Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

schaft vernichtet kein Leben mehr, sie ist vielmehr dem Gedeihen der Körper als ihrem Kapital ver- pflichtet. Ihren rechtlichen Ausdruck findet diese Verpflichtung im fürstlichen Versprechen, für das Wohlergehen seines Volkes zu sorgen. Entsprechend nennt die eingangs zitierte Verfassung von 1921 in der Präambel90 den Fürsten - und nicht ein göttliches Wesen oder Prinzip - als Ausgangspunkt staatlicher Ordnung und giesst die fürstliche Fürsorgepflicht in juridische Form. Die Stellung des Landesfürsten wird an zweiter Stelle der neun «Hauptstücke» um- fassenden Verfassung definiert, nach dem Haupt- stück «Das Fürstentum» und noch vor den Staatsauf- gaben und den «allgemeinen Rechten und Pflichten der Staatsangehörigen»; die Organe der Volksvertre- tung werden erst ab dem fünften Hauptstück gere- gelt. Das Bild des Fürsten steht so unübersehbar am Anfang der staatlichen Ordnung. Die Staatsaufgaben werden im dritten Hauptstück in folgender Reihenfolge geregelt: 1. die Volkswohl- fahrt, 2. das Bildungswesen, 3. das Gesundheitswe- sen, 4. das Recht auf Arbeit sowie 5. verschiedene weitere ökonomische Regelungen wie die Pflege der Landwirtschaft, die Regelung des Geldverkehrs und der Steuern. Gemeinsam ist diesen Aufgaben, dass sie die Sorge um die Bürger (als dem Kapital des Staa- tes), das Recht, Leben zu machen im Sinne Foucaults, festschreiben. Ob Bildung, wirtschaftliches Wohler- gehen aller oder die Sicherung des Lebens durch staatliche medizinische Vorsorge - alle Punkte ent- sprechen den Regeln der gestaltenden, das Leben he- genden Bio-Macht. Der eingangs der Verfassung für die staatlichen Belange zuständig erklärte Landes- fürst verkörpert diese Macht. Nachdem der Fürst am 29. Mai 1939 sich mit sei- nem Eid dazu verpflichtet hatte, staatliche Fürsorge- pflichten zu übernehmen, die Fürstenmacht als «Macht, Leben zu machen»91 weiter zu führen, leiste- ten ihm die Untertanen ihrerseits den Eid. Zugleich wurde, indem dem Eid des neuen Fürsten und dem Eid des Volkes die Huldigung durch die Kinder folgte, 
sichergestellt, dass sich die Bürger, an deren Kör- pern diese Bio-Macht ansetzen sollte, in Zukunft für ihr Wirken bereit hielten. Doch nicht nur in der Verfassung, auch im Haus- gesetz von 1993 findet das Bemühen um Regulierung und Förderung des Lebens seinen Ausdruck. So räumt der Artikel zur «Ehe» dem Fürsten weitrei- chende Rechte bei der Vermählung von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses ein.92 Jede Eheabsicht muss dem Fürsten unterbreitet werden, und ein Ehehin- dernis besteht beispielsweise dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Ehe «dem Ansehen, der Ehre und der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürs- tentums Liechtenstein schadet». Schliesslich hat die Trauung gemäss dem Hausgesetz «öffentlich in An- wesenheit des Fürsten» stattzufinden, und die Braut- leute haben sich im Rahmen ihres Ehekonsenses zu versprechen, «in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich ge- genseitig Beistand zu leisten.» Das vom Fürsten ver- langte Versprechen, Kinder zu zeugen, klingt in die- ser Ausdrücklichkeit archaisch, und tatsächlich hat das Hausgesetz in jüngster Zeit auch Irritationen ausgelöst. Zumal diese Vorschrift ein Tabu bricht, in- dem sie eine Pflicht formuliert, die im Kern über das Fürstenhaus hinaus weist: Die Verpflichtung des liechtensteinischen Volks auf Fortpflanzung und so- mit zur Mehrung des fürstlichen Wohlstandes. 210
	        

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