«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Erklärung. Hie seynd nach zu vor abgeleibtem vater und hernach ge- storbenen mutter, oder hergegen, vier söhn als nemblfzcft] Carl, Joachim, Hans und Michel im leben verhüben, die erben ihren vater oder mutter zu gleichen theilen in die häupter. Der fünfte fahl. Von erbnehmung der kinder und kindts kinder. Wan aber sambt den kindern in ersten grad auch kindts kinder von einem verstorbnen söhn oder tochter verhanden seynd, sollen dieselben mit ihnen in die stämb zu erben zugelassen werden und an ihres vaters oder •w>mutter fusstapfen stehen dergestalt, daß alle solchen kindts kinder als vil, als ihr vater oder mutter selber, so das noch in leben wäre, erblich empfangen sollen, als in nachgesezten exempl zu sehen. Erstes exempel t Adam vater so zu erben t t Jacob Georg Carl t Ludwig Margareth Hans Anna Erklärung. 347Hie werden Ludwig, der enickhlen, anstatt Georgen, seines vaters, auch Hans und Anna anstatt Carls, ihres ehnls, mit Jacoben, des verstorbenen Adam söhn, an des- selbigen Adam Verlassenschaft in die stämb zu erben zu- gelassen.
Das andere exempl. t vater oder mutter zu erben t t Johanna Adolph Michel Margaret Martin Conrad Hans Clara Bernhard Erklärung. . Alhier wurde die erbschaft in vier theil getheilet. Einen theil nehmen Martin und Conrad, die enicklen, anstatt ih- rer mutter Johanna, den andern nimbt ihr mutter bruder, der Adolph,
348den 3ten theil nehmen Hans und Clara und Bernhard anstatt ihres vaters Michael, und den 4ten theil nimbt die lezte Schwester Margareth. Der 6te fahl. Wie es mit künftigen erbschaften gehalten soll werden, wan sich in obigen fählen der in leben verblibene vater oder mutter widerumb verändert und aus nachgehender ehe auch kinder verlasset. Wan sich dan fügte, daß in obgesezten fällen vater oder mutter ihren witwenstand veränderten und sich wi- derumb in die andere ehe einliessen und eines aus ihnen bey einem andern eheman oder weib noch mehr kinder erzeigten, so setzen und ordnen und wollen wür, daß die kinder erster und anderer ehe ihrem vater und mutter zu gleichen theilen in die häubter oder die kindts kinder in die stämm in allen seinen verlassenen aigenen güthern oder zustehenden antheil erben sollen. 341) fol. 3v. 342) fol. 4r. 343) fol. 5r. 344) fol. 5v. 345) fol. 6r. 346) fol. 6v. 347) fol. 7r. 348) fol. 7v. 77