Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

ZENSUR IM GEBIET DES HEUTIGEN FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN / WILFRIED MARXER Resümee Ein Rückblick auf die Zensurgeschichte zeigt, dass Zensur kurzzeitig die Meinungsbildung, die Infor- mationsverbreitung, die Wissensentwicklung und gesellschaftliche, politische oder religiöse Entwick- lungen behindern kann. Auf lange Sicht hat sich Zensur jedoch als relativ hilf- und wirkungslos er- wiesen. Das heutige Liechtenstein als ländliche Re- gion in Randlage stand dabei selten im Brennpunkt der Zensur. Durch die rechtliche und herrschafts- soziologische Einbettung in grössere Reiche - das römische Reich und das Heilige Römische Reich Deutscher Nation - sowie enge Bindungen an ande- re Staaten im Rheinbund, dem Deutschen Bund, sowie durch bilaterale und multilaterale Verträge wirkten dort normierte Zensurbestimmungen und angewendete Zensurmassnahmen direkt oder indi- rekt vielfach auch in Liechtenstein. Im Verlauf der Jahrhunderte hat sich die Zensur von einer stark religiös gefärbten Stossrichtung zu einem Instru- ment der politischen Herrschaftssicherung ent- wickelt. Seit dem Zweiten Weltkrieg hat die Bedeu- tung der Grund- und Freiheitsrechte international wie auch in Liechtenstein stark an Bedeutung ge- wonnen. Zensur dient daher gegenwärtig vorran- gig dem Schutz von Grundrechten - etwa bei der Bekämpfung rassistischer, menschenverachtender, gewalt- und kriegsverherrlichender oder sexis- tisch-pornografischer Tendenzen - oder dem Schutz der Jugend. 218) Paragraph 218a, Absatz 1 Strafgesotz. LGBI. 1988 Nr. 37 vom 24. Juni 1987, nach der Abänderung gemäss LGBI. 2001 Nr. 16. 219) Paragraph 283 Strafgesetz. LGBI. 1988 Nr. 37 vom 24. Juni 19S7. nach der Abänderung gemäss LGBI. 2000 Nr. 36. 220) Vgl. Jones 2001, S. 1199-1202. 171
	        

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