Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

1950 1951 sten» Josef Gabriel von Rheinberger,73 zu den weni- gen liechtensteinischen Persönlichkeiten, die neben den Mitgliedern der Fürstenfamilie einen grösseren Bekanntheitsgrad gemessen (und die sogar mit einer Briefmarke geehrt wurden74). Mit diesen beiden Fi- guren assoziiert aber eine breitere Öffentlichkeit kei- ne in einer dramatischen Erzählung verknüpften menschlichen Grundkonflikte, Tugenden oder Idea- le. So fehlen ihnen - obwohl sie im letzten Jahrhun- dert in Kultur und Wissenschaft einen gewissen Kult- status erlangten - bildhafte Qualitäten für ein breites Identitätsangebot. 
1955 DER KÖRPER DES FÜRSTEN Anlässlich des Festbanketts zum 60. Geburtstag von Fürst Franz Josef IL, 1966, wandte sich Regierungs- chef Dr. Gerard Batliner an den Fürsten und hielt pointiert fest: «Wir feiern in Ihnen als Staatsober- haupt auch unseren Staat und unsere staatliche Ord- nung. Wohl deutlicher als häufig in anderen Staats- formen gipfelt im Monarchen die staatliche Ordnung, wird der Staat selbst in der Person des Monarchen ir- gendwie sichtbar...»."' Und beim 70. Geburtstag des Fürsten meinte Regierungschef Dr. Walter Kieber in der Festansprache: «Wenn wir Sie, Durchlaucht, als Staatsoberhaupt feiern, so feiern wir in Ihnen auch unsere Staatsordnung... Wir sehen in unserem Lan- desfürsten einen Garanten und das Symbol unserer staatlichen Existenz, weil wir wissen, dass in der Kontinuität der höchsten Repräsentation des Landes die sicherste Gewähr für Fortbestand und Wohlstand liegt...».76 Adressat der Grussworte des Regierungschefs war offenkundig nicht ein sterbliches Individuum, sondern jenes Bild, das der Fürst zu verkörpern ver- mag. Nicht ein regierendes Individuum, sondern der politische Körper des Fürsten garantiert in seiner Person die Existenz des Landes. Ernst H. Kantoro- wicz hat bereits in den 1950er Jahren aufgezeigt, dass der Herrscher in der mittelalterlichen Rechts- theologie zwei Körper besass, einen sterblichen und einen unvergänglichen.77 Allerdings gilt es nicht nur eine Doppelung zu denken, bei welcher natürliche Person und Staatsrepräsentation zu unterscheiden sind. Vielmehr müssen auch die Konsequenzen der Zeitlichkeit als Erweiterung der Repräsentanz mit- gedacht werden. Der Kunsthistoriker Horst Brede- kamp hat daraufhingewiesen, dass Kantorowicz mit seiner Untersuchung zum Mittelalter auch jene Zeit- struktur beschrieben hat, die der modernen Staats- theorie zu Grunde liegt.78 In den Doppeldeckergrä- bern des 15. Jahrhunderts, die im unteren Teil den verwesenden natürlichen, im oberen Tableau einen 206
	        

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