RECHTSREZEPTION UND SOUVERÄNITÄT - EIN WIDERSPRUCH? / ELISABETH BERGER Ein Auseinanderdriften der geographisch weit aus- einanderliegenden Teile des liechtensteinischen Ge- samtbesitzes, die in so unterschiedliche politische Strukturen eingebunden waren, wie es das vom Spätabsolutismus beherrschte Kaisertum Öster- reich und der unter französischem Einfluss stehen- de Rheinbund bildeten, war aber nicht zu befürch- ten. Dafür war der Einfluss des in Wien residieren- den Fürsten und seiner Regierung viel zu stark und die Emanzipationskräfte im Fürstentum viel zu schwach. Der auf den liechtensteinischen Besitzun- gen in Böhmen und Mähren ausgebildete und im bürokratisch-autoritären System des Spätabsolutis- mus geschulte Landvogt Joseph Schuppler bot sei- nerseits als Teil des Regierungsapparats eine Ga- rantie für die Unterbindung allfälliger Verselbstän- digungstendenzen und die Unterwerfung des Für- stentums unter die absolutistische Herrschaft der fürstlichen Regierung in Wien.17 DIE REZEPTION AUSLÄNDISCHEN RECHTS ALS GESETZGERUNGSPRINZIP DIE REZEPTION ÖSTERREICHISCHEN RECHTS Neben einer Vielzahl anderer Verpflichtungen war dem Ende November 1808 in Vaduz eingetroffenen Landvogt Schuppler in seiner mit 7. Oktober datier- ten Dienstinstruktion als eine der ersten Massnah- men aufgetragen worden, eine ganze Reihe von Ge- setzen auszuarbeiten, die als «Grundgesetz der künftigen Landesverfassung» dienen sollten. Da un- ter Landesverfassung das «rechtliche Verfasstsein des Landes» schlechthin zu verstehen war, war da- mit die Erneuerung der Rechtsordnung gemeint, wie es sich infolge des Wegfalls der Reichsverfas- sung aufgrund der Rheinbundakte als erforderlich erwies. Jene Gesetze, deren unverzügliche Ausar- beitung dem Landvogt vorgeschrieben wurde, soll- ten das «Fundament» der künftigen Landesverfas- sung bilden. Dazu zählten neben etlichen anderen ein bürgerliches Gesetzbuch und ein Strafgesetz- buch sowie die jeweiligen Verfahrenordnungen.'s
Was das Privatrecht betraf, so wäre die territoria- le Eingliederung Liechtensteins in den Rheinbund und damit in den napoleonisch-französischen Ein- flussbereich eigentlich ein starkes Argument für die Einführung des Code civil gewesen. Das Fürstentum wäre damit dem Beispiel anderer Rheinbundstaa- ten gefolgt, von welchen einige das Gesetzbuch - teils unter französischem Druck, teils in Hinblick auf die angestrebte Rechtseinheit in Deutschland - in Kraft setzten und andere seine Einführung planten oder zumindest diskutierten.19 In Liechtenstein gab es jedoch, soweit feststellbar, keine Überlegungen, dieses «fremde Gesetzbuch» zu übernehmen. Viel- mehr sollte das den fürstlichen Reformaktivitäten zugrunde liegende Konzept, die Verhältnisse im Ge- samtbesitz des Hauses Liechtenstein möglichst ein- heitlich zu gestalten, auch auf die Erneuerung der Rechtsordnung Anwendung finden. Das sprach ein- deutig für die Anpassung der liechtensteinischen Rechtslage an jene in Österreich und klar gegen die Übernahme des französischen Zivilgesetzbuchs. Ein Blick in die Dienstinstruktion des Landvogts macht 8) Press, Fürstentum Liechtenstein, S. 62 ff.; Quaderer, Souveränität, S. 65 ff. 9) Die Fürston von Liechtenstein waren Besitzer grosser und ertrag- reicher Herrschaften in Böhmen. Mähren, Schlesien und Österreich unter der Enns. 10) Erst 1842 stattete Fürst Alois IL als erster Regent dem Land einen Besuch ab. 11) Zu diesen von Napoleon selbst benannten droits de souverainete gehörten Gesetzgebung, hohe Gerichtsbarkeit, Regierung, Steuern und militärische Aushebung, vgl. Quaritsch, Souveränität, Sp. 1720. 12) Malin, Geschichte, S. 94 ff.; Schmidt, Fürst Johann, S. 408 ff. 13) Zur Person Joseph Schupplers vgl.: Berger, Zivilrechtsordnung, S. 17 ff. und S. 30 ff. 14) Abgedruckt in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung, S. 247 ff. 15) Vogt, Lokalisierungs-Bericht, S. 83 ff. 16) Berger, Zivilrechtsordnung, S. 15 ff. mit weiteren Nachweisen. 17) Press, Fürstentum Liechtenstein. S. 59 ff.; Schmidt. Fürst Johann, S. 397 f. 18) Braunedcr, 175 Jahre ABGB. S. 94 f.; Berger, Zivilrechtsordnung, S. 20 ff. 19) Klippel. Einfluss des Code civil. S. 26 ff. 37