Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Doch wollen wür uns in kraft habender obrigkeit hier- mit vorbehalten haben, wo es sich fügte, daß einer per- sohnen, so zwischen dem 12ten oder 14ten jähr aus ehe- haften und erheblichen Ursachen zu testiren angelegen und vonnöten 
417seyn wurde, solches auf selbiger anhal- ten nach gestalt der sachen gnädig zugelassen und zu ge- statten. Zum änderten können oder mögen auch kein testa- ment machen alle die, so unbesinnt, tobsichtig oder tho- recht seynd und ihren verstand nicht haben, so lang sie nit widerum zu ihnen selbst und guten Vernunft oder ver- stand kommen. Zum dritten auch die stummen, so nit schreiben, item blinde, so nit reden, und die tauben, so deren keines we- der schreiben noch reden kan. Zum vierten solle der gewalt auch zu testiren allen de- nen benohmen seyn, welche ausserhalb der ehe gebohren und erzeügt worden, es were dan sache, daß sie eheliche leibs erben hätten. Zum fünften, welcher haab und güther nach auswei- sung der rechten confiscirt oder uns als der obrigkeit ver- fallen seynd, derowegen sie dann derselbigen nit mehr gewaltig oder mächtig, bis sie allerdings widerumb be- gnädiget seynd. Zum sechten sollen und können auch kein testament aufrichten, welche ihres Übelhausens und vergandtens 418halber nach ausweisung unserer [gestrichen: rechten] landts Ordnung durch uns oder unsere ambt leuth die Ver- waltung ihres eigenen guths genohmen oder verbothen worden. Im fahl dan leztlich über jezt erzehlte persohnen noch weithers andere zu testieren für unnöthig oder untauglich sich finden Hessen, so lassen wür in und mit derselbigen bey gemeinen geschribenen rechten und derselbigen recht verständigen verbleiben. Der 5te fahl. Welche in testament gezeügen oder nit seyn mögen. Demnach dan auch aus Ordnung gemeinen geschribe- nen [gestrichen: recht] rechten in aufrichtung der testa- menten ein gewise anzahl der gezeügen erfordert und aber vermög ermelten rechten etwelche persohnen darin- nen nicht gezeügen seyn mögen, damit dan unsere unter- thanen in disem auch einen gewisen bericht haben, so setzen und ordnen wür, daß erstlich alle und jede, wel- chen testament zu machen verbothen, auch in testamen- ten nit taugliche gezeügen seyn sollen oder können. Desgleichen sollen auch keine weibsbilder, keine, so 4l9zum erben eingesezt wird oder welcher das 14te jähr seines alters nit erfüllt, auch kein jud, widertaufer oder andere, welche die rechten, zeugen zu seyn, ausdrücklich verbothen. 
Der 6te fahl. Welche persohnen zu erben nit eingesezt werden mögen. Nachdeme auch der erben halber fürnemblich die te- stamenten erfunden, so ordnen und wollen wür, daß in ei- nem jeden testament derjenige, so erben soll, ausdruck- lich benent und eingesezt werde, doch seynd etliche, wel- che vermög der rechten nit sollen noch mögen zue erben eingestellt werden, als da seynd all die jenigen, welchen das landt oder unsere graf- und herrschaft verbothen, so- dan auch alle uneheliche oder welche ausserhalb der ehe erzeuget worden und andere, welche die gemeine ge- schribene recht von der erbsatzung ausschliessen. Wann aber sach wäre, daß einer oder mehr, so zu er- ben eingesezt, vor dem testirer abstürbe und den fahl nit erlebte, so solle alsdan den 
420anderen eingesezten erben solcher theil zufallen, gehören und bleiben, und sich die nächsten befreunden, welche an testamenten erben wären, dessen nit anzumassen. Der 7te fahl. Aus was Ursachen vater und mütter und andere erben ihre kinder oder kindts kinder enterben mögen. Dieweil dan auch die gemeine geschribene rechten mit sich bringen und verordnen, als die eitern ihre kinder oder kindts kinder in absteigender linie nothwendiglich zu erben einsezen sollen, also daß, wo solches unterlas- sen, ihr testament unkräftig und nichtig, es wäre dan Sa- che, daß sie ursach hätten, sie zu enterben, damit derwe- gen unsere unterthanen Wissenschaft haben mögen, so seynd in derselben geschribenen rechten 14 ausdruckli- che Ursachen darbey, wir es auch also verbleiben lassen. Nemblich und zum ersten, wan ein kind oder enickhl seinen vater oder mutter, ehnl oder ahnl fürsetzlich ge- schlagen oder freventlich hand an sie geleget hätten. Zum änderten, wan ein kind oder enickhl seinen 
421va- ter oder mutter eine grosse unehrliche und schwäre inju- rie oder schmach zugemessen. 412) fol. 39v. 413) fol. 40r. 414) fol. 40v. 415) fol. 41 r. 416) fol. 41 v. 417) fol. 42r. 418) fol. 42v. 419) fol. 43r. 420) fol. 43v. 421) fol. 44r. 93
	        

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