Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2005) (104)

ZENSUR IM GEBIET DES HEUTIGEN FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN / WILFRIED MARXER Zensur in der Gegenwart Nach dem Zweiten Weltkrieg nahmen die aussen- politischen Aktivitäten Liechtensteins stark zu. Die stärkere internationale Einbindung stellte auch häufig eine rechtliche Absicherung der Meinungs- freiheit und der Pressefreiheit dar. In dieser Reihe sind etwa die KSZE-Schlussakte (1975), der Beitritt zum Europarat (1978), die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechts-Konvention (1982) oder der Uno-Beitritt (1990) zu nennen.171 In Liech- tenstein waren inzwischen im Gleichschritt mit der globalen Entwicklung autoritäre Strukturen ins Wan- ken gekommen. Zunehmende Bildung, Mobilität, in- ternationale Verflechtungen, weltweite Kommuni- kationsbeziehungen und viele weitere Gründe schu- fen ein moderneres, liberaleres und toleranteres Klima. Zensur in der engeren Deutung als insbe- sondere politisch motivierte Massnahme der Macht- erhaltung ist daher stark in den LIintergrund getre- ten und allenfalls noch in subtiler Form vorhanden. Dennoch ist auch die moderne Gesellschaft - nicht nur in Liechtenstein - nach wie vor mit Formen der Zensur behaftet. Die Motive haben sich allerdings stark gewandelt. In den folgenden Abschnitten werden noch eini- ge spezielle Themen im Zusammenhang mit der Zensur angeschnitten. Da sie in der chronologi- schen Darstellung teilweise nicht eigens aufgeführt wurden, wird fallweise auch eine kurze historische Rückschau eingeschlossen. THEATER, MUSIK, UNTERHALTUNG Theaterzensur gilt aus rechtshistorischer Sicht als der Anwendungsfall von Zensur schlechthin.172 Es ist zu unterscheiden zwischen den festen Theater- stätten, die im Alten Reich vornehmlich in den Reichsstädten angesiedelt waren, und den illitera- ten Wanderbühnen, welche häufig frei von festen Theatertexten Vorführungen zeigten. Die festen Schaubühnen waren finanziell abhängig und konn- ten - einschliesslich der Textvorlagen - relativ leicht kontrolliert werden. Sie konnten auch zu er- zieherischen Zwecken, zur höfischen Repräsentati- on und anderem eingesetzt werden. 
Am Beispiel <Kurbaierns> ist die Zensurpraxis gegenüber illiteraten Wanderbühnen seit dem Ver- bot ländlicher Weihnachtsspiele 1745 untersucht worden. Gegen das Spiel war aus konfessionellen Gründen an sich nichts einzuwenden. Durch das Fehlen eines gedruckten Spieltextes war jedoch eine Zensur nur erschwert und unter Aufwand möglich. Maria Theresia verordnete daher 1752 generell die «literarische» Komödie als Spielvorla- 1 57) Das Pressegesetz wurde am 9. Juli 1930 im Landtag verab- schiedet. Geiger 1997, Band 1. S. 311. 158) Geiger 1997. Band 1. S. 305 f. und S. 311 ff.; ebenso Marxer 2004, S. 126 ff. Die Abstimmung vom 26. Oktober 1930 endete mit 1008 Nein gegen 1005 Ja. 159) Artikel 1 des Gesetz vom 30. Mai 1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung (LGB1. 1933 Nr. 8). 160) Verordnung vom 30. Mai 1933 betreffend Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften. LGB1. 1933 Nr. 9. Als Verbotsgründe gal- ten Aufruf zum Ungehorsam gegen Gesetze. Aufruf zu oder Billigung von Gewalttätigkeiten, Beschimpfung und Verächtlichmachung von Staatsorganen odor -behörden sowie die Verbreitung unrichtiger Nachrichten, die lebenswichtige Staatsinteressen gefährden (Art. 2 Vollmachtengesetz). 161) LGBI. 1934 Nr. 9 und Nr. 15. 162) Geiger 1997, Band 1, S. 341. 163) Ebenda, Band 1: 361. 164) Gesetz, vom 1 7. März 1937 betreffend den Schutz der Sicherheit des Landes und seiner Bewohner, LGBI. 1937 Nr. 3. 165) Verordnung vom 27. Januar 1939 'zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, LGBI. 1939 Nr. 5. 166) Verordnung vom 16. Mai 1940, LGBI. 1940 Nr. 11. 167) Verordnung vom 20. Juli 1940 zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, LGBI. 1940 Nr. 15. 168) Vorordnung vom 29. März 1941. LGBI. 1941 Nr. 10. Diese Ver- ordnung bezog sich nicht ausdrücklich auf das Volhnachtengesetz. 169) Marxor 2000, S. 112 mit weiteren Minweisen: ebenso Marxer 2004. S. 129. 170) Artikel 28 dos Staatsschutzgesetzes vom 14. März 1949. LGBI. 1949 Nr. 8. 171) Ausführlicher über den Zusammenhang mit der Pressefreiheit bei Marxor 2004, S. 103-123. 172) Plachta 1994. S. 160. Zur Theater- und Unterhaltungszcnsur auch Jones 2001, S. 2407-2416. 161
	        

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