Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

RECHTSREZEPTION UND SOUVERÄNITÄT - EIN WIDERSPRUCH? / ELISABETH BERGER ten war, schon im Vorfeld vermeiden und beträchtli- che Vorteile aus dieser wirtschaftlichen Anbindung ziehen, zugleich verstärkte sich dadurch aber auch der Einfluss Österreichs. Mit dem Ende des Deut- schen Bundes 1866 ging dessen Funktion als Gegen- gewicht zur LIabsburgermonarchie schliesslich end- gültig verloren und ein bestimmendes Element der staatlichen Existenz Liechtensteins, nämlich die enge politische und rechtliche Anlehnung an Öster- reich, trat umso deutlicher hervor. Obgleich Liech- tenstein mit dem Wegfall des Staatenbundes seine volle Selbständigkeit erlangte, lehnte es sich bis zum Ersten Weltkrieg so eng an Österreich an, dass bei anderen Staaten der Eindruck entstand, es handle sich bei dem kleinen Fürstentum um eine «öster- reichische Provinz».29 DIE REZEPTION SCHWEIZERISCHEN RECHTS Die politischen und wirtschaftlichen Konsequenzen des Ersten Weltkriegs leiteten schliesslich den Um- schwung ein. Als die Auswirkungen des Zusammen- bruchs der Habsburgermonarchie ein für Liechten- stein existenzbedrohendes Ausmass erreicht hat- ten, wurde die wirtschaftliche Loslösung von Öster- reich zum Gebot der Selbsterhaltung. Als erster Schritt wurde im August 1919 die Zollgemeinschaft mit Österreich beendet. Da sich eine völlig selbstän- dige und unabhängige Existenz des Kleinstaats aber rasch als unrealistisch erwies, bot sich als nächstlie- gende Alternative die Hinwendung zur Schweiz, dem westlichen Nachbarland, an. Nach langwieri- gen Verhandlungen einigten sich die beiden Nach- barstaaten auf den Abschluss des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923,30 der die Zollgrenzen beseitigte und Liechtenstein den Zugang zum schweizerischen Wirtschaftsraum er- öffnete. Vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus war dies für Liechtenstein der einzig richtige Weg, auch wenn - wie Emil Beck31, der liechtensteinische Gesandte in Bern, bei den Beratungen konstatieren musste - «wir nicht darum herumkommen, das Op- fer zu bringen, eine fremde Zollgesetzgebung zu 
übernehmen, allerdings unter völliger Wahrung der Souveränität unseres Landes».32 Gemäss Artikel 4 sollte während der Dauer des Zollvertrags aber nicht nur die gesamte gegenwärtige und künftige Zollgesetzgebung, sondern auch die übrige schwei- zerische Bundesgesetzgebung, «soweit der Zollan- schluss ihre Anwendung bedingt», in Liechtenstein unmittelbare Geltung erlangen, d. h. dass die ent- sprechenden Rechtsnormen in Liechtenstein in glei- cher Weise zur Anwendung kommen sollten wie in der Schweiz und zwar ohne Einflussmöglichkeit des liechtensteinischen Gesetzgebers.33 20) Zum Folgenden vgl.: Brauneder, 175 Jahre ABGB, S. 95 f.; Berger, Zivilrechtsordnung, S. 21 ff. 21) Siehe zu dieser im Detail: Berger. Zivilrechtsordnung, Text: S.43f'f., Erläuterungen: S. 23 ff. 22) Siehe zu dem Entwurf im Detail: Berger. Zivilrechtsordnung, Text: S. 71 ff., Erläuterungen: S. 26 ff. 23) Das ABGB wurde 1812 zwar ohne Einschränkungen rezipiert, wegen der Weitergeltung der Erbfolgeordnung von 1809 traten die erbrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein aber zunächst nicht in Kraft. Erst das Erbrechtspatent vom 6. April 1846 setzte die erb- rechtlichen AßGB-Bestimmungen leicht modifiziert ab 1. Januar 1847 in Kraft. Vgl. hierzu: Berger. 190 Jahre ABGB, S. 29. 24) Abgedruckt in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung, S. 259 ff. 25) Quaderer, Politische Geschichte, S. 16 ff.; Schmidt, Fürst Johann. S. 415 f. 26) Angeordnet mit Fürstlicher Verordnung vom 16. Oktober 1819. vgl.: Berger, 190 Jahre ABGB, S. 30 mit Fussnote 29. 27) LGB1. 1912 Nr. 9/1 und 2. 28) Die gesetzliche Grundlage der Zollgemeinschaft mit Österreich bildete der Staatsvertrag vom 5. Juni 1852, RGBl. Nr. 146, der 1863 verlängert und 1876 mittels Staatsvertrag erneuert wurde. Vgl. hier- zu näher: Hager. Zoll- und Wirtschaftsunion. S. 32 ff.; Berger, 190 Jahre ABGB. S. 31. 29) Press. Fürstentum Liechtenstein, S. 102 f.; Berger. 190 Jahre ABGB. S. 32. 30) LGB1. 1923 Nr. 24, in Kraft getreten am 1. Januar 1924. Zu den politischen Hintergründen des Zollvertragsabschlusses vgl.: Wille, Rechtspolitischer Hintergrund. S. 84 ff.; Quaderer, Weg zum Zollver- trag, S. 14 ff. 31) Biographische Details zu Emil Beck (1888-1973): Historisches Lexikon der Schweiz (www.dhs.ch). 32) Wille, Rechtspolitischer Hintergrund. S. 92 f. 33) Artikel 2 Einführungsgesetz zum Zollvertrag, LGB1. 1924 Nr. 1 1. 39
	        

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