeit (Reziprozität) sowie von Treu und Glauben (bona fides) als Eckpfeiler des klassischen Völkerrechts zu identifizieren. Weiters lässt sich aus dem Prinzip der souverä- nen Gleichheit das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates ab- leiten. Obwohl diese Maxime als Kernelement der westfälischen Souveränität gilt, wurde sie erst ge- gen Ende des 18. Jahrhunderts klar formuliert.31 Zahlreiche Beobachter sahen im Interventionsver- bot sogar das Schlüsselelement staatlicher Souve- ränität: 
«The grundnorm of such a political arran- gement (sovereign statehood) is the basic prohibiti- on against foreign Intervention which simulta- neously imposes duty of forbearance and confers a right of independence on all statesmen.»32 In dieser Pflicht liegen die ursprünglichen staatlichen Grun- drechte der gegenseitigen Achtung der Ehre, der Gebietshoheit und der politischen Unabhängigkeit begründet.33 Das Prinzip der souveränen Gleichheit führt - konsequent zu Ende gedacht - dazu, dass es im in- ternationalen System keine zentrale Macht gibt, sondern dieses dezentral und anarchisch organi- siert ist. Unter solchen Rahmenbedingungen defi- nierten und verfolgten die einzelnen Staaten ihre Interessen autonom. Dabei steigerte das Fehlen ei- ner Koordinationsstelle die Wahrscheinlichkeit von (Interessens-)Konflikten. Da die Interessen der Staa- ten aber gleichberechtigt nebeneinander standen und eine Autorität fehlte, die einen allfälligen Streit hätte schlichten können, waren die Akteure ge- zwungen, ihre Interessen selbst, notfalls auch mit Gewalt, durchzusetzen (Selbsthilfeprinzip). Folglich beinhaltete die Souveränität ein Recht zum Kriege (ius ad bellum).34 Unter den Bedingungen eines an- archischen internationalen Systems wurde Krieg als ein rationales Instrument der Politik gesehen. Oder um es mit den Worten von Carl von Clause- witz zu sagen: «So sehen wir, dass der Krieg nicht bloss ein politischer Akt, sondern ein wahres politi- sches Instrument ist, eine Fortsetzung des politi-schen 
Verkehrs, ein Durchführen desselben mit an- deren Mitteln.»35 Im klassischen Völkerrecht wich die ältere Auf- fassung, dass Kriege nur aus gerechten Gründen geführt werden dürfen (bellum iustum) einem in- strumentellen Verständnis, welches den Krieg, ohne moralisch oder politisch zu werten, als einen von zwei möglichen Rechtszuständen im Verkehr zwischen den Staaten ansah. Die Wertneutralität des Völkerrechts machte es möglich, den Zustand des Krieges ohne Rücksicht auf Kriegsschuld oder gerechten Kriegsgrund rechtlich zu normieren, um Unbeteiligte zu schützen und die Wirkung der 25) Es sind auch andere Klassifikationen denkbar. So schlägt etwa Grewe (198S). sich - realgeschichtlich - an der vorherrschenden Macht auf dem europäischen Kontinent orientierend, eine Einteilung vor, welche die Epoche von 1648 bis 1815 als französisches Zeital- ter, die Epoche von 1815 bis 1919 als englisches Zeitalter bezeich- net. Da während der ganzen Epoche von 1648 bis 1919 ein einheitli- ches Souveränitätsverständnis vorherrschte, wird im Rahmen dieser Arbeit der gebräuchlicheren Periodisierung gefolgt, welche den gesamten Zeitraum als klassisch bezeichnet (Dahm/Delbrück/Wolf- rum 1989, S. 22). 26) Diese Staaten wurden, da sie dem europäischen Kulturkreis entstammten, als «europäische Staaten» angesehen. In dieser Auf- fassung von Mitgliedschaft in der Völkerrechtsgemeinschaft lebte der alte Gedanke des christlichen Abendlandes fort. Die Aufnahme von ausserhalb dos christlich-abendländischen Kulturkreises stehenden Staaten erfolgte ausdrücklich als «Aufnahme in das europäische öffentliche Recht». Vgl. dazu Kimminich 1990, S. 70 f. 27) Ebenda, S. 71. 28) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. In: Randelzhofer 2004, S. 131-142. 29) Kimminich 1990. S. 344. 30) Im klassischen Völkerrecht spielte das Individuum keine Rolle. Es wurde durch seinen Staat mediatisiert. Dieser war auch zustän- dig für den Schutz seiner Staatsangehörigen. 31) Dazu ausführlicher: Krasner 1999. S. 20 f. 32) Jackson 1990, S. 6 (Hervorhebung im Original). 33) Verdross, Simma 1984. S. 61. 34) Obwohl das Friedensinstrument von Münster noch eine Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung und eine Verpflichtung, gemeinsam gegen Rechtsbrecher einzuschreiten, vorgesehen hatte, gerieten beide Instrumente bald in Vergessenheit. Vgl. dazu: Verdross, Simma 1984, S. 62. 35) Clausewitz 1990, S. 34. 57
	        

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