strument der Reichsacht, gegen Reichsfürsten und Reichsgrafen zählen. Betroffen war binnen dreier Jahrhunderte fast die gesamte reichsfürstliche Elite von den Kurfürstentümern Pfalz (1504/05, 1618- 1623, 1728, 1771), Sachsen (1546-1547), Köln (1583-1585, 1704-1705), Bayern (1704-1705) und Brandenburg (1713, 1756-1763) über die Herzog- tümerwürttemberg (1519, 1546-1547, 1634-1635), Braunschweig-Celle (1519-1523), Sachsen-Weimar (1567), Mantua (1708) und Mecklenburg-Schwe- rin (1728) bis zur Landgrafschaft Hessen-Kassel (1546-1547, 1623-1627, 1635-1637, 1716-1718, 1787) oder der Markgrafschaft Brandenburg-Kulm- bach (1554).14 Reichsexekutionen kamen zunächst vor allem in Landfriedenbruchs-, Rebellions- und Hochverratsfällen zur Anwendung. Nach 1648 tra- ten diese Fallgruppen zurück, und es begannen Ty- rannenprozesse wegen Missbrauchs der herrschaft- lichen Gewalt zu überwiegen. Militärisch siegreich ist seit dem 16. Jahrhundert kein Reichsrebell mehr gewesen. 6. Auf dem Wege der dynastischen Verklamme- rung von Landesfürstentümern (regionale Herr- schaftsebene) wurde
die territoriale Machtbasis des Kaiserhauses auf eine Grössenordnung ausge- baut, die über die Summe der Kurfürstentümer hinausging und von keiner fürstlichen Gewalt mehr ernsthaft konkurrenziert werden konnte. Im Um- feld von Vaduz-Schellenberg erwarben die Habs- burger ein Herrschaftskonglomerat, das von Bre- genz über Gutenberg bis nach Rhäzüns reichte. 7. Die siebte Säule lag in der Kreation einer ar- beitsfähigen Finanzverfassung, um das materielle Substrat zur Durchführung der neuen Gemein- schaftsaufgaben verfügbar zu machen. Vaduz- Schellenberg wurde mit ansteigenden Reichs- und Reichskreissteuern belastet. 8. Die achte Säule war
die Integration der Herr- schaftsinhaber in ein abgestuftes System von über- lokalen Ständetagen und Gerichten. Entscheidend war
die Institutionalisierung der Partizipation an den sich überordnenden Herrschaftsebenen. 9. Die neunte Säule war das vertikal-machtba- lancierende Subsidiaritätsprinzip. Es ermöglichte die Zentralisierung grundlegender Aufgaben auf
überlokalen Herrschaftsebenen und garantierte zu- gleich die Autonomie der lokalen Herrschaften und Städte in allen internen Angelegenheiten. Als spezi- fisch reichsstaatsrechtlicher Begriff für die Autono- miesphären der reichsunmittelbaren nicht-souver- änen Herrschaftsträger bildete sich die Landesho- heit heraus. Dahinter verbarg sich weniger ein neues Rechtsmstitut als vielmehr ein Sammelbe- griff für die hergebrachten originären lokalen und angefügten delegationsstaatlichen Hoheitsrechte in ihrem nunmehr durch den überwölbenden Frie- densstaat redimensionierten Gehalt. 10. Das zehnte Kernelement ist in der nicht auf den Kaiser bezogenen,
sondern systembezogenen inneren Souveränität zu sehen. Vaduz-Schellenberg wurde 1499 in seine letzte grosse Fehde hineingezogen. Diese unterstrich, dass das zeitweilig verfolgte Friedenskonzept der regionalen Selbstorganisation in Landfriedensbün- den ein hohes Eskalationsrisiko in sich barg, dass aus nichtigen Anlässen heraus grosse Einungen ge- geneinander zu Felde zogen. In der schweren Kon- frontation zwischen dem Schwäbischen Bund und der oberalemannischen Eidgenossenschaft von 1499 löste ein banaler Grenzkonflikt um Gerichts- und Umweltnutzungsrechte zwischen der Grafschaft Tirol und dem Fürstbistum Chur zweiseitige Ketten- reaktionen aus, die nach einem enormen Kriegsauf- wand und schwersten Verwüstungen zu nichts wei- ter führten, als den Ausgangsstreit einem bischöfli- chen Schiedsgericht zu überantworten.15 In den drei Jahrhunderten nach 1500 gehörte Liechtenstein ei- ner ausgesprochen friedlichen Reichsregion an, die vom Verfassungssystem des Ewigen Landfriedens vollauf profitierte. Im Heiligen Römischen Reich war seit dem Augsburger Reichsland- und Religionsfrieden von 1555, jedenfalls aber seit der Reichsexekution von 1567 wider den friedbrüchigen Herzog Johann Friedrich II. von Sachsen-Weimar, tatsächlich «die innere Ruhe ... gegen landfriedensbrüchige Unter- nehmungen befestigt».16 Die europaweite Welle be- waffneter Fürsten- und Adelsrebelhonen der 1620er bis 1640er Jahre wider die sich verdichtende Reg- 14