Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL reta, des verstorbenen bruders Schwester, den anderen theil, den 3ten theil nimbt Lucia, Jos[e/| und Claus anstatt ihrer mutter Catharina. Der 6te fahl Das brüder oder Schwester kinder von beyden bandten ihres vaters und mutter stief brüder oder Schwester auch ausschliessen. Item wan einer stirbt und verlast niemand in ab- oder aufsteigender linie, sondern seines rechten bruders oder Schwester kinder von beyden bandten und sein bruder und Schwester von einem bandt, so erben alsdan des rechten bruders oder schwester kinder und wird der stief bruder oder schwester ausgeschlossen, ohngeacht in grad er näher, dan die rechten 
3S2bruders oder schwester kin- der. Exempl. t Gregori 
t Barbara t Abraham verstorben so zu erben 
t Agata Jacob 
t Franciscus Hans Erklärung. Hier erbt Jacob seiner mutter bruders Abrahams verlas- senschaft allein und wird Hans, des gedachten Abrahams Stiefbruder, ausgeschlossen. 
Exempl Da fünf geschwisterige und stief geschwisterige kinder verhanden. t 3S4Anna - erst weib 
t Hans 
t Margaret änderte weib t Kilian verstor- ben, so zu erben 
Jacob 
t Anna Conrad Maria Erklärung. Hier erbt Jacob, des verstorbenen Kilian bruder vater [eingefügt] halb ein theil und dan Conrad und Maria, auch mit halb-bruders kinder den anderen theil. 385Der 8te fahl Wan stief geschwisterige kinder noch allein in leben, das solche in die häupter und nit in die stammen erben sollen. Wann dan der verstorbene aus zweyer oder mehr ein halben geschwistrig allein dere kinder, und zwar in un- gleicher zahl, hinter ihm [eingefügt] verlasset, so ordnen und wollen wür, daß gleichergestalt, wie oben von bey- derseiths geschwisterigen hinterlassenen kindern gesezt worden, sie in die häupter, als so vil mundt, so vil pfundt zu gleichen theilen ein ander erben sollen. 3S3Der 7te fahl 377) (bl 22r Von erbnehmung der stiefgeschwisterig allein und dersel- 
378^loL 2Zv- be kindern. 379) fol. 23r. Wo aber der abgestorbene weder in ab- oder aufstei- gender linie auch keine rechte geschwisterig von beyden bandten noch derselben kinder verlassen hat, als dan sol- 
3S1)fo1' 24r len zu seinen rechten erben zugelassen werden seine an- 332) f0i. 24v. dere von einem bandt vater und mutter halb geschwiste- rige, und mit denselben auch ihrer einhalben geschwiste- rigen kinder, alle massen und gestalten, wie von denen 384) fol. 25v rechten geschwisterigen und ihren kindern in vorgehen den fahlen geordnet ist worden. 
380) fol. 23v. 383) fol. 25r. 385) fol. 26r. 85
	        

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