Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

kratie. Dabei widmet er einen beträchtlichen Teil seines Textes der ausführlichen Darstellung des jüngsten Jahrzehnts der liechtensteinischen politi- schen Geschichte. Er scheut sich nicht, die überaus umstrittene Rolle des Landesfürsten im langwieri- gen Verfassungsstreit um die Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert an den Tag zu legen. Dies tut er, als erfahrener Diplomat, nicht durch kritische Wor- te, sondern durch die einfache Erwähnung der Tat- sachen, wie sie vorkamen. Es scheint mir wahr- scheinlich zu sein, dass nur ein neutraler Aus- senstehender wie David Beattie es sich leisten kann, sich mit den Details dieser unruhigen Zeit im Rahmen der Landesgeschichte zu befassen; die Be- wohner Liechtensteins sind sicherlich allzu sehr in die heute noch wallenden Emotionen verstrickt. Darüber hinaus gelingt es Beattie, den äusserst komplizierten Verlauf der Ereignisse der unseligen Verfassungskrise klar darzustellen. Auch wird in diesem Teil das Verhältnis des Staates zur Kirche betrachtet, nebst der merkwürdigen Geschichte der Schaffung des Erzbistums Vaduz. Im dritten Teil (<The Economy>) wird auf etwa 60 Seiten die Wirtschaft des Landes behandelt. In sei- ner Analyse der üblichen Bestandteile betont der Autor die heutige Bedeutung der einheimischen In- dustrie und stellt diese dem berühmt-berüchtigten Dienstleistungssektor als staatliche Einnahmequel- le gegenüber. Ein wichtiger Teil dieses Kapitels ist einem Überblick zum Finanzwesen und dessen in letzter Zeit erfolgten Neuregelung gewidmet. Auch hier packt Beattie auf bemerkenswert geschickte Weise einen weiteren komplizierten Verlauf der Er- eignisse an, diesmal in Bezug auf die internationa- len Attacken auf Liechtenstein, die daraufhin in die Wege geleiteten Untersuchungen sowie die korrigie- renden Massnahmen der liechtensteinischen Be- hörden. Die letzten beiden Teile (<Modern Liechtenstein) und <The Future of Liechtenstein)) folgen in zuneh- mend kürzerem Umfang, nämlich zirka 30 bzw. zirka 10 Seiten. In <Modern Liechtenstein) befasst sich der Autor mit dem heutigen Leben im Fürsten- tum. Aspekte der Bevölkerungsstruktur und -ent- wicklung (inklusive Fragen der Staatsbürger-schaft), 
des Gesundheits- und Bildungswesens, der Kultur, der Medien sowie der sozialen Probleme kommen hier zur Sprache. Anschliessend stellt er als ehemaliger Botschafter seine direkten Kennt- nisse auf allen Gebieten der Aussenpolitik (wie Di- plomatie, internationale Beziehungen und huma- nitäre Hilfe) zur Schau. Der Schlussteil, <The Futu- re of Liechtenstein), enthält sein Fazit über die Stärken und Schwächen des Landes sowie über dessen Zukunftsperspektiven in der heutigen Welt. Beatties Bilanz ist eindeutig optimistisch! Am Ende des Buches findet man verschiedene Anhänge, nämlich eine chronologische Tabelle der Geschichte des Landes, ein Verzeichnis der Regie- renden Fürsten sowie deren Stammbaum, ein Ver- zeichnis der Landesverweser und Regierungschefs vom frühen 20. Jahrhundert bis zur Zeit der Veröf- fentlichung, ein kurzes Glossar einschlägiger Be- zeichnungen und Abkürzungen sowie ein Namen- register. Weiters gibt es <A Note on Sources), in der die Hauptquellen unter gewissen Gebieten grup- piert sind; es gibt keine eigentliche Bibliographie, was trotz den ausführlichen Fussnoten im Text ein gewisses Manko des Werkes ist. An direkten Fehlern sind dem Schreibenden nur sehr wenige aufgefallen. Im geschichtlichen Teil spricht der Autor nicht sehr klar über die Ein- führung des Titels <Landesverwesen als Ersatz für <Landvogt>: Erfolgte dieser Wechsel schon 1849 oder erst 1862 (vgl. S. 25 bzw. 28)? [Das frühere Jahr stimmt.) In seiner Darstellung der Gerichte auf S. 244 vereinfacht er das gegenwärtige Verhält- nis zwischen schweizerischen und österreichi- schen Richtern in den höheren liechtensteinischen Gerichtshöfen. Als Schreibfehler kommt der Name <Imhoff) (statt <Imhof>) zweimal vor und im Ver- zeichnis der Regierungschefs (S. 386) bekommt Jo- sef Ospelt einen <Prof.)-Titel, der ihm nicht zusteht. Weiters gibt es im zugegebenermassen sehr ver- zwickten Bereich der Gerichtsbezeichnungen zwei Übersetzungen, mit denen ich als Landsmann des Autors nicht einverstanden bin, und zwar <Princely Court) für das Landgericht sowie (Magistrates Court) für das Schöffengericht (S. 243 f.). Mir scheint es, 
dass alle liechtensteinischen Gerichte als <prin- 248
	        

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