«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Der änderte fahl. So die verwandte der erbschaft unfähig. Wan auch schon die verstorbene persohn
407bluths ver- wandte oder sein aigen weib oder man in leben nach sich verliesse, dieselben aber aus den Ursachen, warumben sie enterbt werden möchten, und des verstorbenen er- schaft sich selbsten unwürdig gemacht, so ordnen und wollen wür gleichfalls, daß solche verlassenschaft nit auf sie, sondern uns als der obrigkeit fallen und kommen solle. Der 3te fahl. Daß, welcher seinen anwärmenden erbtheil verschenckt, desselben hernach nit mehr theilhaftig unfähig seye. So es sich begebe, daß unsere unterthanen einer sei- nen anwarthenden erbtheil, ehe und zu vor sich der fahl begibt, verschenken, vertauschen oder verkaufen wurde, alsdan er von solcher als deren unwürdig ausgeschlossen und solche erbschaft an uns als oberherren gefahlen seyn solle. 40SDer 4te fahl. Das die erben so gröblich mishandlet oder des landts ver- wisen seynd, durch die obrigkeit von erb ausgeschlossen seyn sollen. Wan es sich auch zutrüge, daß ein persohn verstürbe, verliess gleichwohl nach ihr etliche erben, dieselben hät- ten aber gröblich mißgethan und gehandlet oder wären des landts verwisen, so sollen dieselbige als unwürdig sol- cher erbschaft ausgeschlossen seyn und wür als die obrig- keit anstatten ihrer den erbtheil einziehen mögen. Der 5te fahl. Das deren erbschaft, so sich selber ertödtet, der obrigkeit heimbfalle. So es sich auch begebe, welches gott der allmächtige gnädiglich verhüten wolle, daß einer aus unseren unter- thanen fürsätzlicher weis ausserhalb einer taubsucht oder dergleichen sich selbsten entleibt,
4l)IJso sollen seine hinterlassene güther auch uns als obrigkeit heimbgefallen seyn. Der 6te fahl. Daß eines frembdlings hinterlassene guth der obrigkeit zufalle.
So es sich dann zutrüge, daß ein frembde unbekhand- te persohn in unsere graf- oder herrschaften komme und an einem ohrt ohne testament stürbe und man dessen erb nicht recht [eingefügt] wissen kunte, alsdan sollen die von ihme hinterlassenen güther auch uns, sofern innerhalb 10 jähren kein rechtmässige beweisung und urkundt des rechten erben aufgeleget wird, alsdan der obrigkeit heimb- und zugefallen seyn. Der 7te fahl. Daß alle unehrlich gebohrenen persohnen ohne leib er- ben hinterlassenschaft der obrigkeit heimbfalle. So dan ein persohn, welche ausserhalb der ehe erzei- get /: ob sie schon ausserhalb des fahls, daß sie mit Ver- mählung ihrer mutter geehliget :/ legitimiert
4l0wurde, ohne eheliche leibs erben mit todt abgehet und etwas nach sich verlaßt, so ordnen und wollen wür, daß solches alles, wie von alten herkommen, uns als der obrigkeit erb- lich heimbgefallen seyn soll. Der 8te fahl. Wie es mit denen malefizischen und landts flüchtigen per- sohnen erbguth gehalten werden solle. Leztlich so ordnen, setzen und wollen wür auch, wie es dan bis-hero in unserer graf- und herrschaft üblichen hergebracht, daß aller deren persohnen, so ihrer miß- handlung wegen ihr leben verwürckht und des landts ver- wisen oder sonst landtflüchtig worden, all ihr haab und guth uns als der obrigkeit verfallen und erblich zustehen soll. Und weilen also hiermit die fürnehmste und gemein- ste erbfähl, so sich bey unseren unter4nthanen zugetra- gen und begeben möchten, wie es damit gehalten unter- schidlich erläuthert, gesezt und erklärt haben. Da sich aber über dise ausgedruckte fahl noch andere mehr bege- ben und zutragen wurden, so ordnen und wollen wür, daß 402) fol. 34v. 403) fol. 35r. 404) fol. 35v. 405) fol. 36r. 406) fol. 36v. 407) fol. 37r. 408) fol. 37v. 409) fol. 38r. 410) fol. 38v. 411) fol. 39r. 91