Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

in selbigen allen und jeden die gemeine geschribene recht und des heiligen] röm[ischen] reichs Ordnung observirt und gehalten, nach welcher ausweisung die übrige erb- fähl alle verhandlet und berechtiget werden sollen. Von testamenten lezten willen, vermächnussen, übergaaben und anderen geschäften von todts wegen p.p. Anfänglich, nachdem in dem gemeinen geschobenen rechten vil und mancherley weeg testament und lezten willen aufzurichten gesezt, die alle aber besondere zu- gehörige wesentlich stuckh und Zierlichkeiten erfordern, deren unsere unterthanen als der mehrere theil einfältig und solche rechten und Zierlichkeiten unerfahren leuth wenig Wissenschaft haben und damit der absterbende lezte Verordnung 
412und vermächtnus, wie sie dise nach ihrem todt gehalten haben wollen, nit gestört noch ver- wehrt, sondern in allweeg vollzohen, auch maas und Ord- nung geben werde, was ein testament und wie ein solches aufzurichten seye, so haben wür dannoch zur Verhütung allerhand streit und zweyungen, die bisweilen sich unver- schaffter guether halben zutragen, niemanden, so der es von rechts wegen thun mag, das testieren und vermachen entziehen oder verbieten wollen, sondern lassen es alles den unsrigen, es seyen manns- oder weibs persohnen, hiemit frey libre [gestrichen: woll\ zu, doch änderst nit. dan in formb und gestalt wie unterschidlich hernach folgt, daß wür darumben, damit jedermänniglich sich darnach zu richten wissen, in druckh fertigen und unserer landts Ordnung beyfügen lassen wollen. Gebiethen, setzen und ordnen darauf, wo ein testament oder lezter will wider oder ausserhalb solcher form und solenitaeten gemacht und aufgehellt wurde, daß solches gäntzlichen 
413zunich- ten und unkräftig seye, als wür auch das hiemit disem erbrechten entkräftigen, also des weder legata oder icht- was anders in denen selbigen nichtigen testamenten wahrhaftig seye und gestattet werden sollen, dan allein die gottes gaaben, so einer kirchen, spital, siechen haus und gemeinen nutzen vermacht wurde, die mögen ent- lieht werden, so fern es andern unsern vor- und nachge- schrienen Statuten nicht zuwider ist. Der erste fahl. Was ein testament seye. Ein testament ist unsers gefälligen wissens ein zierli- che und vollkommentliche Verordnung und urkundt vor das jenige, so wür wollen nach unseren tödtlichen abrei- ben unsere verlassenschaft halber gehalten haben mit be- nennung und einsetzung eines oder mehr erben. 
414Der andere fahl. Warumben das testieren angesehen und erlaubt seye. Darumb, daß ein jeder vor seinem end umb seiner See- len heil willen gottes gaab thun oder denen jenigen ihre guthaten vergelten möge, von welchen ihme, in zeit seines lebens, liebs und guths widerfahren. Der 3te titul. Daß einem jeden testament und lezten willen zu verord- nen zugelassen. Weil je und allweegen bey allen völekhern vermög geistlicher und weltlicher rechten herkommen und er- laubt, daß ein jeder seines gefallens testiren und lezten willen ordnen möge, auch in Sonderheit menschlichen weesen nichts besser ansteht, als frey unverhinderte Ver- ordnung zu thun, et supremo voluntatis liber fit Stylus et licitum arbitrium, so lassen wür unsere unterthanen bil- lich auch darbey 
4,5verbleiben und solle derohalben kei- nem seine hand geschlossen seyn, sondern einem jeden seines willens und gefallens zu verschaffen und zu verma- chen, wie oben auch angezohen, hiemit ausdrucklich zu- gelassen seyn, es wären dan Ursachen und mängl vorhan- den, darumben einer von rechts wegen nicht testieren kunte. Der 4te fahl. Welchen persohnen testament zu machen verbothen seye. Nachdeme ein jeder mensch, der des Verstands, alters und Vernunft ist, daß es zu testieren tauglich, wohl ein te- stament, es seye ihm dan in Sonderheit in rechten oder durch eine landts Ordnung verbothen, aufzurichten und machen mag, so ordnen und wollen wür, daß in unserer graf- und herrschaft allein die hernach benanten persoh- nen nit gewalt noch macht haben sollen zu testieren und ausserhalb deren allein anderen ohne einige hinderung ihren lezten 
416willen aufzurichten oder testament zu ma- chen unbenohmen, sondern in allweeg zugelassen seyn soll. Dieweil dan bey denen münderjährigen persohnen der verstand zu gering und sie leichtlich beredt oder verführt mögen werden, so ordnen und wollen wür, daß der ge- walt und freyheit ein testament zu machen, erstlich denen unmündichen, sowohl manns- als weibs persohnen, wel- che das 14te jähr noch nicht erreicht haben und nit mehr unter dem gewalt der eitern oder vögten seynd, solle be- nohmen und entzohen seyn, also daß sie kein testament und lezten willen vor obbenambsten jähren bis sie gäntz- lich erfüllt, nit ausrichten können noch sollen. 92
	        

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