Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2004) (103)

Der Kinematograph im «Rössle» schriftlich Erfasstes hervorbringen. Sie bringt priva- te Erinnerung in die Öffentlichkeit und macht sie der Geschichtsschreibung zugänglich. Erinnerungen als Quelle unterliegen jedoch Ein- schränkungen. Sie sind oft selektiv, geprägt auch von den Erfahrungen, die der oder die Befragte seither erlebt hat. Das heisst: Vieles wurde vergessen, ande- res wird unter einem anderen Blickwinkel als damals gesehen und ist von der Lebenserfahrung überwu- chert. Ereignisse können aus der Distanz umgedeu- tet werden. Dies ist beim Gebrauch von «Oral His- tory» als Quelle nicht zu vergessen. Bei dieser Forschungsarbeit ist «Oral History» ele- mentar, um nicht über Quellen erschliessbare Infor- mationen zu erlangen. Zudem wollte ich wissen, wie die Leute das Kino wahrgenommen haben, um die Attraktivität des Kinos in dieser Zeit erfahrbar zu ma- chen. 
Karl Kaufmann (1880-1925) war Wirt im Gasthof «Rössle», welches er von seinen Eltern übernommen hatte. Zusammen mit Carl Schlumpf, einem Kauf- mann in Schaan, richtete er am 5. Februar 1918 ein Gesuch zur Bewilligung von Kinovorstellungen im Saal des «Rössle» an die Regierung. Der Brief ver- knüpfte die Bitte um Bewilligung mit dem Hinweis, dass jeder Mensch hin und wieder das Bedürfnis nach «geistiger Unterhaltung» habe und dass nur «gediegene und lehrreiche Filme» gezeigt werden sollten. Vielleicht um eventuelle Kritik an einem Kino im Keim zu ersticken, wurde das Ansinnen vorge- stellt, einen Teil des Gewinns für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. «An die hohe Fürstl. Regierung, Vaduz Die Endesunterzeichneten erlauben sich mit heu- tigem ergebenst an die hohe Regierung das Gesuch zu richten die Bewilligung zu erteilen in dem Saale im Rössli in Schaan einen Lichtspielapparat zum Auf- führen von jeder Weise nur gediegenen & lehrreichen Filmen. Abgeschlossen von allen Nachbarländern ist es direkt ein Bedürfnis fürjedermann sich von Zeit zu Zeit eine geistige Unterhaltung zukommen zu lassen & ist überall am. kleinsten Platze in den Nachbaar- staaten dazu Gelegenheit geboten, nur in Liechten- stein nicht. Es ist, vorbehaltlich Ihrer gütigen Ge- nehmigung vorgesehen, erforderliche Filme aus Österreich zu beziehen, und die Spielzeit wie folgt einzuteilen. Am Samstag von V2 8 Uhr bis zur Polizei- stunde, & am Sonntag Nachmittags nach dem Kirch- gang bis zur Polizeistunde, somit in der Woche an 2 Halbtagen. Um gleichzeitig ein gemeinnütziges Werk anzubahnen ist vorgesehen einen noch zu er- wägenden Prozentsatz des Reingewinnes vom Ein- trittsgelde zu Gunsten von Bedürftigen im Inlande abzugeben, in der Hoffnung auf Ihre gütige Genehmi- gung zeichnen ergebenst: Carl Schlumpf Karl Kaufmann».6 Die Antwort der Regierung erfolgte am 14. Februar 1918, wobei die Konzession unter Einhaltung eini- ger Bedingungen erteilt wurde. Aus Sicherheitsgrün- den musste die Anlage vom Landestechniker geprüft 144
	        

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