Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

DAS BILD DES FÜRSTEN SASCHA BUCHBINDER / MATTHIAS WEISHAUPT «Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates... Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.» Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, Art. 7 Die Bezeichnung einer Person als «geheiligt und un- verletzlich» befremdet - zumal in einem Verfas- sungstext des 20. Jahrhunderts. Ohnehin ist die po- litische Organisation des Fürstentums Liechtenstein mit seiner «Mischverfassung» von demokratischen und monarchischen Elementen ungewöhnlich, ver- spricht aber die Möglichkeit des institutionalisierten Ausgleichs zwischen den widerstrebenden Elemen- ten. Bei näherer Betrachtung erweist sich indessen die für Irritation sorgende Formulierung als durch- aus symptomatisch: Ragt doch die Person des Staatsoberhauptes - bei aller Innigkeit des Verhält- nisses zwischen Fürst und Bürger - über sein Volk hinaus. Der Fürst ist bestimmend für das, was als das spezifisch Liechtensteinische, die liechtenstei- nische Identität) erkennbar ist. Sein Titel ist na- mensgebend für das Staatsgebilde; unbestreitbar sind in jener Landschaft am Oberrhein, die sich zum heutigen Fürstentum entwickeln sollte, die Fürsten seit drei Jahrhunderten im Fluchtpunkt der Reprä- sentanz von Staatlichkeit situiert. Der scheinbaren Eindeutigkeit, Stabilität und kontinuierlichen Entwicklung zum Trotz ist das Ver- hältnis von Fürst und Volk nicht so einfach, wie sich vermuten Hesse. Vielmehr hebt die Geschichte Liech- tensteins mit Momenten der Disharmonie an: Die Be- völkerung der Herrschaft Schellenberg zeigte sich 1699 dem neuen Herrscher gegenüber bockig: Sie leistete die Huldigung erst nach zähem Feilschen um ihre Rechte.1 Und 1784 erhielt der abwesende Fürst von seinem Stellvertreter, Landvogt Gilm von Rose- negg, einen Bericht, in dem ein Zerrbild der Bevölke- rung gezeichnet wurde: «Es ist ein albernes, aber- gläubiges und von den dümmsten Vorurteilen einge- nommenes Volk ...».2 Wie konnte sich aus einem solchen gegenseitigen Misstrauen eine stabile Beziehung entwickeln? Eine Beziehung, die es ermöglichte, dass die Bezeichnung 
der fürstlichen Person als «geheiligt und unverletz- lich» festgeschrieben und durch einstimmigen Land- tagsbeschluss 1921 demokratisch legitimiert wur- de? Die vorliegende Studie fragt nach der Rolle des Fürsten für die Liechtensteiner Identität und nach deren historischer Verfasstheit. Zudem fragt sie nach der Funktionsweise des Fürsten 
als gemina persona, als politischer Person mit zwei Körpern (Ernst H. Kantorowicz). Hierzu werden in einem ersten Schritt einige grundlegende Begriffe geklärt (Bild, Person/ Körper), bevor die identitätsstiftende Bedeutung von Geschichte und Fürstenhaus für die Bevölkerung des Fürstentums untersucht wird. Als Quellenmaterial werden Festschriften und Festalben, Thronreden und Ansprachen sowie Volksschauspiele, Lieder, Schulbücher und Briefmarken auf diese Fragestel- lung hin untersucht. Es versteht sich von selbst, dass das umfangreiche und vielfältige Material hier nicht systematisch, sondern exemplarisch diskutiert wer- den kann. Dabei folgt diese Diskussion den Fragen nach der Erinnerungs- und Gedächtniskultur, nach der Funktionsweise des Fürsten und der Fürstin für das Fürstenhaus ebenso wie für «ihr Volk» und der Frage nach dem liechtensteinischen «Dispositiv der Macht» (Michel Foucault). Der gewählte Zugang zur historischen Topographie Liechtensteins ist weitge- hend neu, fusst indessen auf einer von den Autoren entwickelten Methodik, die sich zur Analyse von Aspekten der Schweizer National- und Regionalge- schichte bewährthat, für diese Studiejedoch wesent- lich weiter entwickelt wurde. 1) Frick, Alexander: Erinnerung an die erste Huldigung der Unter- länder an das Fürstenhaus von Liechtenstein vor 250 Jahren. Vaduz, 1949. 
S. Vi. 2) Zitiert nach Vogt. Paul: Brücken zur Vergangenheit. Ein Text- und Arbeitsbuch zur liechtensteinischen Geschichte. 17. bis 19. Jahrhun- dert. Vaduz, 1990, S. 89. 193
	        

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