Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

RECHTSREZEPTION UND SOUVERÄNITÄT - EIN WIDERSPRUCH? / ELISABETH BERGER nutzbar und es bestand die Gefahr, gegenüber dem Ursprungsrecht in der Rechtsentwicklung zurück- zubleiben. Der Wechsel zu einer neuen Rezeptions- grundlage, wie er in den zwanziger Jahren des letz- ten Jahrhunderts eingeleitet und dann sozusagen auf halber Strecke abgebrochen wurde, schuf die Grundlage für die heute bestehende Situation im liechtensteinischen Privatrecht. Erschwert wurde sie dadurch, dass die Leitidee der Rezeption zuneh- mend aus dem Blick geriet, nämlich von dem Ori- ginalgesetz nur dann abzuweichen, wenn es die lo- kalen Verhältnisse erforderlich machten. Immer häufiger wurden die Rezeptionsvorlagen auch ohne zwingende Notwendigkeit adaptiert und um eigen- ständige Rechtsschöpfungen ergänzt, wie sie sich vor allem im Eherecht und im Gesellschaftsrecht finden.55 Betrachtet man die liechtensteinische Privat- rechtsgeschichte vor dem Hintergrund der Souverä- nität, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit die staatliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit durch die Übernahme «fremden Rechts» einge- schränkt wird. Spezifiziert werden muss diese Fra- gestellung dahingehend, dass dieses Rechtserzeu- gungsinstrument im Fürstentum Liechtenstein eine ganz besondere Bedeutung geniesst, und zwar des- halb, weil es zur Rechtsrezeption keine Alternative gibt, sie vielmehr sogar zur «Überlebensstrategie» eines Staates zählt, der zu klein ist, um alle Hoheits- rechte aus eigener Kraft auszuüben. Das ergibt sich zwingend daraus, dass - eine eigenständige Gesetzgebung und der damit verbundene administrative und legistische Auf- wand mit den verfügbaren Kapazitäten nicht zu bewältigen wären; - das Fehlen einer liechtensteinischen Rechtsfa- kultät die wissenschaftliche Bearbeitung und Weiterentwicklung des Rechts nur in einem ge- ringen Ausmass gestattet und es an juristischen Arbeitsbehelfen und an entsprechender Fachlite- ratur mangelt; - das für die Weiterentwicklung des Rechts not- wendige Wechselspiel zwischen Lehre und Praxis nur durch die Heranziehung von ausländischer Literatur und Rechtsprechung möglich ist und 
- dass einer eigenständigen Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung die Kleinheit des Rechts- raums und alle damit verbundenen Nachteile entgegenstehen, vor allem die geringe Zahl von Rechtsfällen. Stellt man folglich die unabdingbare Notwendigkeit der Rechtsrezeption für einen Kleinstaat ausser Streit, so ist doch nicht zu leugnen, dass die ver- schiedenen Arten der Rezeption ausländischen Rechts unterschiedlich zu bewerten sind.56 Eine au- tomatische Rechtsübernahme, ergänzt durch ein gemeinsames oberstes Rechtsprechungsorgan, wie sie im 19. Jahrhundert praktiziert wurde, mag zwar die «ideale, vollkommene» Form der Rezeption an sich darstellen, bedeutet aber zugleich den Verzicht auf die uneingeschränkte Ausübung der Souverä- nitätsrechte. Als man sich im Zivil- und Strafrecht von der mit einer automatischen Rezeption unwei- gerlich verbundenen Einschränkung der Gesetzge- bungshoheit zugunsten einer immer autonomer werdenden Rezeption befreit hatte, blieb diese den- noch in einem Teilbereich der Rechtsordnung beste- hen und zwar im wirtschaftlichen Bereich. Hatte schon die bis 1919 mit Österreich bestehende Zoll- und Wirtschaftsgemeinschaft für die automatische Übernahme der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften gesorgt, so trat mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1924 an deren Stelle die noch wesent- lich weitreichendere zollvertragliche Bindung an die Schweiz. Die gravierenden Auswirkungen des 49) Berger, Reform des Justizrechts, S. 24 ff. 50) Familienrechtsreform. LGBl. 1993 Nr. 53 und 54. 51) Scheidungsreform, LGBl. 1999 Nr. 28 und 30. 52) Berger, Reform des Justizrechts, S. 24 ff. 53) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. LGBl. 1995 Nr. 68, trat am 1. Mai 1995 in Kraft. 54) Vgl. z.B. das Konsumentenschutzrecht oder das Gewährlei- stungsrecht. Marxer. Streifzug. S. 487 f. und S. 494 f. 55) Gschnitzer, Lebensrecht, S. 32 ff.; Kühne, Struktur, S. 386 f. 56) Zum Folgenden: Gschnitzer, Rechtsleben im Kleinstaat, S. 552 f.; Driendl, Liechtensteins Weg, S. 24. 43
	        

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