Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

Zollvertrags auf die liechtensteinische Rechtsord- nung - direkt in Form der unmittelbar zur Anwen- dung gelangenden schweizerischen Rechtsnormen sowie indirekt in Form der freiwilligen Angleichung von Rechtsmaterien mit inhaltlichem Konnex zum Zollvertrag - sorgten in Hinblick auf die damit ver- bundene Souveränitätseinbusse lange Zeit hindurch für eine ambivalente Einstellung gegenüber dem «Schweizerrecht». Diese Ansicht teilte auch Franz Gschnitzer, der ab 1945 als Präsident des Fürstlich- Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs amtier- te.57 In einem im Sommer 1952 erstatteten Gutach- ten zur Frage der Rezeption des schweizerischen Obligationenrechts leitete er daher aus der geogra- phischen Mittelstellung Liechtensteins zwischen der Schweiz und Österreich die Aufforderung ab, dass sich das Fürstentum «auch aus der Mittelstellung seines Rechts nicht herausdrängen lassen solle» und ermunterte Liechtenstein im Interesse seiner Souveränität zur Aufrechterhaltung der Rechtsver- schiedenheit.58 Im Zuge der Justizrechtsreform wurde versucht, mit angemessener Distanz zum Zollvertrag zu einer möglichst unbefangenen Hal- tung in der Rezeptionsfrage zu finden. Dies fiel an- fangs allerdings noch schwer, wie die Argumentati- on zeigt, mit der Walter Kieber auf den Vorschlag reagierte, das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu übernehmen: «Wenn wir in je- nen Bereichen, wo wir frei sind von den Bindungen an unseren Zollvertragspartner, auch noch Bindun- gen suchen und uns an schweizerisches Recht an- lehnen, gehen wir freiwillig einem weiteren Souve- ränitätsverlust entgegen.»59 Es dauerte eben seine Zeit, um die mit den engen bilateralen Beziehungen zur Eidgenossenschaft - deren Kernstück der Zoll- vertrag bildet - verbundenen Einschränkungen zu akzeptieren und souveränitätsrechtliche Bedenken zu überwinden. Was das liechtensteinische Privatrecht betraf, so liess es sich in den fünfziger Jahren des 20. Jahr- hunderts nicht mehr ernsthaft leugnen, dass dem Wunsch nach einem eigenständigen liechtensteini- schen Privatrecht ebenso wenig eine Chance auf Realisierung beschieden sein würde wie jenem nach einer einheitlichen Rezeptionsgrundlage und es da-her 
absehbar war, dass man sich mit der «zusam- mengesetzten Rechtsordnung» werde abfinden müssen. Obwohl zu dieser Zeit bereits überwiegen- der Konsens dahingehend bestand, dass es zur Re- zeption keine Alternative gibt und die Schaffung ei- genständigen liechtensteinischen Rechts eine Illusi- on bleiben müsse, sah sich der stellvertretende Re- gierungschef Walter Kieber in seiner Erklärung zur Justizrechtsreform im Jahre 1971 veranlasst, auf die Frage einzugehen, «ob die Souveränität unseres Staates die Schaffung eines eigenständigen liechten- steinischen Justizrechts erfordere». Er verneinte mit der Begründung, dass es «einem Staat gewiss nicht als Souveränitätseinbusse ausgelegt werden (könne), wenn er in freier und ungebundener Ent- scheidung die Anlehnung an andere europäische Rechtskreise sucht». Darüber hinaus hiesse es «für- wahr die eigene Kraft überschätzen und die eigenen Grenzen übersehen, wenn man auf allen Gebieten nur eigenes originäres liechtensteinisches Recht schaffen, pflegen und fortbilden wollte».60 Dieser Klarstellung zum Trotz finden sich in den Landtags- protokollen der 1970er Jahre immer wieder Wort- meldungen, in welchen die Rezeptionsfrage thema- tisiert und die Vorgangsweise der Regierung in Fra- ge gestellt wird. Die Anzahl der Realitätsverweige- rer war allerdings gering, mehrheitüch ging man in dieser Phase der Rechtserneuerung dazu über, die Rezeption aus unterschiedlichen Rechtsordnungen als Faktum zu akzeptieren, sich mit deren unver- zichtbarer Notwendigkeit zu arrangieren und dieses Mittel der Rechtserzeugung so vorteilhaft wie mög- lich einzusetzen. Schon in der ersten Etappe der Justizrechtsre- form kehrte in der Rezeptionsfrage eine grundsätz- liche Offenheit ein, die den ständigen Kontakt und Dialog mit den Rechtsordnungen der beiden Nach- barstaaten begünstigte. Beibehalten und vertieft wurde diese neue Einstellung zur Rezeptionsthema- tik auch bei den weiteren Reformetappen, die dem Straf- und Strafprozessrecht sowie dem Ehe- und Familienrecht gewidmet waren. Mit Rücksicht auf die Rechtstradition und die Rechtskontinuität wur- den ausführliche Überlegungen angestellt, welches von den beiden Nachbarrechten besser mit den 44
	        

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