Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

hoch auf die Prioritätenliste zu setzen. Die Alternati- ve, nur mittelbar - sei es über Bern oder über Wien - die Beziehungen nach Brüssel zu regeln, ist insbe- sondere souveränitätspolitisch nicht attraktiv. Zweitens ist zu sehen, dass Liechtensteins Wirt- schaft in erster Linie auf das Europa der heutigen EU ausgerichtet ist. Die Berücksichtigung dieser Realitäten liegt ebenfalls im Landesinteresse. Drittens gibt es eine ideelle Dimension der Inte- grationspolitik: Die EU ist mit bisher doch erhebli- chem Erfolg als europäische Friedensordnung an- gelegt. Sie versucht politisch und wirtschaftlich ein stabiles Europa aufzuhauen. Auch wenn sie bei die- sen Zielsetzungen immer wieder Fehlleistungen er- bringt und nationale Egoismen die Überhand be- kommen, tun wir auch als Nichtmitgliedsland gut daran, bei diesen Zielsetzungen zu kooperieren. Die Teilnahme an der europäischen Integration wird für Liechtenstein souveränitätspolitisch immer ein schwierig zu erhaltendes Gleichgewicht sein: Ei- nerseits geht es um die Delegation von Souverä- nitätsrechten und anderseits um die Schaffung der Rahmenbedingungen, in denen Liechtensteins Wirt- schaft und Staat sich entfalten können. Diesbezügliche Herausforderungen stehen auch augenblicklich und in den kommenden Jahren an. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang die ange- strebte Assoziation Liechtensteins zu Schengen und Dublin.21 Ähnlich wie beim EWR-Abkommen würde Liechtenstein durch einen solchen Assoziationsver- trag verpflichtet werden, EU-Recht zu übernehmen, zwar mit entsprechenden Konsultations- aber ohne Mitentscheidungsrechte. Nachdem wir analoge De- legationen von Souveränitätsrechten im Bereich der Behandlung von Drittausländern und dem Perso- nenverkehr an der Grenze mit der Schweiz bereits haben, handelt es sich eher um einen Um- als um ei- nen Ausbau solcher liechtensteinischer Verpflich- tungen. Eine in den nächsten Jahren weiter bestehende Herausforderung wird auch die Weiterentwicklung des EWR-Abkommen sein. Je mehr sich die Verträ- ge der EU (das Primärrecht) verändern und die Inte- gration sich vertieft, desto intensiver wird man sich fragen müssen, ob der aus 1992 stammende EWR-Abkommen 
seine Zwecke noch erfüllen kann. Viele Bestimmungen dieses Abkommens wurden spiegel- bildlich vom Primärrecht der EU übernommen. Einige davon haben sich auf EU-Seite durch Ver- tragsänderungen22 inhaltlich geändert. Auch ande- re inzwischen eingetretene Vertragsänderungen und Erweiterungen machen es oftmals schwer, abzu- grenzen, welches Sekundärrecht (Binnenmark- trichtlinien usw.) nun in den EWR gehört oder nicht. Bisher konnten immer wieder gangbare Wege der Vertragsinterpretation gefunden werden. Längerfri- stig könnte aber, je nach politischer Entwicklung in der EU und in den Beziehungen zu den EU-Nach- barländern, der Druck steigen, umfassendere Asso- ziationslösungen ins Auge zu fassen. Es könnte aber durchaus sein, dass Liechtenstein mit einer eventuellen Schengenassoziation das volle Ausmass seiner Integrationsverträge mit der EU er- füllt hat oder dass die EU im Verlaufe der nächsten Jahre eine Gestalt erhält, welche eine Mitgliedschaft auch für Liechtenstein attraktiver macht. Aus der Erfahrung wird man sagen können, dass Liechtenstein sich nicht auf alle Eventualitäten des europäischen Geschehens langfristig vorbereiten kann. Die Integrationspolitik wird eine Baustelle bleiben bei der Liechtenstein souveränitätspolitisch mehr Chancen als Risiken erwarten darf, wenn es bereit ist, seinen Preis für die Eigenständigkeit zu zahlen. 21) Das Schengenrecht bezweckt die Aufhebung der Binnengrenzen für den Personenverkehr und sieht als flankierende Massnahmen ein gemeinsames Visaregime und eine polizeiliche Zusammenarbeit vor. Das Abkommen von Dublin regelt die Zusammenarbeit der Mit- gliedsstaaten und assoziierten Länder im Bereich des Asylwesens. Island und Norwegen gehören als einzige Nicht-EU-Mitgliedsländer durch Assoziationsverträge sowohl Schengen als auch Dublin an. Die entsprechenden Assoziationsverträgo mit der Schweiz sind unter- zeichnet. 22) Seit dem Abschluss des EWR-Abkommens 1992 hat die EU be- reits drei Vertragsänderungen ihrer Grundverträge in Kraft gesetzt: Die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza. Im Ratifikati- onsverfahren stecken geblieben ist ein vierter: der Europäische Ver- lässungsvertrag. 164
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.