Zum 3ten, wan ein kind oder enickhl seine eitern pein- lich beklaget hätten, es wäre dan eine solche übelthat oder laster, so wider [eingefügt] uns und [eingefügt] dem landt herren fürgenohmen worden. Zum 4ten, wan ein kindt oder enickhl mit zauberey oder hexenwerkh umbgieng. Zum 5ten, wan ein kindt oder enickhl seinen eitern ei- nem nach dem leben stellte und die selbigen mit gift, schwerd oder in andere weeg umbzubringen unterstan- den hätte. Zum 6ten, wan ein kind oder enickhl sich zu seiner Stiefmutter oder Stiefvater gelegt und sich mit ihme oder ihr vermischt. Zum 7ten, so ein kindt oder enickhl seine eitern ver- rathen und sie dadurch in schwären schaden und nach- theil ihrer güther gebracht und geführt hätte. Zum 8ten, wan die eitern einer schuld oder anderer ursach halber in haftung und gefängnus kommen und ein kind oder enickhl das darumben ersucht, seinen vermö- gen nach die eitern nit wider ausbürgen
422wolte oder sich nit sonsten bestens Vermögens beflisse, das sie der ge- fängnus entlediget werden möchten. Zum 9ten, wan kinder oder enickhl ihren eitern währen, testament zu machen oder fürsetzlich daran ver- hinderten. Zum lOten, wan sich ein kind oder enickhl wider sei- ner eitern willen in ein leichtfertiges übles leben und we- sen begebe. Zum Ilten, so die eitern einer tochter zur ehrlichen heurath helfen, sie auch darzu mit gebührlichen heurath guth nach gelegenheit ihres Vermögens versehen wollen und sie über solchs die heurath ausschlieg und sich in un- ehrliches wesen begebte, mögen sie von ihren eitern von solchen unehrbahrkeit auch enterbt werden. Zum 12ten, so die kinder oder enickhl den krankhen und sünlosen eitern nit gebührliche hülf und sorge thäten. Zum 13ten, so ein kind oder enickhl eines frembden und in v'6m[ischen] reich verbotenen religion oder un- christlichen glauben wäre und verharte. Zum 14ten, so ein kind oder enickhl ihre gefangene ei- tern aus gefängnus nit erlösen wolten, wan sie kirnten. 423Wie wohl nun ein jede aus obgesezten Ursachen zur enterbung der kinder oder kindts kinder genugsamb und erheblich ist, so müssen sie doch nit allein in testament ausgedruckt und gesezt, sondern auch in fahl die enterbte persohnen deren nit geständig, durch andere eingesezte erben genugsamb erwisen werden. Wo aber solche ursach nit erwisen wäre, so ist und wird die erbsatzung allerdings nichtig und kraftlos, gleichsamb als wan kein testament gemacht worden, je- doch was sonsten der erbsatzung in solchem testament verordnet, als da seynd legata und anderes dis bezahlt, sein würkhung ein weeg haben als den andern.
Der 8te titul. Aus was Ursachen entgegen die kinder ihre eitern enter- ben mögen. Weil dan auch hergegen die kinder nach ausweisung der geschribenen rechten ihre eitern in etlichen fällen gleichfalls enterben mögen, haben wür zu besseren nach- richt solche auch alhier setzen wollen, und volgt. 424Zum ersten mögen und können die kinder ihre ei- tern enterben, wan vater und mutter oder andere eitern ihre kinder übergeben und ausserhalb des lasters belai- digten hals- und oberherren in den todt bringen oder andworten wolten. Zum 2ten, wan die eitern ihre kinder mit zauberey, gift und ander weeg umb das leben zu bringen unterstunden. Zum 3ten, wan der eitern eins mit seines kindts ehe- man oder eheweib sich ungebührlicher weis vermischen wurde. Zum 4ten, wan der eitern eins den kindern in den fahlen, darin es die recht zugeben, testament zu machen verhinderte. Zum 5ten, wan der vater seines sohns oder tochter oder die mutter den söhn oder tochter übergeben oder dessen leben in ander weeg nachstellen thätte. Zum 6ten, wan die kinder oder enickhl sünlos und von ihren eitern nit versorgt wurden. Zum 7ten, wan die eitern ihre gefangenen kinder in gefängnus oder bandten verderben Hessen und sie, wo- fern ihnen wohl möglich, nit erledigten. 425Zum 8ten, wan die eitern einer frembden und in \\e\\[igen] vöm[ischen] reich ohnzulässlicher religion wären. In jeglichen disen fällen mögen die kinder ihre eitern enterben, jedoch müssen in allweeg die Ursachen der ent- erbung in testament ausgedruckt und in fall der noth ge- nugsamb beygebracht und erwisen werden. Der 9te fahl. Wie und in was formb testament und lezte willen aufge- richtet werden mögen. Obgleich die gemeine kaiserliche] beschribene recht zu aufrichtung der beständigen testamenten vil und man- cherley requisita, solennitäten und Zierlichkeiten erfor- dern, so haben wür uns doch, unseren unterthanen und gemeinen mann zu sondern gnaden und güthe der kürtze beflissen und anstatt der weithläufigen Schriften und umbständen auf andere richtige schlechtere formb, mittel und weeg bedacht, damit vil mühe, kosten und arbeith er- spahrt werde, wie hernach zu sehen. 94