Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

Rahmen, in dem sich die weitere Entwicklung des Landes vollzog und trug auf diese Weise massgeb- lich zur Stabilisierung der 1806 erlangten Souverä- nität bei.8 Das Haus Liechtenstein hatte dem entlegenen und finanziell völlig unbedeutenden Reichsfürsten- tum seinen politischen Status im Reich zu verdan- ken, da es als reichsunmittelbares Territorium die Voraussetzung für den Erwerb der Reichsfürsten- würde und der Reichsstandschaft gebildet hatte. Mit dem Wegfall des Reichsverbandes verringerte sich die Bedeutung des kleinen Landes für das Haus Liechtenstein, dessen einflussreiche Stellung am Wiener Hof auf seinen umfangreichen Besitzungen im Kaisertum Österreich9 sowie dem hohen finanzi- ellen und politischen Geschick seiner Mitglieder be- ruhte, ganz beträchtlich. Ungeachtet dieses Bedeu- tungsverlusts leitete Fürst Johann I. in seinem expo- nierten Fürstentum, das er, wie seine Vorgänger auch, nie besuchte,10 schon kurz nach seinem Regie- rungsantritt einen Modernisierungsschub ein, der einem völligen Umsturz der überkommenen Tradi- tionen und Rechtsverhältnisse gleichkam. Den fürstlichen Reformbestrebungen, die auf den durch die Rheinbundakte gewährten Souveränitätsrech- ten basierten,11 fielen neben dem Landsbrauch und den überlieferten Rechtsgewohnheiten auch die Einrichtungen der alten Landesverfassung zum Op- fer wie die beiden Landschaften, die Landammän- ner und die Gerichtsgemeinden. Wie seine Rhein- bundkollegen demonstrierte Fürst Johann I. auf die- se Weise seine nahezu uneingeschränkte innenpoli- tische Souveränität, der aufgrund des Wegfalls der Reichsverfassung keine Reichsinstitutionen mehr als Korrektiv entgegenstanden, wie es die Reichsge- richte dargestellt hatten. Die «Staatswerdung» Liechtensteins wurde den Untertanen somit weni- ger mit der Aufnahme des Landes in den Rheinbund zu Bewusstsein gebracht als vielmehr durch die 1808 in Gang gesetzte Verwaltungs- und Rechtsre- form und zwar in recht drastischer Weise. Das grossteils unpopuläre und die lokalen Verhältnisse ignorierende «Modernisierungsdiktat» der fürstli- chen Regierung nahm den Untertanen ihre bis da- hin autonomen Rechtsbereiche und Entscheidungs-befugnisse, 
was - verschärft durch die drückende Steuerlast - 1809 einen Aufruhr unter der liechten- steinischen Bevölkerung verursachte, dem aller- dings keinerlei Zugeständnisse folgten.12 Angeordnet und überwacht wurde die Durch- führung der von Fürst Johann I. initiierten Reform- massnahmen, mithilfe derer die teils archaischen Zustände in Liechtenstein überwunden werden soll- ten, von der fürstlichen Hofkanzlei in Wien, die Ver- wirklichung des fürstlichen Reformwillens vor Ort oblag dem Landvogt, der als Repräsentant des Für- sten der lokalen Behörde, dem Oberamt in Vaduz, vorstand. Der auf Vorschlag der Hofkanzlei vom Fürsten ernannte und im November 1808 nach Liechtenstein entsandte Landvogt Joseph Schupp- ler13 konnte das, was im einzelnen von ihm erwartet wurde, seiner Dienstinstruktion14 entnehmen. Diese war darauf ausgerichtet, die Verhältnisse in Liech- tenstein an jene in den übrigen liechtensteinischen Herrschaften anzugleichen, die wirtschaftlichen Er- träge zu steigern und das Steueraufkommen zu er- höhen. Verfasst hatte sie einer der wichtigsten Mit- arbeiter der Hofkanzlei, Hofrat Georg Hauer, unter dem Eindruck der Landesinspektion, die ihn im Juni 1808 nach Liechtenstein geführt hatte. Dieser Be- such hatte ihm «den uncultivierten Zustand der Herrschaft, der Landesverfassung und der Ge- schäfts-Ordnung» deutlich vor Augen geführt und ihn bewogen, in seinem Lokalisierungsbericht15 dem Fürsten eine ganze Reihe von «wohldurch- dachten Vorschlägen» zu unterbreiten, um die liech- tensteinischen Verhältnisse effizient und zeitgemäss zu gestalten.16 Die dem neuen Landvogt in seiner Dienstinstruk- tion aufgetragenen Massnahmen fielen in den Zeit- raum der napoleonischen Reformen in Deutsch- land, die in vielen Rheinbundstaaten zu einer grundlegenden Modernisierung von Recht, Verwal- tung und sozialer Ordnung nach französischem Mu- ster führten. Liechtenstein kam jedoch unter den Rheinbundstaaten insofern eine Sonderstellung zu, als man sich hier vor allem am österreichischen Vorbild orientierte, was an dem starken Einfluss des vom aufgeklärten Absolutismus josephinisch-öster- reichischer Ausprägung beeinflussten Regenten lag. 36
	        

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