Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Von denen erbschaften in der beederseiths oder zwerch linie. Erster fahl. Wie rechte geschwisterig oder deren selben kinder erben. So dann der verstorbene in ab- oder aufsteigender li- nie keine verwandten verliesse, so der allein geschwiste- rige von beyden bandten, auch etliche seiner verstorbe- nen rechten geschwisterig kinder, alsdan ordnen und wol- len wür, daß neben den geschwisterig auch des verstor- benen geschwisterig kinder, doch alleine in stämb an ih- res vaters oder mutters statt zu erben sollen zugelassen werden. 
Exempl Exempl t Niclas verstorben t Conrad verstorben so zu erben 
Eberhard bruder 
t Regina Anna Marx Erklärung. Hie erben des Conrads verlassenschaft Eberhard, sein bruder, zum halben theil und dan Anna und Marx, seiner verstorbenen Schwester 
374kinder den anderen halben theil. Der andere fahl. Das die recht geschwisterig kinder allein mit ein ander in die [gestrichen: stäm oder] häupter erben sollen. Wan aber das verstorbene kein geschwisterige von beyden bandten, sondern allein etliche geschwisterig kin- der nach ihme in leben verliesse, so ordnen und wollen wür, daß dieselbige brüder oder Schwester kinder, es Sey- en derselben vil oder wenig, an solcher verlassenschaft in die häupter zugleich anstehen und darvon einem so vil als dem anderen werden soll, in ansehung, daß sie dem ver- storbenen in gleichen grad verwandt und das jus reprä- sentationis, wan kein geschwisterig mehr in leben, nicht mehr [eingefügt] statt hat. 
5Peter t t Regina Martin verstorben so zu erben 
t Anna Conrad Georg Clemenz Susanna Heinrich Änderte Exempl Abraham t Hans verstorben, so zu erben 
t Barbara 
t t Conrad Erasmus Friderich Caspar Elisabeth 9 Kinder 376Erklärung. Alhier würd des verstorbenen Hansen verlassenschaft in zwölf gleiche theil nach anzahl der 12 hinterlassenen Schwester und bruders kindern ausgetheilt. Erklärung des dritten fahls. Wie es mit des bruders erbnehmung gehalten werden soll, wan rechte geschwisterich, auch ein halb geschwi- sterig verhanden seynd. 368) fol. 17v. 369) fol. 18r. 370) fol. 18v. 371) fol. 19r. 372) fol. 19v. 373) fol. 20r. 374) fol. 20v. 375) fol. 21 r. 376) fol. 21 v. 83
	        

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