Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

LIECHTENSTEIN UND DIE TSCHECHOSLOWAKEI BZW. DEREN NACHFOLGESTAATEN SEIT 1945 / ROLAND MARXER nung der liechtensteinischen Souveränität. Die Re- gierung stellte dar, dass das EWR-Abkommen ein Vertrag unter internationalem Recht ist und daher die Vertragsparteien sich gegenseitig als souveräne Staaten anerkennen müssen. Im Weiteren wurde auf die bisher geführten Verhandlungen zu den of- fenen Fragen eingegangen, und es wurden Vor- schläge zum weiteren Vorgehen gemacht. Die Re- gierung erklärte dabei, dass sie sich bewusst sei, dass die Frage der Behandlung von Eigentum nicht in kurzer Frist bereinigt werden kann. Die Regie- rung verlangte aber von den beiden Staaten, wie dies ihr Vorgängerstaat, die Tschechoslowakei, im Jahr 1938 tat, dass die beiden Staaten Liechten- stein vorbehaltlos als souveränen Staat anerken- nen und ihre Bereitschaft erklären, zu den offenen Fragen bezüglich des Eigentums im Rahmen einer friedlichen Streitbeilegung eine Lösung zu errei- chen. Vor diesem Hintergrund hatte Liechtenstein diesbezüglich den beiden Staaten eine Note zukom- men lassen und die Vertragsparteien des Erweite- rungsabkommens um Unterstützung der Anliegen Liechtensteins ersucht. Liechtenstein hatte dann im Hinblick auf die Pa- raphierung des Erweiterungsabkommens am 3. Juli 2003 eine Erklärung abgegeben. Darin ging die Re- gierung von der Annahme aus, dass die Tschechi- sche Republik und die Slowakische Republik Liech- tenstein ohne Vorbehalt anerkennen. Im Gegenzug anerkennt sie diese beiden Staaten. Weiters nahm sie an, dass eine einvernehmliche Lösung der noch offenen Frage hinsichtlich der entschädigungslosen Enteignungen im Jahre 1945 in beiderseitigem In- teresse ist. Sie schlug hierfür vor, Mechanismen für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten in An- spruch zu nehmen, zum Beispiel den Valletta-Me- chanismus der OSZE.44 Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik gaben zu dieser Erklärung Liechtensteins jeweils eine eigene Erklärung ab.45 In dieser Stellungnahme zur Erklärung Liech- tensteins anerkennt somit die Tschechische Repu- blik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen Staat. Auch die Slowakische Republik bringt in ih- rer Erklärung ihre Anerkennung Liechtensteins 
zum Ausdruck, erklärt jedoch, die Bedingungen/ Einwände Liechtensteins als nicht rechtlich ver- bindlich anzusehen, da ihrer Ansicht nach die ge- genseitige Anerkennung von Staaten gemäss dem Völkerrecht ohne Einwände und einseitige Bedin- gungen erfolgen müsse. Streitpunkt im Rahmen dieser EWR-Verhandlungen war somit nicht die entschädigungslose Enteignung, sondern die vor- behaltlose Anerkennung Liechtensteins. Tschechi- en und die Slowakei hatten seit ihrer Entstehung die Politik ihres Vorgängerstaates, der Tschechoslo- wakei, übernommen, Liechtensteins ununterbro- chene Souveränität nicht anzuerkennen, um seine Völkerrechtssubjektivität zum Zeitpunkt der Ent- eignungen zu umgehen. Liechtenstein andererseits sah aus eben diesem Grund eine angebotene Aner- kennung ex nunc, ohne die Klarstellung der sou- veränitätsrechtlichen Kontinuität als ungenügend 35) Diese Aussage war Anlass für die liechtensteinische Regierung, Milos Zeman im Mai 2005 schriftlich nach Liechtenstein einzuladen. Siehe S. 134-136 dieses Artikels. 36) Das Allkommen ist daher im Liechtensteinischen Landesgesetz- blatt auch nie publiziert worden. Da dieses Freihandelsabkommen im Wesentlichen Zollvertragsmaterie abdeckte, war Liechtenstein aber durch die Ratifikation des Abkommens durch die Schweiz, auf der Grundlage des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz in diese Bestimmungen eingebunden. Auf tschechoslowakischer Seite wurde dies allerdings in Einzelfällen anders gesehen, wie etwa die Verhinderungen bzw. Verzögerungen von Warentransporten aus Liechtenstein in die Tschechoslowakei durch tschechoslowakische Grenzorgane zeigen. 37) Rechenschaftsbericht der Regierung 1993. S. 100. 38) Ebenda, S. 101-102. 39) Ebenda. Ferner: United Nations Genoral Assembly. Dok. A/47/848 vom 31. Dezember 1992. 40) LGB1. 1980 Nr. 35/1 i.d.g.R. SR 0.232.142.2. 41) Interne Akten des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten. Die beiden Nachfolgestaaten sind dem Europäischen Patentübercinkom- men am 1. .Juli 2002 beigetreten. 42) Bericht und Antrag der Regierung zum EWR-Erweiterungsab- kommen, Nr. 2/2004 vom 27. Januar 2004, S. 39 ff. 43) Zusammenfassung des englischen Originals im Bericht und An- trag Nr. 2/2004, S. 39, auf Deutsch. 44) Erklärung im Wortlaut in Bericht und Antrag Nr. 2/2004, S. 40-41. 45) Ebenda. 139
	        

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