Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

DAS URTEIL Mit Urteil des «fürstlich liechtenstein. Landgerichtes als Kriminalgericht» vom 8. Juni 1933 wurden die Angeklagten Rudolf Schädler, Peter Rheinberger, Eu- gen Frommelt und Franz Roeckle wegen des Verbre- chens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch ver- suchten Menschenraub schuldig gesprochen und zu nachstehenden «Kerkerstrafen» verurteilt: Rudolf Schädler zu zwölf Monaten, Peter Rhein- berger zu neun Monaten, Eugen Frommelt zu fünf Monaten und Franz Roeckle zu vier Monaten. Ferner wurden sie zur Zahlung von «Schw. Frs. 744.20 und Belg. Frs. 3077.20» an Frau Julie Wolffund zum Er- satz der Kosten des Strafverfahrens sowie der Kosten des Strafvollzuges verurteilt. Die Privatbeteiligten Fritz Schaie und Luzie Schaie wurden mit ihren An- sprüchen zur Gänze, die Privatbeteiligte Julie Wolff mit den geltend gemachten Mehransprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Kriminalgericht ging dabei von folgendem Schuldspruch aus: «1. Peter Rheinberger, Rudolf Schädler und Eugen Frommelt haben ohne Vorwissen und Einwilligung der rechtmässigen fürstlich Hechten. Obrigkeit am 05. 04. 1933 auf Gaflei in Triesenberg sich der Brü- der Alfred und Fritz Schaie, genannt Rotter, der Ehe- frau des ersteren, Gertrud Schaie, und. der Witwe Ju- lie Wolff durch List und Gewalt zu bemächtigen ver- sucht, um die drei erstgenannten Personen wider ihren Willen der deutschen Strafbehörde, sohin ei- ner auswärtigen Gewalt zu überliefern, wobei die Vollbringung der Uebeltat nur wegen Unvermögen- heit, Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses und durch Zufall unterblieben ist, 2. Franz Roeckle hat zu der unter 1. geschilderten Uebeltat durch Rat, Lob und. Unterricht Vorschub ge- geben, Hilfe geleistet und zur sicheren Vollstreckung beigetragen.» Dieses Urteil ist unangefochten geblieben und rechts- kräftig geworden. 
Die Untersuchung wurde durch den Fürstlichen Landrichter Dr. Julius Turnher geleitet und als Staats- anwalt fungierte Ferdinand Nigg. Bei der Schluss- verhandlung setzte sich das Kriminalgericht wie folgt zusammen: Dr. Josef Schmid (Vorsitzender), Dr. Juli- us Turnher (Berichterstatter), Wilhelm Bürzle, Josef Hüti und Johann Matt (alle Kriminalrichter/Laien- richter) sowie Dr. Alois Vogt (Schriftführer). Der Strafverfolgungsanspruch des Landes Liechtenstein wurde anlässlich der Schlussverhandlung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt Dr. Josef Lenzlin- ger aus St. Gallen vertreten, der aufgrund der beson- deren Brisanz des Falles beigezogen wurde und der auch die Anklageschrift verfasst hatte.1 Die Privatbe- teiligte Julie Wolff wurde durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Marxer, Vaduz, Fritz Schaie sowie Luzie Schaie durch Rechtsanwalt Wladimir Rosenbaum- Ducommun, Zürich, vertreten. Die Verteidiger der Angeklagten waren: Dr. Joseph Georg Oktabeetz, Rechtsanwalt in Feldkirch, Dr. J. Schwendener, Rechtsanwalt in Buchs, Dr. Alois Ritter, Rechtsanwalt in Vaduz und Walter Koch, Rechtsanwalt in Frank- furt am Main. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass Dr. Julius Turnher nebst seiner Funktion als Untersu- chungsrichter auch im erkennenden Senat des Kri- minalgerichtes als Berichterstatter mitwirkte. Dies war gemäss der damals geltenden Strafprozessord- nung und dem Gerichtsorganisationsgesetz nicht ausgeschlossen. Nach der heute geltenden Strafpro- zessordnung würde dies einen Nichtigkeitsgrund2 darstellen. DER GERICHTLICH FESTGESTELLTE, DEM URTEIL ZU GRUNDE LIEGENDE SACHVERHALT Im Folgenden werden die vom Gericht getroffenen Feststellungen kurz dargestellt und kommentiert. Im Oktober 1931 waren die Brüder Alfred und Fritz Schaie, genannt Rotter, sowie Gertrud Schaie, die Ehefrau von Alfred, Bürger der Gemeinde Mau- ren und somit liechtensteinische Staatsbürger ge- worden. Sie galten als wohlhabend und ihr Ruf war 48
	        

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