Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

LIECHTENSTEIN IM VERBANDE DES HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES / BERND MARQUARDT Die von der Reichsjustiz kritisierten lokalen Straf- prozesse gehörten dem Typus des Hexenprozesses an. 1678 war eine grosse Prozesswelle angelaufen, in deren Verlauf Verfahren gegen 122 Angehörige eingesessener Familien eröffnet worden waren. To- desurteile wurden 1678 an neun, 1679 an zwanzig und 1680 an fünfundzwanzig Personen vollstreckt. Diese Verfahren sind unter dem Gesichtspunkt des Flexereidelikts bereits erschöpfend von Otto Seger34 und Manfred Tschaikner35 behandelt worden, so- dass dieser Aspekt hier zurückstehen kann, doch besteht unter verfassungsgeschichtlichen Gesichts- punkten durchaus Klärungsbedarf.36 Ausschlagge- bend war, dass in Vaduz nicht das in der Carolina von 1532 vorgesehene Strafverfahren durchgeführt wurde, sondern Sondergerichte der als real emp- fundenen Bedrohung durch die massenhafte Bege- hung des gefährlichsten Delikts der Zeit Rechnung zu tragen versuchten. Gemäss der Lehre des «cri- men exceptum» wurden massive Übertretungen der strafprozessualen Mindeststandards des Reichs- rechts für unbedenklich gehalten. Wie in vielen Verfahren der obersten Reichsge- richtsbarkeit gegen lokale Regenten wegen «Miss- brauchs der Herrschergewalt», lässt sich auch im Vaduzer Fall eine Kumulation mehrerer Problem- kontexte feststellen. Neben den reichsrechtswidri- gen Strafprozessen spielte auch die aus dem Wech- selspiel von Reichssteuerwachstum und starrer in- terner Schnitzregelung resultierende Reichssteuer- säumigkeit eine Rolle. Graf Ferdinand Karl Franz besass keine Chance mehr, die angesichts der sich verfestigenden Zweifrontenkriegssituation des Hei- ligen Römischen Reiches gegen das Osmanische Reich und Frankreich ansteigende Reichssteuerlast regulär aufzubringen. Verschuldung und Steuer- verzug waren die Folgen. Als der Schwäbische Reichskreis ab 1673 sogar ein stehendes Teil-Heer der Reichsarmee zu unterhalten begann, das in Va- duz so wie anderenorts auch überwintert werden musste, begann die Reichsgrafschaft vollends in den lokalen Staatsbankrott abzudriften. Der Graf sah sich gezwungen zu bestreiten, dass der Herr- schaftsvertrag von 1614 voUumfänglich die Reichs- kriegssteuern beinhalte.37 Der damit entbrennende 
herrschaftlich-kommunale Reichssteuerkonflikt soll- te nachträglich in das Reichshofratsverfahren um die reichsrechtswidrigen Strafprozesse eingebracht und schlussendlich zur dominierenden Auseinan- dersetzung werden. Zwar galt das materielle Strafrecht gemäss der Reichskammergerichtsordnung von 1555 als inap- pellabel,38 doch konnten lokale Strafprozesse über die Verfahrensart der Nullitätsklage vor ein höhe- res Gericht gezogen werden, um Verstösse gegen das reichsrechtlich garantierte Verfahrensrecht zu überprüfen. Diesbezüglich ist die herrschende Leh- re von der Subsidiarität der Peinlichen Gerichts- ordnung Kaiser Karls V. von 15 3 2 
39 missverständ- lich. Treffender ist es, in ihr ein Oberlimit zu sehen, 30) Bunneister, Karl Heinz: Die Einführung dos erbrechtlichen Repräsentationsrechts in Vorarlberg. In: Valentinitsch. Hclfned (Hrsg.): Recht und Geschichte. Festschrift Hermann Baltl. Graz, 1988. S. 85-104. 31) Abgedruckt bei: Schamberger-Rogl, Karin: «Landts Brauch, oder Erbrecht» in der «Vaduzischen Grafschaft üblichen». Ein Dokument aus dem Jahr 1667 als Grundlage für landschaftliche Rechtsspre- chung. In: JBL 101 (2002), S. 1-128, hier S. 114 f 32) Marquardt. Bernd: Das Strafrechtin den ländlichen Herrschaf- ten des Heiligen Römischen Reiches. In: Marquardt, Bernd; Niedor- stätter, Alois (Hrsg.): Festschrift Karl Heinz Burmeister. Konstanz. 2002 (a), S. 113-172. 33) Baltl, Hermann: «... oder binnen 24 Stunden freizulassen». In: Schott. Clausietcr; Petrig, Eva (Hrsg.): Festschrift Claudio Soliva. Zürich, 1994, S. 9-20, hier S. 3 ff.; Diestelkamp, Bernhard: Rechts- falle aus dem Alten Reich. München, 1995, S. 28, sowie S. III ff, S. 117 ff. und S. 126 ff. 34) Insbesondere Seger. Otto: Der letzte Akt im Drama der Hexen- prozessc in der Grafschaft Vaduz. In: JBL 57 (1957), S. 135-228. 35) Tschaiknor, Manfred: «Der Teufel und die Hexen müssen aus dem Land ...». Frühneuzeitliche Hexenverfolgungen in Liechtenstein. In: JBL 96 (1998), S. 1-197. 36) Der Autor hat erste Ergebnisse bereits 2002 auf dem Forum junger Rechtshistoriker in Osnabrück präsentiert. Zudem hegt unter Einbeziehung von llohcncms vor: Marquardt, Bernd: Über jedem Fürsten und Grafen ein höherer Richter. Frühneuzeitliche Reichsexe- kutionen am Alpenrhein. In: Montfort 2002. Nr. 3, S. 216-235. 37) Kaiser (1989), S. 442 IT. 38) Reichskammergerichtsordnung von 1555, Tl. 2, Tit.28, § 5. 39) So über die «salvatorische Klausel»: Mitteis. Heinrich; Lieberich, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. 19. Aullage. München, 1992, S. 330. 21
	        

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