Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Die Polizeiordnung fordert auch eine Trennung zwischen Arbeitsfähigen und Arbeitsunfähigen. «Starke» Bettler, also solche, die durchaus zur Ar- beit fähig waren, sollten keine Almosen erhalten. Dieselben Grundsätze galten für die sogenann- ten Gartknechte. Das waren aus dem Dienst entlas- sene Soldaten. Diese verlegten sich nach Beendi- gung eines Krieges auf das Betteln und Stehlen und wurden dadurch für die Bevölkerung beschwer- lich.323 Kranke und arbeitsunfähige Knechte durf- ten beherbergt und verköstigt werden, man sollte aber zwischen ihnen und echten «Faultropfen» un- terscheiden. Den Untertanen wurde auch aufgetragen, ein- maljährlich ohne Vorwarnung «mit ihren nachbarn dises losen gesündls halber auf dem landt, in Wäldern, heuhäusern und ande- ren dergleichen verdächtigen orthen besuchung thun und anstellen».324 Verdächtige Personen sollten aufgegriffen, befragt, verhaftet und vor Gericht gestellt werden. Solche Landstreifen waren besonders im 18. Jahrhundert ein typisches Mittel der Bettler- und Gauner- bekämpfung.32'' Ab den 1770er Jahren wurden im Fürstentum Liechtenstein regelmässig Streifen ab- gehalten. Den Bauern wurde bei einer Strafandro- hung von 20 Reichstalern verboten, Verdächtigen zur Flucht zu verhelfen. Gänzlich verboten war es, mit Berufung auf die Reichspolizeiordnung, Zigeuner im Reich deut- scher Nation zu dulden. Man hielt sie für die Fein- de der Christenheit und für Späher der Türken.326 Sollte ein Zigeuner aufgegriffen werden, konnte seine Ware konfisziert und er selbst in das Gefäng- nis geworfen werden. Wer auch immer eine Misse- tat gegen einen Zigeuner oder gegen eine Zigeune- rin beging, ging straffrei aus.327 Die Polizeiordnung ist also noch geprägt von eine Vorstellung, wonach Wohlergehen oder Miss- stände von einem primär sittlich-moralischen An- satz her gesehen werden.328 Die Forderung nach ei- nem gottgefälligen Leben nimmt in den einzelnen Verordnungen einen grossen Raum ein. Viele Vor- schriften, die eigentlich dem Gesetzgeber oder, wie 
die Kleiderordnung, der Wirtschaft eines Landes dienen, werden mit der Notwendigkeit eines reli- giösen Lebens begründet, um die Strafen Gottes abzuwenden. Mit dem Verfall der ständischen Gesellschafts- ordnung und der Ausbreitung des Merkantilismus ändert sich dieses Bild. Für die Polizeiordnungen 317) LB fol. 98r. 318) Vgl. Lieberich. Anfänge der Polizeigesetzgebung, S. 355. 319) LB fol. lOlr. 320) Ebenda, fol. 88v. 321) Ebenda, fol. 72r. 322) Vgl. Weber, Die schlesischen Polizei- und Landesordnungen, S. 131. 323) Vgl. Hartz, Gesetzgebung des Reichs, S. 15. 3241 LB fol. 105v. 325) Vgl. Falk-Veits. Sabine; Weiss, Alfred S.: «Armselig sieht es aus, die not ist nicht zu beschreiben.» Armut als soziales und wirtschaft- liches Problem des 18. und 19. Jahrhunderts, dargestellt am Fallbei- spiel Liechtenstein. In: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge. Hrsg. Arthur Brun- hart. Zürich, 1999, Band 2. Neuzeit: Land und Leute, S. 209-242. 326) Vgl. Hartz, Gesetzgebung des Reichs, S. 15. 327) Siehe dazu Peter Putzer: Liechtensteinische Quellen zum Zigeunerrecht. In: JBL 96 (1998). S. 199-210. 328) Vgl. Preu. Polizeibegriff. S. 17. fol. lOOv und lOlr: Die lungen in «licht- und gun- Stigmatisierung der un- ckhel Stuben» sollen in Zu- ehelichen «pastard und kunft verboten sein, da pfaffen kinder» ist festge- sich anstelle von gemein- schriebenes Recht. Solche samer Arbeit «allerhandt Kinder dürfen keine Füh- Unzuchten» abspielten rungspositionen in der (Seite 70/71). Gesellschaft einnehmen. Vielmehr haben sie ge- genüber den «anderen ehrlich gebohrenen» zu- rückzustehen. Die im Dorf üblichen 
Abendversamm-69
	        

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