Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

ganisationen bemühen. Dies bedeutete auch, dass Liechtenstein nun mit zwei Staaten zu sprechen und allenfalls zu verhandeln hatte, soweit es um die Benes-Dekrete und die damit verbundenen offe- nen Fragen ging. Das Ersuchen der Tschechischen Republik um Anerkennung beantwortete Liechten- stein dahingehend, dass es die Existenz des neuen Staates auf der Basis der Gegenseitigkeit anerken- nen würde. Liechtenstein schlug vor, Verhandlun- gen über die diplomatischen Beziehungen und an- dere ungelöste Fragen einschliesslich der Konfiska- tion liechtensteinischen Besitzes aufzunehmen. Die Umwälzungen des Jahres 1989 schienen auch die Verbesserung der Beziehungen zwischen Liechtenstein und den beiden Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei zu begünstigen. Es fanden ab 1999 Sondierungsgespräche mit der slowakischen Seite statt, um zu einer Lösung zu gelangen, die aber nach einiger Zeit wieder ohne konkrete Er- gebnisse unterbrochen wurden. Die Einladung des liechtensteinischen Regie- rungschefs vom Mai 1999 an den tschechischen Mi- nisterpräsidenten zu einem Besuch in Liechtenstein wurde von diesem sehr aufschiebend beantwortet. Es wurde aber die Absicht der tschechischen Seite deutlich, dass zuerst diplomatische Beziehungen hergestellt werden sollten. In der Note der Regie- rung vom 5. Mai 199720 an die tschechische Regie- rung im Zusammenhang mit der bzw. in Folge der so genannten Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21. Januar 199721 hatte die liechtensteinische Regierung klar und eindeutig die Bereitschaft er- neuert, auch im Hinblick auf eine gewünschte Nor- malisierung der bilateralen Beziehungen, über offe- ne Fragen zwischen der Tschechischen Republik und dem Fürstentum Liechtenstein sowie über Fra- gen gemeinsamen Interesses weiterhin Gespräche, gegebenenfalls Verhandlungen, zu führen. Diese Note wurde von tschechischer Seite nie konkret be- antwortet. Liechtenstein hatte sich durchgehend auf den Standpunkt gestellt, dass die Entschädigungsfragen einer Lösung zugeführt werden müssten, wenn die formelle Anerkennung der beiden Nachfolgestaa- ten durch Liechtenstein und die Aufnahme diplo-LIECHTENSTEIN 
UND DIE TSCHECHOSLOWAKEI BZW. DEREN NACHFOLGESTAATEN SEIT 1945 / ROLAND MARXER /) Benes war der damalige Präsident der Tschechoslowakei. 8) Die nachstehenden Ausführungen lassen den Umfang der Entschä- digungsansprüche ausser Acht, da eine Konzentration auf die souve- ränitätspolitischen Fragen beabsichtigt ist. 9) FO 371/47163. Kanzleigerichtsschreibcn vom 16. Juli 1945 von der britischen Gesandtschaft in Prag, zitiert nach Bcattie, Liechten- stein, S. 148. 10) Zu den Benes-Dokreten ausführlich: Beattie. Liechtenstein, S. 142 ff. 11) Lussy Hanspoter/Löpez, Rodriges: Finanzbeziehungen Liechten- steins zur Zeit des Nationalsozialismus, Studie im Auftrag der Unabhängigen Historikerkommission Liechtenstein Zweiter Welt- krieg. Vaduz, Zürich. 2005. S. 272-273. 12) Beattie. Liechtenstein, S. 148. 13) Ebenda, S. 151, hier in Fussnoto 17 Verweis auf «Liechtensteiner Vaterland» vom 1. März 1950, aus «Liechtenstein 1938-1978», S. 124-125. 14) Beattie, Liechtenstein, S. 151. 1 5) Das Entschädigungsabkommen der Schweiz mit der Tschechoslo- wakei enthielt also keinen Bezug zu Liechtenstein. 16) Hinweise darauf im Aide-memoire der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein vom 29. Oktober 1990, welches die liechtensteini- sche Regierung in der Erwartung verfassto, dass angesichts der damals (1990) «aktuellen gesamteuropäischen Entwicklungen ...» eine «zukunftsorientierte Bereinigung des Fragenkomplexes... von beiderseitigem Interesse ist». Aide-memoire n.publ., Akten des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten, Vaduz. 17) Rechenschaftsbericht der Regierung 1991. S. 107; 1992. S. 101, 106. 18) Es handelte sich also noch um die Tschechoslowakei, welche kei- ne grundsätzliche Anerkennung der Vermögensforderungen ausspre- chen wollte, offenbar vor allem auch aus innenpolitischen Gründen, wegen der möglichen präjudiziellen Wirkungen in Bezug auf andere offene Entschädigungsfragen wie etwa diejenigen der Sudetendeut- schen. 19) Beattie. Liechtenstein, S. 406 ff. 20) Nicht veröffentlicht. 21) Liechtenstein hatte am 5. Mai 1997 Noten an die deutsche und die tschechische Regierung adressiert, in denen sie unter Bezugnahme auf die am 21. Januar 1997 in Prag von den beiden Regierungen verabschiedete Erklärung unter anderem darauf hinwies, dass diese Erklärung die Rechte des Fürstentums Liechtenstein sowie die Rechte seiner Staatsangehörigen im Hinblick auf die völkerrechtswidrige Enteignung liechtensteinischen Vermögens durch die tschechoslowa- kische Regierung nicht berührt, obwohl diese Enteignungen unter dem Titel «volksdeutsches Vermögen» oder «deutsches Auslandsver- mögen» erfolgt sind. Die Regierung gehe ausserdem davon aus. dass Deutschland in seinen Beziehungen zu Tschechien alles unterlassen werde, was die Rechte Liechtensteins gegenüber der Tschechischen Republik schmälern könnte. 135
	        

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