Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

LIECHTENSTEIN IM VERBANDE DES HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES / BERND MARQUARDT seine beiden jüngeren Brüder, darunter der noch vorzustellende Jakob Hannibal III., hatten Klage erhoben.52 Sie untermauerten das Gesamtbild ei- nes Despoten,53 der seinen Herrscherpflichten in keiner Weise gerecht wurde. Als grundlegend müssen Veränderungsmomente in der Verfassungspolitik der Zentralebene des Rei- ches begriffen werden. Allgemein liess sich seit 1648 die Tendenz beobachten, dass die oberste Reichsgerichtsbarkeit dazu überging, gegen ihre Regierungspflichten nicht ernst nehmende Regio- nal- und Lokalherrscher vorzugehen, worin im Ge- gensatz zur These der älteren Forschung von ei- nem angeblichen Reichszerfall nach 1648 ein be- deutender Verstaatlichungsschub zu erkennen ist. Im Schwäbischen Reichskreis war bereits 1655 der gefürstete Graf Eitel Friedrich von Flohenzollern- Hechingen wegen üblem Regiment der Regierung enthoben worden.54 Unsere These deckt sich mit der Beobachtung einer deutlichen Zunahme der In- anspruchnahme des Reichshofrates seit 1648, die dann unter den bedeutenden Kaisergestalten Karl VI. (1711-1740) und Joseph II. (1765-1790) ihren Höhepunkt erreichte.55 Als Rahmenbedingung ist auch nicht hinweg zu denken, dass die Absetzung des Grafen von Vaduz zu einem Moment erfolgte, als das Heilige Römische Reich mit seinen Siegen gegen die bislang bedeutendste Militärmacht Eura- siens, das Osmarüsche Reich, dem Zenit seines An- sehens entgegen eilte, was den Durchsetzungs- chancen der Staatsgewalt im Inneren nachhaltigen Auftrieb verleihen musste. Jedenfalls wurde die spät- mittelalterliche Quasi-Souveränität, die die Reichs- stände bereits mit der reichsdurchdringenden Ver- fassungsformierung der Jahre 1495 bis 1555 ein- gebüsst hatten, seit Kaiser Leopold I. (1658-1705) auch faktisch in die Schranken gewiesen, so dass kaum mehr als eine begrenzte Autonomie im Rah- men der reichsverfassungsrechtlich garantierten Ordnung übrig blieb. Oder in den Worten des Reichsstaatsrechtlers Johann S. Pütter (1725-1807): «Alles zusammengenommen, was der Teutschen Verfassung eigen ist, wie sie der Westphälische Friede nunmehr erst recht auf festen Fuss gesetzt hat, zeigt sich ein Hauptvortheil derselben darin, 
daß ... ein jeder Landesherr Mittel und Wege genug hat, in seinem Lande Gutes zu thun, und wenn er hingegen Böses thun möchte ... alle und jede Un- terthanen noch bey einem höheren Richter Hülfe suchen können».56 DIE ENTMACHTUNG DES REICHSGRAFEN JAKOB HANNIBAL III. VON VADUZ (1693) Nachdem der abgesetzte Reichsgraf Ferdinand Karl Franz in der Haft kinderlos verstorben war, wurde die kaiserliche Administration beendet. Der bislang in habsburgischen Kriegsdiensten stehende jüngere Bruder Jakob Hannibal III. trat die Nach- folge an. Doch bereits ein Jahr nach der Regie- rungsübernahme wurden die Vaduzer Zugehörigen abermals beim Wiener Reichsgericht vorstellig, da die Rückerstattung der bei den nichtigen Flexen- prozessen konfiszierten Höfe, Landnutzungsrechte oder Nutztiere sowie die Begleichung der Tot- schlagssühnen eingestellt worden war. Das war so- zialpsychologisch sensibel und eskalierte in die nächste Herrschaftskrise. Einen am 9. April 1688 ausgehandelten Vergleich hielt Jakob Flannibal III. 46) Kaiser (1989), S. 444 ff. und S. 453 ff.: Ospelt. Josef: Zur Liech- tensteinischen Verfassungsgeschichte. In: JBL 37 (1937), S. 1-49. hier S. 16. 47) Zu diesem Problem: Weber. Raimund J.: Reichspolitik und reichsgcrichtliche Exekution. Wetzlar. 2000. S. 14. 48) Kaiser (1989), S. 450; Seger. Otto: Aus der Zeit der Hexenverfol- gungen. In: JBL 59 (1959), S. 331-349, hier S. 347; Welti. Ludwig: Geschichte der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofs Lustenau. Innsbruck, 1930, S. 151. 49) Abgedruckt bei: Seger (1959). S. 348. 50) Ebenda. S. 349. 51) Pütter (1799). Band 3, S. 235 ff. 52) Seger (1978). S. 193. 53) Entsprechend: Kaiser (1989), S. 443 sowie Press (1981), S. 67. 54) Eingehend bei: Ortlieb (2001), S. 185-192. 55) Knapp 60 Prozent aller Reichshofrats-Prozesse kamen ins 18. Jahrhundert zu liegen; vgl. Polsterer (2002), S. 5. 56) Pütter (1799). Band 2. S. 183 f. 25
	        

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