Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

REZENSIONEN / LIECHTENSTEIN UND DIE FLÜCHT- LINGE ZUR ZEIT DES NATIONALSOZIALISMUS werten Arbeit diese Akteurinnen und Aktuere in ih- rer personalen Dimension vorstellt und sie in den inhaltlichen, prozessualen und strukturellen Rah- men der Liechtensteiner Flüchtlingspolitik der Zwi- schenkriegs- und Kriegszeit stellt. Diese Vorgangs- weise ist deswegen bemerkenswert, weil die Quel- lenlage zum Untersuchungsgegenstand desperat ist. In keinem der von Jud konsultierten privaten, staat- lichen oder kommunalen Archive in Liechtenstein, in Österreich, der Schweiz, der BRD, den USA und in Israel fand sich ein geschlossener Bestand zum The- ma, die Antworten auf die formulierten Forschungs- fragen waren in der Regel aus Sekundärüberliefe- rungen abzuleiten und in einen gemeinsamen Kon- text zu stellen. Insbesondere die Rekonstruktion der Lebensgeschichten einzelner Flüchtlinge, die etwa die policy der Liechtensteiner Rückweisungspolitik ab 1938 für den Leser bzw. für die Leserin am kon- kreten Einzelfall anschaulicher machen würde, war durch die desperate Quellenlage schwer zu verwirk- lichen. Umso bemerkenswerter ist es, dass Jud dies bei den zentralen Kapiteln im durch die desperate Quellenlage eingeschränkten Rahmen doch gelun- gen ist. So schildert sie etwa im Kapitel 3 ihrer Stu- die, das den diversen Fluchtbewegungen nach Liechtenstein zwischen 1933 und 1945 gewidmet ist, das Schicksal des österreichischen Juden Felix Grünbaum, der am 22. Mai 1938 über Feldkirch nach Liechtenstein flüchtete, dort von der schweize- rischen Grenzwacht aufgegriffen und an die st. galli- sche Kantonspolizei in Sennwald übergeben wurde. Diese anerkannte ihn nicht als politischen Flücht- ling als der er nach schweizerischen Gesetzen asyl- würdig gewesen wäre, sondern stellte ihn an die Feldkircher Aussensteile der Gestapo Innsbruck am reichsdeutschen Feldkircher Grenzbahnhof zurück. Grünbaum wurde in der Justizanstalt Feldkirch in- haftiert. 1944 kam er im Vernichtungslager Ausch- witz ums Leben. Das Beispiel Grünbaum zeigt, dass im Bereich der Liechtensteiner polity der 1930er und 1940er Jahre zumindest zwei wesentliche Akteure invol- viert waren: Nämlich das Fürstentum als Flücht- lingszielland und die Helvetische Republik als Exe- kutive dieses Ziellandes. Mit dem 1924 in Kraft 
getretenen Zollvertrag hatte Liechtenstein eine Ver- einbarung unterschrieben, in der es sich verpflich- tete, die eidgenössischen fremdenpolizeilichen Be- stimmungen zu nationalem Recht werden zu lassen. Aufenthaltsbewilligungen, Einbürgerungen und Aus- weisungen konnte das Fürstentum jedoch autonom entscheiden, sie durften aber den einschlägigen schweizerischen Vorgaben nicht entgegen laufen. Die Kontrolle der liechtensteinischen Staatsgrenze wurde bereits 1924 dem schweizerischen Grenz- wachtkorps überlassen. 1933 sicherte Liechtenstein der Schweiz weiters zu, sämtliche eidgenössischen flüchtlingspolitischen Erlässe im Fürstentum anzu- wenden, 1941 überliess es der helvetischen Nach- barin die Entscheidungsbefugnis bei Aufenthaltsbe- willigungen und gewährte ihr nicht nur Einsicht in Einbürgerungsansuchen, sondern gestand ihr dort auch ein Einspruchsrecht zu. Zumindest seit diesem Zeitpunkt war die liechtensteinische Fremdenpoli- tik also schweizerische Innenpolitik. Die Schweiz verfügte seit 1931 mit dem «Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer» über eine eindeutige rechtliche Grundlage im Bereich der Fremden- und Flüchtlingspolitik. Während Militär- flüchtlinge aufgrund internationaler Vereinbarun- gen nach den Bestimmungen der Haager Land- kriegsordnung behandelt wurden, eröffnete sich bei Zivilflüchtlingen wegen damals noch fehlender in- ternationaler Vorgaben die Möglichkeit, nationale Sonderbestimmungen umzusetzen. Diese sahen im Falle der Schweiz (und damit Liechtensteins ab 1941) so aus, dass die Zivilflüchtlinge in drei Kate- gorien, nämlich Emigranten, Flüchtlinge und politi- sche Flüchtlinge eingeteilt wurden. Emigranten wa- ren Personen, die um den Beginn eines Krieges legal in die Schweiz eingereist waren. Sie erhielten eine befristete Aufenthalts-, aber keine Arbeitsbewilli- gung. Flüchtlinge waren Personen, die während ei- nes Krieges illegal in die Schweiz einreisten. Sie soll- ten nach Möglichkeit ausgewiesen werden. Politi- 1) Policy steht für politische Inhalte, polity steht für politische Strukturen, politics steht für politische Prozesse. 249
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.