RECHTSREZEPTION UND SOUVERÄNITÄT - EIN WIDERSPRUCH? / ELISABETH BERGER DAS ERGEBNIS: EINE MISCHRECHTSORDNUNG IM ZIVILRECHT Die geschilderte Rezeptionspraxis hatte massgeb- lich dazu beigetragen, eine Rechtssituation zu schaffen, die sich durch einen über weite Strecken veralteten Rechtsbestand sowie durch Unklarheit und Unübersichtlichkeit auszeichnete. 1950 wurde daher das Projekt eines Rechtsbuchs in Angriff ge- nommen, das den gesamten geltenden liechtenstei- nischen Rechtsbestand in einer bereinigten, aktuali- sierten und systematisch geordneten Zusammen- stellung erfassen sollte.40 Das ambitionierte Vorha- ben scheiterte in erster Linie an der Grösse der Aufgabe und an den unzureichenden Mitteln, die zu deren Bewältigung zum Einsatz kamen, nichtsde- stotrotz bildete es «einen ersten Anlauf» zu einer Rechtsreform, die mit der 20 Jahre später begonne- nen Erneuerung des Justizrechts in wesentlich er- folgreicherer Weise fortgesetzt werden konnte. Die dringende Notwendigkeit einer Reform des gesamten liechtensteinischen Justizrechts stand seit langem ausser Zweifel.41 Begründet wurde sie von dem stellvertretenden Regierungschef und Lei- ter des Justizressorts Walter Kieber in seiner Er- klärung vor dem Landtag am 3. November 197142 damit, dass «die für die Lebendigkeit des Rechts notwendige Fortentwicklung seit Jahrzehnten zum Stillstand gekommen» sei und das Justizrecht daher «nicht mehr den Bedürfnissen und Gegebenheiten des letzten Drittels des Zwanzigsten Jahrhunderts» entspreche. Zur Eröffnung der Justizrechtsreform lagen im November 1971 bereits die Entwürfe für ein neues Wechsel- und Scheckrecht sowie für eine Exekutionsordnung vor. Im Frühjahr 1972 sollte dem Landtag der Entwurf für eine neue Konkurs- ordnung vorliegen und für Herbst desselben Jahres war die Novellierung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm sowie der Strafprozessord- nung in Aussicht genommen worden. In einer zwei- ten Phase war eine Reform des gesamten Pri- vatrechts sowie des Strafrechts geplant, wofür ein Zeitraum von vier Jahren veranschlagt wurde. Mit besonderen Schwierigkeiten rechnete man im bür-gerlichen
Recht und zwar vor allem wegen der dort herrschenden Rechtszersplitterung. Ebenso wie über den Reformablauf bestand auch Klarheit hin- sichtlich der Methode, mit der man die angestrebten Ziele erreichen wollte, nämlich mithilfe der Rezepti- on ausländischen Rechts. Mit dieser Rechtserzeu- gungsmethode war man «seit mehr als 150 Jahren konfrontiert» und hatte sie «in den verschiedensten Formen erlebt», weshalb sie nun, laut Walter Kie- ber, als «Faktum» zu akzeptieren sei.43 Das fremde Recht sollte allerdings nicht, wie es in der langen Re- zeptionsgeschichte geschehen war, unreflektiert übernommen werden, sondern die Rezeption sollte vielmehr überlegt und effektiv erfolgen. Soweit es das über weite Strecken veraltete Zivil- recht betraf, wurden im Zuge der Reform des liech- tensteinischen Justizrechts in einem ersten Schritt das Eherecht44, das Werk-, Verlags- und Arbeitsver- tragsrecht45 sowie das Mieterschutzrecht46 und das Adoptionsrecht47 novelliert und die Teilnovellen, mit welchen das österreichische ABGB zwischen 1914 und 1916 erneuert worden war, d.h. deren erb-und schuldrechtliche Bestimmungen, rezipiert.48 Gra- 34) Zu ihm vgl. Brunhart/Quaderer, Wilhelm Beck, S. 102 ff. 35) LGB1. 1865 Nr. 10. Einige Abschnitte des ADHGB, v.a. bezüglich der Handelsgeschäfte, stehen in Liechtenstein heute noch in Geltung, vgl. die Kundmachung in LGB1. 1997 Nr. 193. 36) Slystschenkow, Entwurf, S. 195. 37) LGBl. 1923 Nr. 4. 38) LGBl. 1926 Nr. 4; 1928 wurde in Artikel 932 a das G über das Treuunternehmen (LGBl. 1928 Nr. 6) eingefügt. 39) Wille, Neukodifikation, S. 623 ff. 40) Vgl. hierzu ausführlich: Berger. Rechtsbuchkommission. S. 10 ff. 41) Vgl. hierzu ausführlich: Berger. Reform des Justizrechts. S. 12 ff. 42) LTP 1971/11, S. 492 ff., Zitate ebenda. 43) Ebenda, S. 495. 44) LGBl. 1974 Nr. 20. 45) LGBl. 1974 Nr. 18. 46) LGBl. 1975 Nr. 6. 47) LGBl. 1976 Nr. 40. 48) LGBl. 1976 Nr. 75. 41