Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2006) (105)

EIN «ANNEX ÖSTERREICHS» ODER EIN SOUVERÄNER STAAT? / RUPERT QUADERER verän eines Staates. Da der Fürst von Liechtenstein «unstreitig im Subjektionsverhältnis zu Österreich [gestanden habe, komme] ihm der Anspruch auf Exterritorialität nicht zu.» Nach Hobza war die Tschechoslowakei auch nicht völkerrechtlich ver- pflichtet, dem Fürsten die Stellung einer exterrito- rialen Persönlichkeit zuzugestehen, «und zwar auch dann nicht, wenn ihm andere Staaten eine solche Stellung zuerkennen würden», weil der Fürst nicht völlig souverän sei, was sich vor allem in den Bereichen Justiz, Zollgebiet und Diplomatie zeige. Nach Hobza bildete das Fürstentum «nur ein blosses Annex oder eine Pertinenz Österreichs». Daraus leitete Hobza ab, dass sich Liechtenstein mit der Tschechoslowakei im Kriegszustand befin- de, beziehungsweise könne die Tschechoslowakei «darüber nach freiem Ermessen entscheiden». Bei Anerkennung der Neutralität Liechtensteins, so folgerte Hobza weiter, wäre eine Konfiskation des Vermögens «insoweit sich dieselbe auf eine spezielle, direkt gegen den Fürsten gerichtete ge- setzliche Vorschrift gründen würde, mit Rücksicht auf das Völkerrecht prinzipiell ausgeschlossen». Eine Verstaatlichung des Eigentums ohne Entschä- digung wäre nach Hobza auf Grund eines Gesetzes nur dann möglich gewesen, wenn dieses «in ab- stracto für alle Fälle» erlassen worden wäre, «ohne zwischen In- und Ausländern zu unterscheiden.» Als letzte Schlussfolgerung hielt Hobza fest, dass der Staat «jedenfalls ... gegen Entschädigung den gesamten liechtensteinischen Besitz im Gebiete der Republik konfiszieren» könne. Nach Emil Becks Einschätzung schien in der Tschechoslowakei «nun tatsächlich die Absicht zu bestehen», eine solche allgemeine Formulierung des Gesetzes in Antrag zu bringen, «welche dann das Einschreiten gegen die fürstliche Familie er- möglichen würde.» Beck erinnerte allerdings dar- an, dass alle Grossmächte der Entente die Vertre- tung Liechtensteins durch die Schweiz anerkannt hätten, womit auch die Neutralität Liechtensteins anerkannt worden sei. Als Argumentationshüfe über- gab Beck dem Bundesrat jene Note, welche Liech- tenstein an die Friedenskonferenz über die Frage der Neutralität Liechtensteins gerichtet hatte. Die 
Bedeutung der Haltung der Grossmächte gegenü- ber Liechtenstein zeigte sich in der Bemerkung Becks, Aussenminister Benes habe zwar «in lie- benswürdigster Weise» zu erkennen gegeben, dass er nicht die Absicht habe, bei den «auf die Enteig- nung des fürstlichen Besitzes abzielenden Bestre- bungen mitzuwirken.» Benes habe aber die Sou- veränität und Neutralität Liechtensteins bezweifelt und erklärt, sich in dieser Hinsicht «den Entschlüs- sen der Grossmächte der Entente» anzuschliessen. Wie weitere Angriffe in einem Teil der tschechi- schen Presse zeigten, war der Besitz des Hauses Liechtenstein ein in der Tschechoslowakei auch öf- fentlich diskutiertes Thema. In der Abendausgabe des «Prava lidu» vom 15. Juni 1920 hielt ein Arti- kel unter dem Thema «Die Kolodejer Frage» fest: «Wir kennen keine Souveränität Liechtensteins. Die Liechtensteinischen Güter gehören der Repu- blik.»40 Der Artikel nahm Bezug auf die aus seiner Sicht unrechtmässige Erwerbung von Gütern durch Karl von Liechtenstein nach der Schlacht am Weis- sen Berg und folgerte daraus, dass dieser dadurch Lehensmann der böhmischen Krone geworden sei. Dieses Verhältnis dauere auch in der Gegenwart noch an, lediglich mit dem Unterschied, dass die Hoheitsrechte der Böhmischen Krone auf die tsche- chisch-slowakische Republik übergegangen sei. Weil Liechtenstein erst 1719 entstanden sei, habe dieses neue Fürstentum «absolut gar keine Bezie- 36) LLA Gesandtschaftsakten Bern. o. Nr., 15. Februar 1920. 37) Josef Pekaf (1870-1937). tschechischer Historiker, Professor an der Karlsuniversität in Prag, Mitglied der Tschechischen Akademie der Wissenschaft und der Kunst. (Siehe Milan Churan, Kdo byl kdo, II. N-Z, Prag, 1998.) 38) Karel Kadlec (1865-1928), tschechischer Jurist, Professor an der Karlsuniversität in Prag; Mitglied der Tschechischen Gesellschaft der Wissenschaften und der Tschechischen Akademie der Wissenschaft und der Kunst. (Siehe Ceskoslovensky biograficky slovm'k, Prag, 1992, S. 294.) 39) Anton Hobza (1876-1954). tschechischer Jurist, Professor an der Karlsuniversität in Prag. Jurist im Aussenministerium, Mitglied des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Den Haag. (Siehe Cesko- slovensky biograficky slovm'k, Prag, 1992, S. 215 f.) 40) LLA Akten Gesandtschaft Wien V3/108/1920, übersetzter Text aus dem «Prava lidu», Nr. 133, 15. Juni 1920. 119
	        

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