An der Konferenz der EFTA-Staaten von 1991 in Wien nahmen als Vertreter Liechtensteins (von links) Regierungschef Hans Brun- hart, Botschafter Prinz Nikolaus von und zu Liech- tenstein sowie Botschafte- rin Andrea Willi teil tensteinischen Wählerinnen und Wählern die Zu- stimmung zum EWR-Abkommen zu empfehlen.13 Nachdem sich daraufhin die liechtensteinische Bevölkerung am 13. Dezember 1992 in einer Volks- abstimmung, gegenläufig zur Schweiz, tatsächlich für das EWR-Abkommen ausgesprochen hatte, be- durfte es komplizierter Verhandlungen einerseits mit der Schweiz, um die bestehenden bilateralen Verträge den EWR-Erfordernissen anzupassen und anderseits mit der EU, um spezifischen liechtenstei- nischen Problemen, namentlich in Zusammenhang mit der Zollunion, Rechnung zu tragen. Diese Ver- handlungen und Vertragsanpassungen bedurften einiger Zeit und konnten Anfang 1995 abgeschlos- sen werden.14 Auch in der Debatte vor der zweiten Volksabstim- mung über die EWR-Vertragsanpassungen wurde die Frage nach den souveränitätspolitischen Vor- und Nachteilen einer solchen EU-Integration ge- stellt. Die einen sahen diesen langfristig angelegten Integrationsvertrag mit der EU als das Eingehen weitgehend einseitiger Verpflichtungen liechten- steinischerseits unter Gefährdung der gut einge- spielten Partnerschaft mit der Schweiz. Die anderen
sahen das eigenständige Auftreten Liechtensteins gegenüber den europäischen Partnern und die Di- versifizierung seiner wirtschaftlichen Abhängigkei- ten als Souveränitätsgewinn. Nach positivem Abstimmungsausgang und Rati- fikation der Verträge konnte das EWR-Abkommen für Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft treten. BEWERTUNG DES EWR-ABKOMMENS AUS SOUVERÄNITÄTSPOLITISCHER SICHT Vorerst ist festzuhalten, dass das EWR-Abkommen seit zehn Jahren gut funktioniert und sich für Liech- tenstein in mehrfacher Hinsicht wirtschaftlich güns- tig ausgewirkt hat. Sowohl die politischen Instanzen als auch weitestgehend die Wirtschaftsverbände kommen zu diesem Schluss.15 Zu diesem wirtschaftlichen Erfolg drängt sich fol- gender souveränitätspolitischer Hinweis auf: Eine Voraussetzung einer möglichst grossen Entschei- dungsfreiheit eines Staates ist es, das eigene Haus in Ordnung zu halten. Ein Schuldner ist in geschwäch- ter Position unternehmerisch tätig zu werden. Gera- 160