Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Vermeidung des Müssiggangs Besonderes Augenmerk legte der Gesetzgeber dar- auf, dass seine Untertanen einer geregelten Arbeit nachgingen. Der Grundgedanke war, dass jeder Mensch zur Arbeit verpflichtet sei und Müssiggang den Ursprung allen Lasters und Übels bedeute, ins- besondere den Anfang der Bettelei.302 Jeder Müs- siggeher sollte innerhalb von zwei oder drei Mona- ten eine geregelte Arbeit finden und sonst des Lan- des verwiesen werden. Gleichfalls wird auf Ver- schwender geachtet. Menschen, die Schulden machen, werden unter besondere Aufsicht gestellt, um Frau und Kinder vor Unglück zu bewahren.303 Sie werden zunächst abgemahnt und, falls sie un- verbesserlich sind, in den Turm geworfen. Einige Gesetze dienten zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Lande. Hier wendet sich der Ge- setzgeber zuerst gegen die Trunkenheit: «Obgleich wohl der wein ein edles tranckh, got- tes gaab und an Ihme selbs guth, so sieht erfahrt man aber doch, wer den selbigen zu viel zusieht nimbt und misbraucht, daß daraus ein unzimbliche trunckenheit und hernacher widerumb aus dersel- bigen allerhand leichtfertigkeit, gottes lästerung, unfrid, todtschläg, hurerey, krankheit des leibs und der seelen folgt».304 Wiederum beruft sich der Gesetzgeber also auf die göttlichen Strafen, aber auch darauf, dass Frau und Kinder eines Trinkers leiden müssen. Deswe- gen werden einerseits die Priester angewiesen, ge- gen das Trinken zu predigen, aber auch die Wirte, keine Zeche anzuschreiben. Der Wirt 
soll «seine gäst und zöchleuth von dem laster der truncken- heit fleissig abmahnen und wahrnen»™-' Keine Gnade gab es, wenn jemand in volltrunke- nem Zustand eine Übeltat beging. Dieser sollte noch härter bestraft werden. Verboten war auch das Zutrinken: Da das Verweigern des Bescheidge- bens als Beleidigung galt, kam das Zutrinken für die Zechgenossen einem Trinkzwang gleich, wo- durch ebenfalls Trunkenheit entstehen konnte.306 Die Einschränkung des Spiels gehört ebenfalls zu den Gegenständen des polizeilichen Bemühens. 
Es gab in der Grafschaft Vaduz kein umfassendes Spielverbot, wie es in anderen Ländern durchaus üblich war,307 sondern nur eine Begrenzung der Summe, die täglich verspielt werden durfte, auf drei Batzen.308 Das Geld durfte aber nicht geborgt sein. Dabei wird insbesondere auf das Karten- und Würfelspiel hingewiesen. Ohne Einschränkung bleiben hingegen Spiele, die zur Ertüchtigung des Körpers dienen, wie Kegeln, Schiessen oder Ball- spiele. Besonders streng bestraft werden Falsch- spieler. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bildete ein wesentliches Anliegen des Lands- brauchs. So sollen zum Schutz des Friedens und der Ordnung auch diejenigen bestraft werden, die in den Strassen lärmen und andere damit belästi- gen, «was Staudts oder Weesens die seyn».3m Schutz der Ehe Ein besonderes Anliegen war dem Gesetzgeber die sittliche Ordnung im Lande. Deshalb erliess er auch einige Verordnungen 
zum Schutz der Ehe. Dazu gehörte zunächst das Verbot der Kuppelei, wozu auch die Anstiftung und Beihilfe zu unerlaubter Eheschliessung zählte.310 Bestraft werden diejeni- gen, die ihr Haus für heimliche Liebesbeziehungen zur Verfügung stellen. Eine besonders schwere Strafe trifft Eltern oder Vormünder, die ihre Kinder «zu den Unehren verkuppeln»: Sie werden sogar am Leben gestraft.311 Nicht im Lande geduldet wurden Paare, die un- verheiratet beieinander lebten. Die Verfolgung des Konkubinats widersprach an sich der germani- schen Rechtstradition, zweifellos spielte hier der religionspolitische Gesichtspunkt eine grössere Rolle als die moralische Entrüstung.312 Besonders zur Zeit der Gegenreformation kam es zu einer all- gemeinen Diffamierung des ausserehelichen Ge- schlechtsverkehrs. Dazu zählte nicht nur der Ehe- bruch, sondern auch 
das «ärgerlich leben einer ledigen tochter oder wittfrau».'iVi Auch Verlobte sollten 
nicht «schändlicher unzüchtiger weiß zu- sammen schlupfen, wie bey vilen bishero besche- 62
	        

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