LIECHTENSTEIN IM VERBANDE DES HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES / BERND MARQUARDT Verfassung keineswegs fremd ist, wird man auch beim Deutschen Bund gemäss der Bundesverfas- sung von 1815 von einer geteilten Souveränität auszugehen haben. In der Bundesversammlung kam Liechtenstein gemeinsam mit acht anderen Kleinstaaten eine Gemeinschaftsstimme zu. Auf der Kippe stand Liechtensteins (Semi-)Sou- veränität, als sich der Deutsche Bund im Kontext der liberalen Revolution von 1848 über die auch von liechtensteinischen Abgeordneten mitberatene Reichsverfassung der Paulskirche von 1849, eine der modernsten Verfassungen ihrer Zeit, anschick- te, sich zu einem Bundesstaat mit stark unitari- schen Zügen zu verdichten. Dieser Neuordnungs- versuch blieb bekanntlich aufgrund des Sieges der Konterrevolution unrealisiert. Zur Vollsouveränität gelangte Liechtenstein durch den Untergang des Deutschen Bundes im Jahre 1866: Der im Bundesgefüge den zweiten Rang ein- nehmende Gliedstaat Preussen rebellierte gegen die Föderation. Er zog eine von so gut wie allen übrigen Gliedstaaten getragene Bundesexekution auf sich - und siegte trotzdem mit den überlegenen Machtmitteln der einseitig in Preussen stattgefun- denen Industriellen Revolution. Der deutsche Se- zessionskrieg von 1866 besiegelte das Schicksal der Nachfolgeföderation des Heiligen Römischen Reiches. Preussen gründete fünf Jahre später sein eigenes grosspreussisch-kleindeutsches Reich, das nicht nur das bisherige Zentrum Österreich aus- schloss, sondern auch drei weitere deutsche Fürs- tenstaaten, darunter Liechtenstein66, ungefragt ex- kludierte. Im Liechtensteiner Falle war abermals ein kleiner Zufall ausschlaggebend, dass nämlich mit dem neuen Bundesstaat keine gemeinsame Grenze mehr vorhanden war. Die Ereignisse der Jahre 1866 bis 1871 hatten eine Ebenen Verschie- bung zur Folge, welche Liechtenstein vom Glied- staat zu einem dem Deutschen Reich völkerrecht- lich gleich geordneten Staatswesen umwerteten. In- sofern wurde Liechtenstein auch nicht vom Sturz aller übrigen deutschen Throne im Jahre 1918 er- fasst. Streng genommen müsste Liechtenstein im Jahre 2006 «200 Jahre Halbsouveränität» und «140 Jahre Vollsouveränität» feiern.
63) Wanger, Harald: Die regierenden Fürsten von Liechtenstein. Triesen, 1995, S. 65-143. 64) Beattie (2005), S. 25; Mazohl-Waümg (1999), S. 7 ff.; Schmidt, Georg: Fürst Johann I. In: Press, Volker; Willoweit, Dieter (Hrsg.): Liechtenstein. Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Vaduz 1987. S. 383-418; Vogt, Paul: Brücken zur Vergangenheit. Vaduz. 1990, S. 106. 65) Dazu etwa: Boldt. Hans: Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Band. 2. Auflage. München, 1993, S. 137; Willoweit (2001), S.253. 66) Ausserdem Luxemburg und Limburg. 29