Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Erklärung. 354Alhier erbt Galle der enickhl seinen ehnl Albrecht und schliesst Eberhard, seinen urehnl, und Agnes, seine ur- ahnl, wie auch Anna und Vicenz aus, ohngeacht sie in auf- steigender und zwerch linie denen verstorbenen näher ge- freundt, dieweil in allweg die erben absteigender linie alle so dem verstorbenen in aufsteigender oder beseitlicher li- nie verwandt seynd, ausschliessen. Von unehelichen und legitimirten oder geehlichten kindern und derselben erbgerechtigkeit. Wiewohl gemeine ehelichung, so durch päpstliche und kayserllichen] oder andere rescript beschickt, durch sel- bige väterlicher erbschaft fähig gemacht werden, so wol- len wir danach setzen auch und ordnen hiemit, daß so- wohl geehlichte als unehliche kinder, so ausserhalb des ehestands erzeiget werden, es seyen gleich andere ehli- che kinder verhanden oder 
355nicht, von alle väterlfic/zer] und mütterlicher erbschaft ausgeschlossen seyn sollen, allein der fall ausgenohmen, wan solch unehlich gebohre- ne kinder mit Vermählung und bestätung der heiligen] ehe gegen ihrer mutter vereidiget werden, als dan wollen wür, daß sie in allen erbgerechtigkeiten andern gleich an- fänglU'cft] ehlich gebohrnen kindern gleich seyen. Von erbschaften in aufsteigender linie Erster fahl. Wie vater und mutter zugleich oder deren ehnl allein ihr kinder erben. So es sich den zutrüge, das die kinder vor den eitern abstürben, und die abgestorbene persohn keine eheliche kinder oder kindts kinder, auch keine geschwisterige oder deren selben kinder verliesse, so ordnen und wollen wür, daß alsdan 
35&vater und mutter mit ein ander, oder wel- ches unter ihnen im leben, das verstorbene kind erben, und all andere, die weither in aufsteigender oder zwerch linie verwandt, ausschliessen sollen. Es seye dan sach, daß das verstorbene kindt etwas von seinem vater oder mutter, ehnl oder ahnl oder noch weithers in aufsteigen- der linien ererbt hätte, so soll alsdan solch guth nit dem vater oder mutter, sondern dem nächsten bluths ver- wandten, dannnacher das guth kommet, zufallen. 
Exempl. ehnl vater 
mutter Kind verstorben so zu erben 7Erklärung Alhier nehmen vater und mutter des verstorbenen kindts erbschaft allein und schliessen den ehnl aus, es wäre dan sach, daß dise verstorbene kindt etwas zu voran wo den einen theil vater oder mutter, so verstorben wäre, von ehnl oder ahnl oder noch weithers in aufsteigender linie als vorstehet, ererbt hätten; alsdan soll des selbige erb- guth an des verstorbenen nächsten erben fallen, woher das guth nemb\[ich] kommen ist. Der andere fahl. Wann ein kindt und ahnl erben sollen. Wann aber vater und mutter nit im leben, so erben als- dan ehnl und ahnl allein, so fern der verstorbene keine geschwisterige oder geschwisterig kinder noch im leben verlassen hätte. 349) fol. 8r. 350) fol. 8v. 351) fol. 9r. 352) fol. 9v. 353) fol. lOr. 353a) Von anderer Hand geschrieben. 354) fol. lOv. 355) fol. llr. 356) fol. llv. 357) fol. 12r. 79
	        

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