Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

statt, die um das Problem der vollständigen Befrie- dung des jeweiligen Binnenbereichs kreiste. Die äl- tere Literatur hatte sie für das Heilige Römische Reich unterschätzt und für Frankreich überschätzt. Hingegen vertreten wir auf der Grundlage der jün- geren Literatur und eigener Forschungen die An- sicht, dass in beiden Fällen eine unter den damali- gen Bedingungen prinzipiell effiziente Überwöl- bung stattfand, welche die Eigenexistenz der noch nicht hinwegdenkbaren Feudalherrschaften wahr- te und damit vom homogenisierten Massengesell- schaftsstaat des 19. Jahrhunderts wesensverschie- den blieb. Im Reich liefen diese Prozesse in den 1470er Jahren an und gingen 1495 mit dem Ewi- gen Landfrieden in ihre engere Kernphase über, welche bis zu den Augsburger Verfassungsgesetzen des Jahres 1555 anhielt. Den Abschluss brachte der Westfälische Friede von 1648. Der sich in die- sem Zeitraum verdichtende Staat kann als Frie- dens-, Justiz- und Steuerstaat charakterisiert wer- den, bedingt auch als Gesetzgebungsstaat und Pro- toverfassungsstaat, nicht hingegen als National- staat oder absolutistischer Staat. IM IMPERIALEN FRIEDENSSTAAT Um 1500 schickte sich eine noch junge agrarische Zivilisation zu ihrem ersten substanziellen Versuch an, der Idee des inneren Friedens gegenüber dem hergebrachten Fehderecht der unterregnalen Ge- walten Geltung zu verschaffen. Aussereuropäische Agrarimperien wie China oder das Oströmisch-Os- manische Reich waren deutlich vorausgegangen. Die mitteleuropäische Problemlösung lautete Frie- den durch Recht. Die imperiale Herrschaftsebene nahm die Kompetenz zur einschränkenden Neude- fmition legaler Gewaltanwendung in Anspruch und machte davon im Sinne des Ausschlusses der ein- geordneten Mächte vom Fehderecht Gebrauch, wofür im Gegenzug zur Konfliktaustragung eine funktionsfähige Justizverfassung mit einer mehr- stufigen Gerichtshierarchie aufgebaut wurde.9 Ein nicht hinwegdenkbarer Kontext lag in der Zunahme äusserer Bedrohungsängste. Das Heilige 
Römische Reich befand sich in der aussenpoliti- schen Situation, Angriffswellen des sich seit 1463 in die 
südöstliche Christianitas hinein erobernden ostmediterranen Grossreichs der Osmanen abweh- ren zu müssen, das sich nicht nur anfänglich mi- litärisch markant überlegen darbot, sondern zu- gleich wegen seiner islamischen Religion als Mani- festation des Antichristen galt. Seither eskalierte der hergebrachte okzidentalisch-orientalische Kon- flikt in seine engere Kernphase zwischen zwei ideologisch-heilsgeschichtlich stark polarisierten Anti-Reichen hinein (1521-1739). Man sollte aus Liechtensteiner Sicht nicht etwa denken, die unga- rische Osmanenfront sei ja weit entfernt gewesen. Zahlreiche Angehörige der Vaduzer Herrscherhäu- ser dienten dort als Offiziere in der kaiserlichen Ar- mee. Eine zweite strukturelle Kriegszone spielte sich an der Westgrenze des Reiches gegenüber Frankreich ein (1494-1714). Äussere Bedrohungen wirkten auf zweierlei Art nach innen befriedend: Einmal hatten sie den Effekt einer zunehmenden Solidarisierung der jeweiligen Adelsgesellschaft samt einer Umkanalisierung des Gewaltpotentials aus dem Binnenraum an die Ränder, und zum An- deren war der Kaiser bald dermassen aufgerüstet, dass es den eingeordneten Mächten immer weni- ger Erfolg versprechend erscheinen musste, der ei- genen Zentralebene die Fehde anzusagen. Im Heiligen Römischen Reich - jedenfalls in zwei Dritteln desselben - schuf das in den Verfassungs- gesetzen der Jahre 1495 bis 1555 verankerte «Ver- fassungssystem des Ewigen Landfriedens» eine funktionsfähige Friedens- und Justizordnung. Es wurde auf einer herrschaftsvertraglichen Grundla- ge zwischen dem Kaiser und der sich formierenden allgemeinen Versammlung der bislang fehdebe- rechtigten Fürsten, dem Reichstag, entwickelt, die sich auf Grundnormen wie den «Ewigen Landfrie- den» (149510, 1521, 1555), die «Handhabung Frie- dens und Rechtens» (1495), die Reichskammerge- richtsordnung (1495, 1555), die Wahlkapitulation von 1519, die Reichskreisordnung (1521), die Reichsmatrikel (1521) und die Reichsexekutions- ordnung (1555) verständigten. Bereits das Norm- setzungverfahren illustriert, dass die Friedensver- 12
	        

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