Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

an. Eine solche Anerkennung sei fehlerhaft, da ja gerade die gleichen Staaten die Souveränität Liech- tensteins zumindest für das Jahr 1945 in Zweifel ziehen würden. Liechtensteins Souveränität hätte aber zu keinem Zeitpunkt, also auch 1945 nicht, ir- gendeine Unterbrechung erfahren und sei auch von allen anderen Staaten über all die Jahre hin- weg anerkannt worden. DIE ENTWICKLUNG NACH DER PARAPHIE- RUNG DES ERWEITERUNGSABKOMMENS AM 3. JULI 2003 BIS ZUR UNTERZEICHNUNG AM 13./14. OKTOBER 2003 Die Standpunkte Liechtensteins einerseits und Tsche- chiens und der Slowakei andererseits waren damit nicht miteinander vereinbar. Es gelang jedoch, Ver- handlungsgespräche zu führen, um im Hinblick auf die Unterzeichnung des EWR-Erweiterungsabkom- mens zu einer einvernehmlichen Lösung bzw. Fest- legung zu weiteren Schritten zu gelangen. Haupt- sächlich ging es darum, eine Kompromissformel für die Anerkennungsfrage zu finden. Nach anfänglich ermutigend verlaufenden Gesprächen teilte die tschechische Seite überraschend mit, dass man auf der zuvor eingebrachten eigenen Anerkennungsfor- mel beharren würde, womit die gemeinsam disku- tierten Formulierungsansätze gegenstandslos wur- den. Die liechtensteinische Regierung stellte sodann allen anderen Vertragsparteien des Erweite- rungsabkommens am 23. September 2003 erneut ein Aide-memoire zu, dessen Wortlaut nachstehend zitiert sei:46 «Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat- te in ihrem Aide-memoire vom 4. April 2003 ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der von dem Fürstentum Liechtenstein ausdrück- lich begrüssten Integration der neu aufzunehmen- den Staaten in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch die zwischen dem Fürstentum Liech- tenstein und der Tschechischen Republik sowie der Slowakischen Republik bestehenden völkerrecht- lichen Statusfragen einer Klärung zugeführt wer- den können. In dem Aide-memoire wurde die Sorge 
des Fürstentums Liechtenstein zum Ausdruck ge- bracht, dass die von der früheren Tschechoslowa- kei und ihren heutigen Nachfolgern, der Tschechi- schen Republik wie auch der Slowakischen Repu- blik, weiter verfolgte und bis heute bestehende Nichtanerkennungspolitik gegenüber dem Fürsten- tum Liechtenstein mit dem Grundkonzept des EWR unvereinbar ist. Der EWR beruht auf dem Konsens von souveränen Staaten, die sich jeweils wechsel- seitig als gleichberechtigt und souverän anerken- nen, so wie sie bestehen und bestanden haben. Zu- gleich hatte das Fürstentum Liechtenstein seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass in bilatera- len Gesprächen mit der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik diese Fragen einer Lösung zugeführt werden können. Bedauerlicher- weise hat sich diese Hoffnung bis heute nicht er- füllt. Das Fürstentum Liechtenstein hat seine Bereit- schaft erklärt - und ist hierzu auch nach wie vor bereit -, die neu entstandenen Staaten, die Tsche- chische Republik und die Slowakische Republik, uneingeschränkt anzuerkennen, wenn von diesen Staaten die Respektierung des Fürstentums Liech- tenstein als ein seit 1806 souveräner und eigen- ständiger Staat ausgesprochen und gewährleistet wird. Das Fürstentum Liechtenstein hat gegenüber der Tschechischen Republik folgende Formulierung einer gemeinsamen Erklärung vorgeschlagen, die analog auch für die Slowakische Republik formu- liert würde: <The Czech Republic hereby expressly declares to respect the Principality of Liechtenstein without re- servation as a sovereign and recognized State since 1806. The Principality of Liechtenstein expresses likewise the recognition of the Czech Republic as a sovereign State since 1 January 1993.>47 Eine Erklärung der Tschechischen wie auch der Slowakischen Republik, das Fürstentum Liechten- stein als einen schon seit der Zeit vor Entstehen der Tschechoslowakei existierenden souveränen Staat zu respektieren, ist deshalb notwendig, weil sowohl die Tschechoslowakei wie auch ihre Nachfolger, die Tschechische Republik und die Slowakische Repu- blik, gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein die 140
	        

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