Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

wurde 1949 durch die (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft> (FSK) abgelöst, welche seitdem für die bedeutendsten film- und videowirtschaftli- chen Verbände eine Filmprüfung vornimmt. Im Vordergrund dieser Massnahme steht der Jugend- schutz, weshalb die Altersempfehlungen für Filme das Herzstück der Arbeit der FSK ausmachen. In Liechtenstein sind diesbezügliche Regelungen im Jugendgesetz von 1979 enthalten. Öffentliche Film- vorführungen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen behindern können, dürfen nicht für die Vorführung freigegeben werden. Artikel 14 Absatz 4 des Jugendgesetzes von 1979 regelt: «Der Veranstalter hat Filmprogram- me, zu denen er Kinder oder Jugendliche aller oder bestimmter Altersklassen öffentlich zulassen will, unter Angebe des offiziellen Filmtitels und der be- treffenden Altersstufe spätestens vier Wochen vor der Filmaufführung der Regierung oder einer von ihr bezeichneten Dienststelle zur Freigabe vorzule- gen und ihr auf Verlangen Filmmaterial und sonsti- ge Unterlagen zur Verfügung zu stellen.»187 In der Verordnung über den Verleih und den Verkauf von audiovisuellen Medien und Medien- produkten an Kinder und Jugendliche wird noch präzisiert, dass solche Medien nur dem Alter ent- sprechend an Kinder und Jugendliche verkauft werden dürfen. Diese sollen insbesondere vor «ras- sistischen, menschenverachtenden, gewalt- und kriegsverherrlichenden und sexistisch-pornografi- schen Inhalten» geschützt werden. Für die Beurtei- lung der Altersangemessenheit sind die Empfeh- lungen der Filmberatung <Zoom> Schweiz, (Film- dienst) Deutschland oder (Multimedia) Österreich sowie der (Freiwilligen Selbstkontrolle) (FSK) mass- geblich.188 Diese gesetzlichen Bestimmungen mussten ein- geführt werden, nachdem sich das vorgängige Wir- ken einer Filmzensurstelle in Liechtenstein als ver- fassungswidrig herausgestellt hatte. In einem Ent- scheid von 1969 hielt die Verwaltungs-Beschwer- de-Instanz fest, dass die offenbar seit vielen Jahren tätige Filmzensur in Liechtenstein ohne gesetzliche Grundlage betrieben wurde.189 Die Regierung stütz- te sich in der Argumentation vergeblich auf Art. 14 
und Art. 40 der Verfassung. Die Verwaltungs-Be- schwerde-Instanz hielt fest, dass die Verfassung kein unmittelbar anwendbares Recht darstelle. Ge- nauso wie sich eine allfällige Pressezensur auf das Staatsschutzgesetz gründe, brauche es für eine Filmzensur, aber auch für die Einrichtung einer Filmzensurstelle, eine gesetzliche Grundlage. Diese wurde erst mit dem erwähnten Jugendgesetz ge- schaffen. ZENSUR UND SCHULE Das liechtensteinische Schulwesen entwickelte sich nach einem Erlass der fürstlichen Hofkanzlei im Jahr 1805, welcher Ansätze zu einem Schulgesetz enthielt, nur allmählich. Einen raschen Auf- schwung nahm es nach Martin erst mit dem Schul- gesetz von 1859.190 Zensur in der Schule ist insbe- sondere in Bezug auf Unterrichtsmaterialien, in zweiter Linie bezüglich dem weiteren Informati- onszugang an Schulen (Schulbibliothek, in jüngster Zeit auch Internet) relevant. Die Auswahl der Mate- rialen ist ebenso wie der Lehrinhalt meist den Lehrpersonen nicht gänzlich freigestellt. Die Be- schränkung auf bestimmte Lehrmaterialien oder der explizite Ausschluss von bestimmten Unter- richtsmaterialien und von Büchern für die Schulbi- bliothek kann mitunter einen zensorischen Akt darstellen. Gemäss Martin wurden im 1822er Schulplan vier Lehrmittel erwähnt, wobei kein Rechenbuch darunter ist. Es sind dies: der kleine Katechismus, Schmids (kurze Auszüge der Religionsgeschichte), Jais' (Sittenlehrbüchel) und für den Leseunterricht das (gewöhnliche Namenbüchel).191 Der Einfluss der katholischen Kirche auf die Auswahl oder so- gar auf die Ausarbeitung der Lehrmittel ist unüber- sehbar. Die ältesten eigenen liechtensteinischen Schul- bücher stammen aus den 1830er Jahren.192 Diese wie auch die vielen in den folgenden Jahrzehnten verwendeten Lehrmittel aus dem In- und Ausland haben einen stark moralisierenden und erzieheri- schen Charakter.193 Dies gilt auch lange Zeit für die 164
	        

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