Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL 426Erste mittel und formb zu testieren. Es mag ein jede testamentierende persohn, mann oder weib, vor gericht erscheinen, daselbsten mit verständli- chen worten seinen lezten willen und gemüth, es seye gleichsamb verwandten darwider oder nit, eröfnen, nemblichen, wen er zu seinen rechten erben haben, auch wem und was er von seiner verlassenschaft, haab und güthern verschaffen und endlich wie es in allweeg nach seinem tödtlichen abgang gehalten haben wolle, mit an- gehängten begehren an richter und gericht desselben ohrts, solchen seinen lezten willen in das gerichts protho- coll einschreiben zu lassen und solches bis auf sein ab- sterben in guter Verwahrung zu halten und alsdan seinen eingesezten erben, auch anderen, denen er etwas ver- schafft, zu eröffnen. Nota Der landtschreiber oder dessen Substitut soll hie fleissig aufmerknen, wie und was des testierenden endlicher will und meinung seye, und sobald er solchen mit beygesezten tauf- und zunahmen, 
427woher er seye, jähr, monaths tag und stund und an was orth es beschehen, auch welche von dem richter und gerichtspersohnen darbey gewesen, aufgezeichnet, soll es dem testierer in des gerichts gegen- warth widerumb vorlesen und nochmahl fragen, ob sein will und gemüth also gestellt seye. Nit weniger sollen unsere ambt- und gerichts leuthe die testirende persohn nach gelegenheit derselbigen flei- sig und ernstlich befragen, ob sie zu solchen ihrem lezten willen gezwungen, getrungen, überredt oder hinterführt oder ob solches ihr wohl bedachter will und meinung seye, welche frag und darauf gefolgte andwort auch soll eingeschriben werden, und der actus darmit verricht seyn. Wann auch der testierer abschrift oder sonst brief und sigl, sol vil er deren voneten, begehrt, soll man ihme dieselbige widerfahren lassen. Und wolte er dan, daß solch sein lezter will bis aufsein absterben in geheimb ge- halten wurde, so sollen unsere ambtsleuth, Schreiber und richter und gerichts leuth solches wie andere geheimbe Sachen bey ihren eyd verschweigen. Änderte formb. Wan einer in der geheimb testiren wolte. 42SWäre dan einer bedacht, in der geheimb zu testiren, also das niemand wissen solle, wie und was, wem oder wohin er vil oder wenig, verschaffet hätte, der mag sol- ches, was allenthalben sein gemüth will und meinung seye, durch den geschworenen landtschreiber stellen und aufzeichnen solle lassen, alsdan mit unseres landt vogts, 
landtschreibers oder amans desselbigen orths insigel ver- schliessen und folgends verschlossen für ein gesessen ge- richt bringen mit vermelden, wie daß er sein testament oder lezten willen in disem verschlossenen brief aufge- richt und wolle, das solchem nach seinem tödtlichen ab- gang statt gethan, und nach gelebt werde, mit bitte, den- selben bis nach seinen todt hinter gericht zu verwahren, und alsdan seinen eingesezten erben, auch anderen, die es belangen möchte, zu verkündtigen, anzeigen und zu eröffnen, auch nach inhalt desselben zu vollziehen. Nota Darauf sollen unsere ambt leuth und gerichts leuth aber- mahls, wie oben bey der nächsten formb steht, fragen, ob er solches ungezwungen, ungetrungen, aus eigenem frey- en willen fürgenohmen und gethan 
429werde. Und solle darauf alsbald die andwort mit des testierers tauf nahmen und zunahmen, jähr, monath, tag, stund und wo es be- schehen, durch den geschworenen gerichts- oder landt- schreiber verzeichnet werden. Kunte man aber nit füglich auf das testament schreiben, so soll man ein aigen besig- lete urkundt darneben fertigen und das testament darein oder darzu schliessen. Folgen einige form eines testaments zweyer eheleuthen, die einander zu erben einsetzen. Ich Thomas N. von N. aus der gi'Ml[ich.en] herrschaft N. und ich Anna N., sein eheliche haus frau, bekennen öf- fentlich mit disem brief, demnach wür betrachtet haben, daß nichts gewises dan der todt und hierwiderumb nichts ungewisers dan die unentflichende stund desselbigen, daß wür darumben sambenthaft mit guter zeitiger vorbe- trachtung, recht und redlich, gesundes leibs und guter vernunft dise unsere Ordnung und lezten willen gethan und gemacht haben, 
430ordnen, setzen und machen dan auch in und mit kraft dis briefs, wie solches nach Ordnung 422) fol. 44v. 423) fol. 45r. 424) fol. 45v. 425) fol. 46r. 426) fol. 46v. 427) fol. 47r. 428) fol. 47v. 429) fol. 48r. 430) fol. 48v. 95
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.