Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL nen Hausarmen, die in diesem Fall weniger erbet- teln können. Besonders betont wird der Arbeits- zwang für starke Bettler, die bei Missachtung ihrer Arbeitspflicht des Landes verwiesen werden. Der Landesverweis ist hier die höchste Strafe, die für ein Vergehen gegen die Polizeiordnung an- gedroht wird. Als übliche Strafen sieht die Polizei- ordnung von 1732 hauptsächlich Geldstrafen vor. In dieser Polizeiordnung von 1732 wird zudem den Gewerbetreibenden oft die Beschlagnahmung ihrer Waren angedroht. Dagegen enthält die im Landsbrauch enthaltene Polizeiordnung auch Gefängnisstrafen und sogar die Todesstrafe. Beson- ders bedeutsam ist die Strafverschärfung bei Wie- derholung. Sehr oft kommt es vor, dass ein Missetä- ter beim ersten Mal nur eine Verwarnung bezie- hungsweise eine Geldstrafe erhält, beim zweitenmal eine höhere Geldstrafe, beim drittenmal aber eine Gefängnisstrafe oder gar einen Landesverweis, an- sonsten die Todesstrafe. Auch Körperzüchtigung kommt im Landsbrauch vor. Besonders beliebt schien bei der Obrigkeit die Verhängung der Gefängnis- strafe zu sein. Trinker, Spieler, Müssiggeher, Fa- schingsnarren, alle wurden bis zu ihrer Besserung in den Turm geworfen. Natürlich waren diejenigen benachteiligt, die kein Geld hatten, um ihre Strafe zu bezahlen, denn sie landeten ebenfalls im Gefängnis. Nicht im Land geduldet wurden (weiterhin) in wilder Ehe Lebende, Ehebrecher, Zigeuner, Gart- knechte, Bettler und Zauberer. Letztere durften als Wiederholungstäter auch am Leben gestraft wer- den: Sie wurden zum Tod verurteilt. Als todeswürdige Verbrechen galten im Lands- brauch Vergewaltigung, das Verkuppeln der eige- nen Kinder und wiederholtes Ehebrechen. Das Kapitel «Von der Bestrafung der Policey- Verbrechen» in Justis Werk333 gibt die damalige Meinung über die richtigen Strafen bei Übertretun- gen von Polizeigesetzen wider. Justi betont die Wichtigkeit der konsequenten Durchführung von angedrohten Strafen, um zu garantieren, dass die Gesetze auch wirklich gehalten werden. Sie sollten je nach Absicht und Grösse des Verbrechens ver- schärft werden. Als üblichste Strafe sieht Justi die Geldstrafe an, die für vermögende Personen emp-findlicher 
sein muss. Weiters befürwortet er Stra- fen, die mit öffentlicher Schande verbunden sind, da sie, wie er meint, auf den Pöbel mehr Eindruck machen als ein paar Tage Gefängnis. Als noch tole- rierbare Strafen erachtet er das Gefängnis und den Festungsbau, Landesverweisung 
jedoch «ist eine Strafe, die vernünftige?! Grundsätzen ganz und gar nicht gemäß ist».33* 329) Ebenda. 330) IIA RA 1/16/6: Policey- und Landtsordnung des Reichs-Für- stenthums Liechtenstein 1732, S. 11. 331) Ebenda, S. 6. 332) Ebenda. S. 7. 333) Justi. Policeywissenschaft, S. 363-369. 334) Ebenda, S. 369. 73
	        

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