Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

Kindern Schaden zuzufügen. Anscheinend war die Frau gefangen worden, als sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten ihren Wohnort verlassen wollte beziehungsweise ihn bereits verlassen hatte. Mehr als diese wenigen Angaben in ihren Ge- ständnissen ist von der Tannerin bislang nicht be- kannt. Im Gegensatz zur oben vorgestellten Frau aus Balzers deutet ihr Familienname darauf hin, dass es sich bei ihr um eine Einheimische handelte. Im «Legerbuch» von 1584 sind Angehörige der Fa- milie Tanner in Triesenberg und Schaan einschliess- lich Plankens nachgewiesen.17 Vom Fall der Lorenzin unterscheidet sich der vor- liegende aber vor allem dadurch, dass die Tannerin keinen ausdrücklichen Teufelspakt sowie keine Teil- nahme an Hexensabbaten zu Protokoll gegeben hat. Hexenflüge kommen bei ihr ebenfalls nicht vor. Auch eine Teufelsbuhlschaft lässt sich nicht klar nachweisen. Die Angabe, dass sie in den vergange- nen zehn Jahren vier Mal mit dem Teufel «zu schaf- fen» gehabt habe, muss wohl primär anders ver- standen werden. So erscheint die Tannerin in den Unterlagen nur als langjährige Teufelsbündlerin, die im Auftrag ih- res Meisters Mitmenschen schädigte, dies manch- mal aber nicht vermochte. Im neunten Punkt ihres Geständnisses ist ein Schadenzauber erwähnt, der nicht ausdrücklich auf Geheiss des Teufels und nicht mit Mitteln, die sie von ihm erhalten haben wollte, zustande gekommen sein soll. Diese Darlegungen erwecken den Eindruck, dass der Frau auch «eigen- mächtige» magische Aktivitäten zugeschrieben wur- den, so dass sie unabhängig von ihrem Teufelsbund zu fürchten war. Ursula Tannerin kann somit nicht eindeutig als Hexe, sehr wohl jedoch als Zauberin bezeichnet werden.18 Bei ihrem Prozess scheinen für das Gericht die Tötung des Ehemannes sowie die zahlreichen ihr vorgeworfenen Diebstähle minde- stens von ebenso grosser Bedeutung wie Schaden- zauber und Teufelsbund gewesen zu sein. 
DIE HEXENHINRICHTUNGEN AM 12. SEPTEMBER 1600 Genauere Datierungen von frühen liechtensteini- schen Hexenprozessen ermöglicht die Chronik des reformierten Maienfelder Pfarrers Bartholomäus Anhorn des Älteren. Seinen Ausführungen zufolge fanden im April 1597 in Vaduz zum ersten Mal Ge- richtsverfahren statt, bei denen die vermeintlichen Hexenpersonen nicht verbrannt, sondern enthaup- tet wurden. Ob die oben angeführten Urgichten aus vorangegangenen Prozessen stammten, die mit dem Tod der Verurteilten auf dem Scheiterhaufen endeten, lässt sich nicht feststellen. Nachdem auch im Februar 1598 Hexenprozesse stattgefunden hatten, kam es im September des Jah- res 1600 zu weiteren solchen Gerichtsverfahren.1'' Dabei hatte der zuständige Scharfrichter von Bre- genz seinen Churer Amtskollegen Meister Ludwig und dessen Schwager Meister Joachim von Wangen gebeten, bey disem malefitz handel ime beistendig zusein, was diese auch taten. Es dürften damals in Vaduz also einige Komplikationen aufgetreten oder zumindest befürchtet worden sein. Auf Grund eines Vorfalls, bei dem die Haushälte- rin des Wangener Scharfrichters auf der Strecke zwischen Maienfeld und der St. Luzisteig so un- glücklich gestürzt war, dass sie kurz darauf ver- schied, liegt uns ein Brief der gräflich sulzischen Oberamtleute zu Vaduz vom 13. September 1600 vor, in dem sie eingangs nach Chur 
meldeten: Wir haben gesterigs tags etlichen zauberische weiber hinrichten laßen.20 Demnach fand der Rechtstag am 12. September 1600 statt. Pfarrer Anhorn jedoch datierte ihn auf den 1. September, was nach katholi- scher Zeitrechnung dem 11. dieses Monats ent- sprach. Dass dem Chronisten dabei ein kleiner Irr- tum unterlaufen war, erscheint umso wahrscheinli- cher, als es sich beim 11. September 1600 - Karl Heinz Burmeister wies vor kurzem darauf hin21 - um einen Sonntag handelte, der für Hinrichtungen kaum in Frage kam. 76
	        

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